Zum Inhalt springen

Pflege organisieren

Pflegeleistungen 2026: Tabelle aller Leistungen der Pflegeversicherung je Pflegegrad

Die Pflegeversicherung zahlt 2026 je nach Pflegegrad Pflegegeld von 347 bis 990 Euro, Pflegesachleistung von 796 bis 2.299 Euro, Heimzuschuss von 131 bis 2.096 Euro und für alle Pflegegrade 131 Euro Entlastungsbetrag im Monat. Dazu kommen 3.539 Euro im Jahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, 42 Euro Pflegehilfsmittel monatlich und 4.180 Euro je Umbaumaßnahme. Die Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 beziehungsweise 1. Juli 2025 und sind für 2026 unverändert.

Die Pflegeversicherung zahlt nicht eine Leistung, sondern mehr als fünfzehn. Die meisten Familien kennen das Pflegegeld, viele die Sachleistung, wenige den Entlastungsbetrag, und fast niemand den Wohngruppenzuschlag oder den Anspruch auf digitale Pflegeanwendungen. Diese Seite ist die vollständige Tabelle aller Pflegeleistungen 2026 je Pflegegrad, mit dem Paragrafen, aus dem der Betrag stammt, und dem Stand, seit dem er gilt. Sie ist die Datenbasis, aus der alle unsere Rechner rechnen; jede Änderung erscheint zuerst hier. Was du davon konkret bekommst, rechnest du mit dem Pflegegeld-Rechner und dem Pflegeheim-Kosten-Rechner durch.

Monatliche Leistungen je Pflegegrad 2026

Die Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 nach einer Anpassung um 4,5 Prozent und sind für 2026 unverändert.

Leistung Paragraf Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Pflegegeld (häusliche Pflege durch Angehörige) § 37 – 347 € 599 € 800 € 990 €
Pflegesachleistung (ambulanter Pflegedienst) § 36 – 796 € 1.497 € 1.859 € 2.299 €
Tagespflege und Nachtpflege § 41 – 721 € 1.357 € 1.685 € 2.085 €
Vollstationäre Pflege (Zuschuss zum Heimentgelt) § 43 131 € 805 € 1.319 € 1.855 € 2.096 €
Entlastungsbetrag § 45b 131 € 131 € 131 € 131 € 131 €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Pflegebox) § 40 Abs. 2 42 € 42 € 42 € 42 € 42 €
Hausnotruf, Zuschuss zur Basisleistung § 40 (Hilfsmittelverzeichnis) 27 € 27 € 27 € 27 € 27 €
Wohngruppenzuschlag (ambulant betreute WG) § 38a 224 € 224 € 224 € 224 € 224 €
Pauschaler Zuschuss in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Versorgungsvertrag § 92c 450 € 450 € 450 € 450 € 450 €
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) § 40b 40 € 40 € 40 € 40 € 40 €
Ergänzende Unterstützungsleistungen zu DiPA § 40b 30 € 30 € 30 € 30 € 30 €
Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe § 43a – 15 % der Vergütung, höchstens 278 € ebenso ebenso ebenso

Wichtig zum Lesen der Tabelle:

  • Pflegegeld und Sachleistung schließen sich nicht aus. Wer beides nutzt, bekommt die Kombinationsleistung nach § 38: Der nicht verbrauchte Anteil der Sachleistung wird prozentual als Pflegegeld gezahlt. Details und Beispiele auf der Seite Pflegegeld.
  • Tagespflege hat eigene Beträge nach § 41, die unter der Sachleistung liegen, und kommt zusätzlich zu Pflegegeld und Sachleistung, ohne Anrechnung. Nur Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben Eigenanteil.
  • Der Heimzuschuss ist ein fester Betrag; den Rest der pflegebedingten Kosten deckt der Leistungszuschlag nach § 43c teilweise ab (Tabelle unten). Was am Ende im Heim bleibt, steht auf der Seite Pflegeheim-Kosten.
  • Der Entlastungsbetrag wird nur gegen Rechnung erstattet und spart sich bis zum 30. Juni des Folgejahres an. Details auf der Seite Entlastungsbetrag.
  • Pflegehilfsmittel werden meist als monatliche Pflegebox geliefert. Was hinein darf, steht auf der Seite Pflegebox.

Jährliche und einmalige Leistungen 2026

Leistung Paragraf Betrag Pflegegrad Gültig seit
Gemeinsamer Jahresbetrag Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege § 42a 3.539 € im Kalenderjahr 2 bis 5 01.07.2025
davon Verhinderungspflege § 39 bis zu 8 Wochen im Jahr, aus dem Jahresbetrag 2 bis 5 01.07.2025
davon Kurzzeitpflege § 42 bis zu 8 Wochen im Jahr, aus dem Jahresbetrag 2 bis 5 01.07.2025
Ersatzpflege durch nahe Angehörige, nicht erwerbsmäßig § 39 Abs. 3 Vergütung bis zum Zweifachen des monatlichen Pflegegelds (694 / 1.198 / 1.600 / 1.980 €), plus nachgewiesene Aufwendungen, zusammen bis 3.539 € 2 bis 5 01.07.2025
Anschubfinanzierung ambulant betreute Wohngruppe § 45e einmalig 2.613 € je Person, höchstens 10.452 € je Wohngruppe 1 bis 5 01.01.2025
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Badumbau, Treppenlift, Rampe) § 40 Abs. 4 4.180 € je Maßnahme, bei bis zu 4 Personen im Haushalt bis 16.720 € 1 bis 5 01.01.2025
Technische Pflegehilfsmittel (Pflegebett, Rollstuhl, Lifter) § 40 Abs. 1 und 3 Leihweise oder Kauf, Zuzahlung 10 %, höchstens 25 € je Hilfsmittel 1 bis 5 laufend
Pflegekurse für Angehörige § 45 kostenlos, auch als Einzelschulung zu Hause alle laufend
Pflegeberatung § 7a kostenlos, Anspruch auf Beratung binnen zwei Wochen alle laufend

Bis zum 30. Juni 2025 galten für Verhinderungspflege 1.612 Euro (aufstockbar auf 2.418 Euro) und für Kurzzeitpflege 1.774 Euro (aufstockbar auf 3.386 Euro) getrennt. Der gemeinsame Jahresbetrag ersetzt beides und macht die Aufteilung frei wählbar. Seit dem 1. Juli 2025 muss der Erstattungsantrag mit den Nachweisen bis zum Ende des Kalenderjahres gestellt werden, das auf die Ersatzpflege folgt (§ 39 Abs. 1); für ältere Zeiträume gelten die alten Beträge. Alles dazu auf der Seite Verhinderungspflege.

Leistungