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Pflegereform 2027: Was der Regierungsentwurf für Pflegegeld, Heimkosten und Beiträge bedeutet
Heute gilt das Recht von 2025: Pflegegeld 347 bis 990 Euro, Entlastungsbetrag 131 Euro, gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege 3.539 Euro. Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen: Ab 1. Januar 2027 soll das Pflegegeld als Entlastungsbudget 380 bis 1.080 Euro betragen und die Verhinderungspflege aufnehmen, der Entlastungsbetrag wird durch ein Sozialraumbudget von 175 Euro ersetzt und entfällt bei Pflegegrad 1, die Punktgrenzen für Pflegegrad 1 bis 3 steigen, Kinderlose zahlen 0,9 statt 0,6 Prozentpunkte Zuschlag. Gestrichen wurden die Rentenkürzung für pflegende Angehörige und die längere Wartezeit auf den Heimzuschlag. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.
Stand dieser Seite: 14. Oktober 2026. Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf am 30. September 2026 beschlossen und am 14. Oktober die Pflegestrukturkommission eingesetzt, der Bundestag berät den Entwurf in erster Lesung am 6. November; alles, was hier als „Entwurf“ steht, ist damit noch nicht Gesetz. Unsere Rechner und die Leistungstabelle rechnen ausschließlich mit geltendem Recht. Was das Kabinett gegenüber dem ersten Entwurf geändert hat, steht auf der Seite Pflegereform beschlossen.
Kurz erklärt: drei Ebenen, die du auseinanderhalten solltest
Wer nach „Pflegereform 2027“ sucht, findet Schlagzeilen über Kürzungen, neue Budgets und höhere Beiträge. Vieles davon stimmt, aber nichts davon gilt. Deshalb sortieren wir auf dieser Seite drei Ebenen:
- Was heute gilt. Das Recht seit dem 1. Januar 2025, ergänzt um den gemeinsamen Jahresbetrag seit dem 1. Juli 2025. Diese Werte stehen auf allen unseren Seiten und in den Rechnern.
- Was sich 2026 bereits geändert hat. Zwei Gesetze sind zum 1. Januar und zum 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Sie ändern keine Beträge, aber einige Verfahren und Begriffe.
- Was der Regierungsentwurf für 2027 plant. Das Bundesgesundheitsministerium hat am 5. Juni 2026 den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung“ veröffentlicht, kurz Pflegeneuordnungsgesetz oder PNOG. Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett eine überarbeitete Fassung als Regierungsentwurf beschlossen. Sie soll nach Artikel 11 am 1. Januar 2027 in Kraft treten, einzelne Teile am 1. Januar 2028 und 2029.
Wo die Reform gerade steht
Ein Referentenentwurf ist die erste Stufe: der Text, den das Ministerium in die Abstimmung mit den anderen Ministerien, den Ländern und den Verbänden gibt. Danach beschließt das Bundeskabinett einen Regierungsentwurf, den der Bundestag in drei Lesungen berät und meist noch ändert. Zuletzt muss der Bundesrat zustimmen, dann wird das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet.
Stand 14. Oktober 2026 ist die zweite Stufe erreicht: Das Kabinett hat den Entwurf von Gesundheitsminister Carsten Linnemann nach wochenlangem Streit zwischen Union und SPD beschlossen. Die Kabinettssitzungen am 2., 16. und 23. September waren ohne Beschluss verstrichen. Damit das Gesetz zum 1. Januar 2027 in Kraft treten kann, müssen Bundestag und Bundesrat bis Mitte Dezember fertig sein; die erste Lesung im Bundestag ist für den 5. November 2026 angesetzt, die Anhörung im Gesundheitsausschuss für den 11. oder 25. November, die zweite und dritte Lesung für den 11. Dezember; der Bundesrat entscheidet in seiner letzten Sitzung des Jahres am 18. Dezember 2026. Verschiebt sich das Verfahren, verschiebt sich der Start. Zwei Forderungen der SPD, ein Deckel für die Eigenanteile im Heim und ein Finanzausgleich mit der privaten Pflegeversicherung, sind an eine Pflegestrukturkommission verwiesen, die bis Ende Januar 2027 Vorschläge für ein zweites Gesetz zum 1. Juli 2027 machen soll. Das Kabinett hat sie am 14. Oktober 2026 eingesetzt, eine Woche später als geplant: 13 Mitglieder, Vorsitz Georg Cremer, Co-Vorsitz Gabriele Kuhn-Zuber. Ihr Arbeitsauftrag nennt eine Begrenzung der Eigenanteile und eine zielgenauere Ausgestaltung der Heimzuschläge nach § 43c ausdrücklich als Prüfpunkte; beschlossen ist davon nichts. Wir aktualisieren diese Seite bei jedem Schritt und nennen oben das Datum.
Was sich 2025 und 2026 bereits geändert hat
Diese Änderungen gelten. Sie stehen auf unseren Seiten bereits drin und sind in den Rechnern berücksichtigt.
| Seit | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| 1. Januar 2025 | Alle Leistungsbeträge um 4,5 Prozent erhöht: Pflegegeld 347 bis 990 Euro, Entlastungsbetrag 131 Euro, Pflegehilfsmittel 42 Euro, Wohnumfeld-Zuschuss 4.180 Euro | § 30 SGB XI, Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz |
| 1. Juli 2025 | Gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, keine Vorpflegezeit mehr, Ersatzpflege durch nahe Angehörige bis zum Zweifachen des Pflegegelds | § 42a SGB XI |
| 1. Januar 2026 | Pflegeberatung erhebt den Bedarf an Prävention und spricht Empfehlungen aus; Beratungsgutscheine gelten für mehr Leistungsanträge, auch kommunale Stellen dürfen beraten; Verträge für gemeinschaftliche Wohnformen | Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, §§ 7a, 7b, 92c SGB XI |
| 1. Juli 2026 | Digitale Pflegeanwendungen auch zur Entlastung pflegender Angehöriger; im Gesetz heißt das Bürgergeld jetzt Grundsicherungsgeld | §§ 39a, 40a SGB XI, § 19 SGB II |
| 1. Juli 2026 | Neue Durchschnittswerte für den Eigenanteil im Pflegeheim | vdek-Auswertung, siehe Pflegeheim-Kosten |
| 1. Januar 2027 (beschlossen) | Anforderungen an das Personal in Pflegeeinrichtungen (Pflegefachassistenz) | § 113c SGB XI |
Keine dieser Änderungen berührt die Höhe von Pflegegeld, Sachleistung, Entlastungsbetrag oder Heimzuschlag. Wer 2026 einen Pflegegrad hat, bekommt dieselben Beträge wie 2025.
Der Entwurf im Überblick: Budgets statt Einzelleistungen
Der Kern des Entwurfs ist eine neue Systematik. Statt vieler Einzelleistungen mit eigenen Anträgen soll es für die häusliche Pflege vier Budgets geben. Die folgende Tabelle stellt gegenüber, was heute gilt und was der Regierungsentwurf daraus machen will.
| Leistung heute | Betrag heute (Pflegegrad 2 bis 5) | Im Entwurf ab 2027 | Betrag im Regierungsentwurf |
|---|---|---|---|
| Pflegegeld (§ 37) | 347 / 599 / 800 / 990 Euro im Monat | Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets (§ 37 neu) | 380 / 630 / 890 / 1.080 Euro im Monat |
| Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (§ 42a, gemeinsamer Jahresbetrag) | bis 3.539 Euro im Jahr | geht im Entlastungsbudget auf; für Notfälle neues Überbrückungsbudget (§ 39 neu) | bis 2.285 Euro im Jahr, alle Pflegegrade 2 bis 5 |
| Pflegesachleistung (§ 36) | 796 / 1.497 / 1.859 / 2.299 Euro im Monat | Sachleistungsbudget (§ 36 neu) | 890 / 1.590 / 2.090 / 2.530 Euro im Monat |
| Kombinationsleistung (§ 38) | anteilig | Kombination von Entlastungs- und Sachleistungsbudget (§ 38 neu) | anteilig |
| Entlastungsbetrag (§ 45b) | 131 Euro im Monat, auch bei Pflegegrad 1 | Sozialraumbudget (§ 45b neu), ohne Antrag | bis 175 Euro im Monat, unter 25 Jahren bis 300 Euro; bei Pflegegrad 1 entfällt er; kein Ansparen mehr |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2) | 42 Euro im Monat, auch bei Pflegegrad 1 | eigene Leistung gestrichen, soll aus dem Entlastungs- oder Sachleistungsbudget bezahlt werden | kein eigener Betrag mehr |
| Punktgrenzen der Pflegegrade (§ 15) | 12,5 / 27 / 47,5 / 70 / 90 Punkte | angehoben für Pflegegrad 1 bis 3, Bestandsschutz für bestehende Pflegegrade | 15 / 30 / 50 / 70 / 90 Punkte |
| Heimzuschlag (§ 43c) | 15 / 30 / 50 / 75 Prozent nach 0, 12, 24, 36 Monaten | bleibt unverändert (die Verschiebung aus dem ersten Entwurf ist gestrichen) | wie heute |
| Rentenbeiträge für Pflegepersonen (§ 44) | nach § 166 SGB VI, bei Pflegegrad 5 bis 735,63 Euro im Monat | bleiben in voller Höhe (die Kürzung um 30 Prozent ist gestrichen); Ende der Beiträge nach der Regelaltersgrenze bei Altersrente | wie heute |
| Beitragssatz (§ 55) | 3,6 Prozent (seit 1. Januar 2025), Kinderlose plus 0,6 | Satz bleibt, Zuschlag für Kinderlose steigt; ab 2028 Zuschlag für mitversicherte Ehepartner und Beitrag auf Minijobs | 3,6 Prozent, Kinderlose plus 0,9, Ehepartner plus 0,52 ab 2028 |
| Anpassung der Beträge (§ 30) | zum 1. Januar 2028, dann alle drei Jahre | Anpassung 2028 entfällt; ab 2029 jährlich zum 1. Januar | Mittel der Kerninflation der drei Vorjahre, höchstens Lohnanstieg |
Alle Werte in der rechten Spalte: Regierungsentwurf vom 30. September 2026, nicht beschlossen. Was sich gegenüber dem Referentenentwurf vom Juni geändert hat, zeigt die Seite Pflegereform beschlossen in einer eigenen Tabelle.
Pflegegeld 2027: Tabelle nach Pflegegrad
Eine beschlossene Pflegegeld-Tabelle für 2027 gibt es nicht. Nach geltendem Recht bleiben die Beträge von 2025 auch 2027 bestehen, die nächste Anpassung sieht § 30 SGB XI erst zum 1. Januar 2028 vor. Die Tabelle stellt diese Beträge neben das Entlastungsbudget, das im Regierungsentwurf an die Stelle des Pflegegelds treten soll.
| Pflegegrad | Pflegegeld heute, gilt ohne Reform auch 2027 | Entlastungsbudget im Entwurf ab 2027 | Unterschied im Monat | Unterschied im Jahr |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Pflegegeld | kein Entlastungsbudget | – | – |
| Pflegegrad 2 | 347 Euro | 380 Euro | plus 33 Euro | plus 396 Euro |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro | 630 Euro | plus 31 Euro | plus 372 Euro |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro | 890 Euro | plus 90 Euro | plus 1.080 Euro |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro | 1.080 Euro | plus 90 Euro | plus 1.080 Euro |
Linke Spalte: § 37 SGB XI, geltendes Recht. Rechte Spalten: Regierungsentwurf vom 30. September 2026, nicht beschlossen. Der Referentenentwurf vom Juni hatte 386, 638, 889 und 1.079 Euro vorgesehen.
Das Plus im Monat ist nur die halbe Rechnung. Im Entwurf entfallen zwei Leistungen, die es heute zusätzlich gibt: die Verhinderungspflege und die 42 Euro im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, also die Pflegebox. Wer heute eine Pflegebox bezieht, hat bei Pflegegrad 2 mit 33 Euro mehr Budget und 42 Euro weniger Pflegehilfsmittel unter dem Strich 9 Euro weniger im Monat, bei Pflegegrad 3 sind es 11 Euro weniger. Die zweite Tabelle zeigt, was im Jahr höchstens zusammenkommt, wenn heute der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro voll genutzt wird und im Entwurf das Überbrückungsbudget, das nur für Pflegenotdienste und Kurzzeitpflege gilt.
| Pflegegrad | Heute: Pflegegeld plus gemeinsamer Jahresbetrag | Entwurf: Entlastungsbudget plus Überbrückungsbudget | Unterschied im Jahr |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | bis 7.703 Euro | bis 6.845 Euro | bis 858 Euro weniger |
| Pflegegrad 3 | bis 10.727 Euro | bis 9.845 Euro | bis 882 Euro weniger |
| Pflegegrad 4 | bis 13.139 Euro | bis 12.965 Euro | bis 174 Euro weniger |
| Pflegegrad 5 | bis 15.419 Euro | bis 15.245 Euro | bis 174 Euro weniger |
Eigene Berechnung aus den Werten des Regierungsentwurfs und des geltenden Rechts, ohne die 42 Euro für Pflegehilfsmittel (heute bis zu 504 Euro im Jahr zusätzlich). Alle Beträge seit 2017, die Kombinationsleistung und die Erhöhung 2028 stehen in der Pflegegeld-Tabelle. Was dir heute zusteht, auch bei Kombination mit einem Pflegedienst, rechnet der Pflegegeld-Rechner aus.
Entlastungsbetrag 2027: Tabelle nach Pflegegrad
Auch hier gilt: Ohne Reform bleibt es 2027 bei 131 Euro im Monat für alle Pflegegrade. Der Entwurf macht daraus das Sozialraumbudget.
| Pflegegrad | Entlastungsbetrag heute, gilt ohne Reform auch 2027 | Sozialraumbudget im Entwurf ab 2027 | Unterschied im Monat |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 131 Euro | kein Sozialraumbudget, ab 2029 Anspruch auf Pflegebegleitung (§ 7c neu) | 131 Euro weniger |
| Pflegegrad 2 bis 5 | 131 Euro | bis 175 Euro | bis 44 Euro mehr |
| Pflegegrad 2 bis 5, unter 25 Jahren | 131 Euro | bis 300 Euro | bis 169 Euro mehr |
Linke Spalte: § 45b SGB XI, geltendes Recht. Rechte Spalten: Regierungsentwurf vom 30. September 2026, nicht beschlossen.
Entlastungsbudget statt Pflegegeld: mehr im Monat, weniger im Jahr
Das Entlastungsbudget soll das Pflegegeld ersetzen und zugleich die Verhinderungspflege aufnehmen; alle Regeln im Detail stehen auf der Seite Entlastungsbudget. Auf den ersten Blick ist das ein Plus: 380 statt 347 Euro bei Pflegegrad 2, 630 statt 599 Euro bei Pflegegrad 3, 890 statt 800 Euro bei Pflegegrad 4, 1.080 statt 990 Euro bei Pflegegrad 5. Das sind 31 bis 90 Euro mehr im Monat, frei verwendbar wie heute das Pflegegeld.
Der zweite Blick zeigt, wer verliert. Heute kommen zum Pflegegeld bis zu 3.539 Euro im Jahr aus dem gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Diese Leistung entfällt im Entwurf als eigener Anspruch. Ein Beispiel bei Pflegegrad 3:
- Heute: 599 Euro Pflegegeld mal zwölf Monate sind 7.188 Euro, dazu bis zu 3.539 Euro Verhinderungspflege, zusammen bis zu 10.727 Euro im Jahr.
- Entwurf: 630 Euro Entlastungsbudget mal zwölf Monate sind 7.560 Euro, dazu in Notfällen bis zu 2.285 Euro Überbrückungsbudget, zusammen bis zu 9.845 Euro im Jahr.
Wer die Verhinderungspflege heute nicht nutzt, hätte im Entwurf 372 Euro mehr im Jahr. Wer sie voll ausschöpft, etwa für regelmäßige Ersatzpflege durch Angehörige oder einen Pflegedienst im Urlaub, hätte bis zu 882 Euro weniger. Genau diese Rechnung ist der Hauptkritikpunkt der Sozialverbände am Entwurf, und genau hier ist im Bundestag am ehesten mit Änderungen zu rechnen. Die Rechnung für alle Pflegegrade und was mit Ansprüchen aus 2026 passiert, steht auf der Seite Verhinderungspflege 2027.
Drei weitere Regeln aus dem Regierungsentwurf zum Entlastungsbudget:
- Die 42 Euro im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Handschuhe, Desinfektion, Bettschutz) fallen als eigene Leistung weg. Der Entwurf begründet das damit, dass diese Produkte frei im Handel erhältlich sind und künftig aus dem Entlastungsbudget bezahlt werden können. Was heute gilt, steht auf der Seite Pflegehilfsmittel.
- Während einer Kurzzeitpflege oder eines Pflegenotdienst-Einsatzes wird die Hälfte des Budgets für bis zu acht Wochen im Jahr weitergezahlt, wie heute beim Pflegegeld. Das halbe Budget in den ersten drei Monaten nach der Einstufung, das der erste Entwurf vorsah, hat das Kabinett gestrichen.
- Der Beratungseinsatz bleibt Pflicht: halbjährlich bei Pflegegrad 2 bis 5; Pflegegrad 4 und 5 können ihn vierteljährlich abrufen. Jede zweite Beratung darf bis Ende 2028 per Video stattfinden.
Sozialraumbudget statt Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag von 131 Euro soll zum Sozialraumbudget werden (ausführlich auf der Seite Sozialraumbudget): bis zu 175 Euro im Monat für Pflegegrad 2 bis 5, bis zu 300 Euro für Pflegebedürftige unter 25 Jahren. Vier Dinge ändern sich neben dem Betrag. Der Anspruch soll ohne Antrag entstehen, sobald der Pflegegrad feststeht. Er gilt nur noch für Angebote zur Unterstützung im Alltag, die nach Landesrecht oder von den Pflegekassen anerkannt sind, also Alltagsbegleiter, Betreuungsgruppen, anerkannte Nachbarschaftshilfe, Haushaltshilfen mit Anerkennung; für Pflegedienst, Tagespflege oder Kurzzeitpflege lässt er sich anders als der heutige Entlastungsbetrag nicht mehr einsetzen. Das Ansparen nicht genutzter Beträge entfällt, das Budget ist für die laufende monatliche Entlastung gedacht. Und der Umwandlungsanspruch, mit dem heute bis zu 40 Prozent der Sachleistung für solche Angebote genutzt werden können, wird gestrichen.
Bei Pflegegrad 1 entfällt der Entlastungsbetrag: In der Liste der Leistungen im neuen § 28a fehlt das Sozialraumbudget, und die Begründung sagt ausdrücklich, dass bei Pflegegrad 1 künftig auf die Zahlung verzichtet und im Gegenzug die Pflegebegleitung eingeführt wird. Die startet nach § 7c allerdings erst am 1. Januar 2029, zwei Jahre nach dem Wegfall des Betrags. Auch die 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und der Heimzuschuss von 131 Euro (§ 43 Abs. 3, Besitzstand nur für Heimbewohner mit Bezug 2026) fallen weg; der Wohnumfeld-Zuschuss, der Hausnotruf und technische Pflegehilfsmittel bleiben. Alles dazu auf der Seite Pflegegrad 1 ab 2027; was heute gilt, steht auf der Seite Pflegegrad 1.
Überbrückungsbudget für Notfälle
Neu ist ein Überbrückungsbudget für pflegerische Akutsituationen und sonstige Überbrückungssituationen: Die Hauptpflegeperson fällt durch Unfall oder Krankheit aus, eine Krise macht die häusliche Pflege vorübergehend unmöglich, oder die Pflegeperson fährt in den Urlaub und die pflegebedürftige Person geht so lange in die Kurzzeitpflege. Dafür sollen je Kalenderjahr bis zu 2.285 Euro für alle Pflegegrade 2 bis 5 zur Verfügung stehen, zweckgebunden für Notdienste ambulanter Pflegedienste und Kurzzeitpflege; stundenweise Ersatzpflege durch Angehörige oder Nachbarn lässt sich damit nicht bezahlen. Der erste Entwurf hatte für Pflegegrad 2 und 3 nur 1.855 Euro vorgesehen. Das Budget ersetzt funktional den Teil der heutigen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, der für Notfälle gedacht ist, ist aber deutlich kleiner als der heutige gemeinsame Jahresbetrag. Die Pflegenotdienste sollen erst 2028 stehen; 2027 darf das Budget übergangsweise für zugelassene Pflege- und Betreuungsdienste genutzt werden.
Höhere Punktgrenzen: schwerer in Pflegegrad 1 bis 3
Der Entwurf ändert auch, wer überhaupt einen Pflegegrad bekommt. Die Schwellen in § 15 SGB XI sollen steigen:
| Pflegegrad | Punkte heute | Punkte im Entwurf ab 2027 |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | ab 12,5 | ab 15 |
| Pflegegrad 2 | ab 27 | ab 30 |
| Pflegegrad 3 | ab 47,5 | ab 50 |
| Pflegegrad 4 | ab 70 | ab 70 |
| Pflegegrad 5 | ab 90 | ab 90 |
Linke Spalte: § 15 Abs. 3 SGB XI, geltendes Recht. Rechte Spalte: Regierungsentwurf vom 30. September 2026, nicht beschlossen.
Dazu kommt eine geänderte Punktbewertung in einzelnen Modulen (Anlage 2 zu § 15). Die Begründung des Entwurfs verweist auf eine Studie, nach der allein die höheren Schwellen bei Erstbegutachtungen zu knapp 12 Prozent weniger anerkannten Pflegegraden führen würden, zusammen mit der geänderten Modulbewertung zu etwa 22 Prozent weniger.
Zwei Schutzregeln stehen im Entwurf (§ 142b neu). Erstens gilt das Recht am Tag des Antrags: Wer den Antrag bis zum 31. Dezember 2026 stellt, wird nach den heutigen Grenzen eingestuft. Zweitens gibt es Bestandsschutz: Wer schon einen Pflegegrad hat, kann ihn bei einer späteren Begutachtung nicht allein wegen der neuen Grenzen verlieren. Eine Herabstufung bleibt nur möglich, wenn sich die Selbständigkeit tatsächlich verbessert hat. Dazu kommt eine Übergangsregel für die Kassen: Vom 1. Januar bis 30. April 2027 gilt die 25-Arbeitstage-Frist für die Entscheidung nur in dringenden Fällen, Anträge Anfang 2027 dürften also länger dauern. Den eigenen Stand nach heutigem Recht schätzt der Pflegegrad-Rechner.
Pflegeheim: der Zuschlag bleibt wie heute
Wer im Heim lebt, bekommt heute einen Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil: 15 Prozent im ersten Jahr, 30 Prozent im zweiten, 50 Prozent im dritten, 75 Prozent ab dem vierten Jahr. Der Referentenentwurf wollte jede Stufe um sechs Monate verschieben; im Regierungsentwurf wird § 43c nicht mehr geändert. Für Heimbewohner ändert dieses Gesetz damit nichts, weder beim Zuschlag noch beim Eigenanteil. Ein Deckel für die Eigenanteile, wie ihn die SPD gefordert hat, ist an die Pflegestrukturkommission verwiesen, die das Kabinett am 14. Oktober 2026 eingesetzt hat; ihr Arbeitsauftrag nennt die Begrenzung der Eigenanteile und eine andere Ausgestaltung der Zuschläge nach § 43c als Prüfpunkte, Vorschläge sollen bis Ende Januar 2027 vorliegen. Wie sich der Eigenanteil heute zusammensetzt, rechnet der Pflegeheim-Kosten-Rechner vor.
Beiträge ab 2027
Auf der Einnahmeseite plant der Entwurf vier Schritte, eine allgemeine Beitragserhöhung ist nicht dabei:
- Beitragssatz bleibt bei 3,6 Prozent, je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen. So hoch ist er seit dem 1. Januar 2025; im Gesetzestext stand bisher noch 3,4 Prozent, der Entwurf zieht das nach und will den Satz laut Begründung konstant halten.
- Zuschlag für Kinderlose von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte ab 1. Januar 2027, ab dem 23. Lebensjahr, allein vom Mitglied getragen. Der erste Entwurf hatte 0,7 vorgesehen. Bei 3.000 Euro brutto sind das 9 Euro mehr im Monat.
- Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung um 300 Euro im Monat auf die Grenze der Krankenversicherung angehoben; für beitragsfrei mitversicherte Ehepartner soll ab 1. Januar 2028 ein Zuschlag von 0,52 Beitragssatzpunkten fällig werden, mit den Ausnahmen der Krankenversicherung, etwa bei Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen.
- Minijobs: Ab 2028 sollen Arbeitgeber auf den Verdienst geringfügig Beschäftigter erstmals den Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen.
Die heutigen Sätze je Kinderzahl, Rechenbeispiele in Euro und die Regeln für Rentner stehen auf der Seite Pflegeversicherung Beitrag. Dazu kommt, dass die im heutigen Gesetz vorgesehene Erhöhung aller Leistungsbeträge zum 1. Januar 2028 entfällt (laut Finanztabelle 4,7 Milliarden Euro Ersparnis), der Bundeszuschuss an die Pflegeversicherung bis 2028 ausgesetzt bleibt und die Rückzahlung der Bundesdarlehen verschoben wird.
Rente für pflegende Angehörige: Kürzung gestrichen
Der Referentenentwurf wollte die Rentenbeiträge, die die Pflegekasse für nicht erwerbsmäßig Pflegende zahlt, auf 70 Prozent der heutigen Werte senken. Gesundheitsminister Linnemann hatte das im August abgelehnt, und im Regierungsentwurf ist die Kürzung gestrichen: § 166 Abs. 2 SGB VI bleibt, die Beiträge fließen in voller Höhe weiter, bei Pflegegrad 5 mit reinem Pflegegeld 2026 bis zu 735,63 Euro im Monat. Geblieben ist eine kleinere Änderung: Pflegepersonen, die eine Altersrente beziehen, bekommen ab dem Monat nach der Regelaltersgrenze keine Beiträge mehr, auch nicht bei einer Teilrente. Alle Werte, Rentenpunkte je Pflegegrad und was die Teilrenten-Regel bedeutet, stehen auf der Seite Rente für pflegende Angehörige.
Neue Angebote: Pflegebegleitung, Pflege-Cockpit, Vorsorge ab 60
Nicht alles im Entwurf ist Kürzung. Drei Neuerungen kommen Angehörigen entgegen:
- Pflegebegleitung (§ 7c neu), ab 1. Januar 2029: ein Anspruch auf fachliche Begleitung in der häuslichen Pflege, die früh ansetzt, Verschlechterungen erkennen und Angehörige vor Überforderung schützen soll. Sie gehört auch zu den Leistungen bei Pflegegrad 1. Der erste Entwurf wollte sie schon 2027 einführen; bis 2029 bleibt es bei der heutigen Pflegeberatung.
- Pflege-Cockpit: Die Pflegekassen sollen alle Anträge, Informationen und die Anbietersuche an einem digitalen Ort bündeln, mit einem einzigen Log-in. Die ersten Funktionen müssen bis zum 1. Juli 2028 stehen, der Rest bis 2030.
- Früherkennung ab 60: Versicherte ab 60 sollen einen Anspruch auf eine Früherkennungsuntersuchung („Check-up 60+“) bekommen, und die Begutachtung soll häufiger Rehabilitation empfehlen.
Wie die Begutachtung heute funktioniert, erklärt die Seite Pflegegrad beantragen; den eigenen Stand schätzt der Pflegegrad-Rechner.
Hilfsmittel, Umbauten, Betreuung: was die Reform für einzelne Leistungen bedeutet
- Pflegebox: Die 42 Euro im Monat sollen für alle Pflegegrade entfallen, ohne Übergangsregel. Rechnung je Pflegegrad: Pflegebox und Pflegereform.
- Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, zweites Gesetz: Ab 2027 kürzen Kranken- und Pflegekassen den Anbietern 3 Prozent jeder Rechnung, laut Bundestag auch bei Pflegebox, Hausnotruf und Pflegebett; Zuzahlung und Anspruch bleiben: Hilfsmittel-Abschlag 2027.
- Treppenlift und Badumbau: Der Zuschuss von 4.180 Euro bleibt, die Hürde zum Pflegegrad steigt: Treppenlift-Zuschuss und Pflegereform.
- Hausnotruf: Der Zuschuss von 27 Euro bleibt, auch bei Pflegegrad 1: Hausnotruf und Pflegereform.
- 24-Stunden-Betreuung: Mehr Pflegegeld, aber keine Verhinderungspflege mehr; der Eigenanteil steigt für viele: 24-Stunden-Betreuung und Pflegereform.
- Verhinderungspflege: Als eigene Leistung gestrichen; geplante Ersatzpflege soll aus dem Entlastungsbudget bezahlt werden, Notfälle und Kurzzeitpflege aus dem Überbrückungsbudget: Verhinderungspflege 2027.
- Pflegedienst: Die Sachleistung soll als Sachleistungsbudget auf 890 bis 2.530 Euro steigen, der Umwandlungsanspruch entfällt: Pflegesachleistung.
- Pflegeheim: Leistungsbeträge und Zuschlag bleiben, Pflegegrad 1 verliert den Zuschuss für Neufälle, der Deckel für Eigenanteile ist vertagt: Pflegeheim und Pflegereform.
Das bekommst du zusätzlich
Ohne Anrechnung auf das Pflegegeld, ab Pflegegrad 1 bei Pflege zu Hause.
- Pflegebox mit Verbrauchsartikeln42 €/Monat
Handschuhe, Bettschutz, Desinfektion. Die Kasse zahlt direkt an den Anbieter.
- Hausnotruf, Zuschuss der Pflegekasse27,00 €/Monat
Deckt die Basisleistung, bei vielen Anbietern bleibt kein Eigenanteil.
- Entlastungsbetrag131 €/Monat
Für Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung oder Tagespflege, nicht genutzte Beträge sammeln sich an.
Wofür du ihn nutzen kannst
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Pflegereform 2027: Übersicht zum Ausdrucken
Zwei Seiten: alle Leistungen heute gegen Regierungsentwurf, Punktgrenzen, Heim, Beiträge, Rente, Zeitplan und fünf Dinge, die bis Jahresende zu prüfen sind. Stand 21. Oktober 2026, wird nach jedem Verfahrensschritt neu erzeugt.
PDF herunterladenKostenlos, ohne Anmeldung, DIN A4 zum Ausdrucken.
Was du jetzt tun solltest
- Nichts überstürzen, aber nichts liegen lassen. Anträge, die nach heutigem Recht bewilligt werden, gelten nach heutigem Recht. Wer für 2026 noch Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege abrechnen kann, sollte das tun; die Frist für Ersatzpflege aus 2026 läuft bis Ende 2027. Wie das geht, steht auf der Seite Verhinderungspflege.
- Antrag auf Pflegegrad dieses Jahr stellen. Für Anträge bis zum 31. Dezember 2026 gelten die heutigen Punktgrenzen, und Anfang 2027 dürfen die Kassen länger brauchen. Anleitung: Pflegegrad beantragen.
- Entlastungsbetrag nutzen. Nicht verbrauchte Beträge aus 2025 sind am 30. Juni 2026 bereits verfallen; die Beträge aus 2026 sammeln sich bis Mitte 2027. Details auf der Seite Entlastungsbetrag.
- Einmalige Zuschüsse beantragen. Der Wohnumfeld-Zuschuss von 4.180 Euro bleibt im Entwurf bestehen, die 42 Euro im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sollen als eigene Leistung entfallen. Bis ein Gesetz gilt, steht dir die Pflegebox weiter zu, und ein Antrag heute ist ein Antrag nach klarem Recht. Siehe Pflegehilfsmittel und Treppenlift.
- Nicht auf Entwurfswerte planen. Wer einen Heimvertrag, eine 24-Stunden-Betreuung oder einen Umbau finanziert, sollte mit den heutigen Beträgen rechnen und einen Puffer für weniger einplanen, nicht für mehr.
- Diese Seite wieder aufrufen. Wir tragen jeden Verfahrensschritt mit Datum ein. Sobald ein Gesetz verkündet ist, aktualisieren wir die Leistungsdatei, aus der alle Rechner lesen, und dokumentieren die Änderung auf der Seite Quellen und Aktualität.
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Pflegegeld und Kombinationsleistung je Pflegegrad, mit Pflegedienst-Anteil.
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Kabinett beschließt Pflegereform am 30.09.2026: Pflegegeld 380 bis 1.080 Euro, Sozialraumbudget statt Entlastungsbetrag, Kinderlose zahlen 0,9. Alle Änderungen.
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Rente für pflegende Angehörige: was die Pflegekasse einzahlt, wie viele Rentenpunkte ein Pflegejahr bringt und warum das Kabinett die Kürzung um 30 Prozent strich.
- Sozialraumbudget: Was den Entlastungsbetrag nach der Pflegereform ersetzen soll
Sozialraumbudget im Kabinettsentwurf der Pflegereform: 175 Euro im Monat statt 131 Euro Entlastungsbetrag, wofür es gilt, was wegfällt, was bei Pflegegrad 1 geplant ist.
- Verhinderungspflege 2027: Wird sie abgeschafft? Was aus den 3.539 Euro werden soll
Verhinderungspflege 2027: Der Regierungsentwurf streicht sie als eigene Leistung. Ersatzpflege aus dem Entlastungsbudget, Notfälle aus 2.285 Euro. Rechnung je Pflegegrad.
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Pflegegeld und Kombinationsleistung je Pflegegrad, mit Pflegedienst-Anteil.
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Häufige Fragen
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit, Pressemitteilung: Pflegekommission eingesetzt (Kabinettsbeschluss 14.10.2026, 13 Mitglieder, Vorschläge bis Ende Januar 2027, zweites Gesetz zum 01.07.2027) (Stand 2026-10-14)
- Bundesministerium für Gesundheit: Pflegestrukturkommission, Arbeitsauftrag und Zeitplan (Prüfaufträge zu Eigenanteilen, § 43c, Kapitaldeckung, Ausgleichsmechanismen; Mitgliederliste) (Stand 2026-10-14)
- Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz, PNOG), Kabinettsbeschluss vom 30.09.2026 (Stand 2026-09-30)
- Bundesministerium für Gesundheit, Pressemitteilung: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz (Stand 2026-09-30)
- Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Stand 05.06.2026 (Vergleichsfassung) (Stand 2026-06-05)
- § 30 SGB XI: Dynamisierung der Leistungsbeträge (geltende Fassung) (Stand 2026-09-16)
- § 43c SGB XI: Begrenzung des Eigenanteils (Leistungszuschlag, geltende Fassung) (Stand 2026-09-16)
- Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 (PBAV 2025): Beitragssatz 3,6 Prozent seit 01.01.2025 (Stand 2024-12-20)
- § 55 SGB XI: Beitragssatz (geltende Fassung) (Stand 2026-09-16)
- buzer.de: Änderungshistorie des SGB XI mit Synopsen (Änderungen zum 01.01.2026, 01.07.2026 und 01.01.2027) (Stand 2026-09-16)
- Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 (Stand 2025-11-04)
- Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) (Stand 2025-12-22)
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Zuletzt aktualisiert
21.10.2026
Texte entstehen mit KI-Unterstützung und werden mit Gesetzestext und den Angaben des Bundesgesundheitsministeriums abgeglichen. So arbeiten wir.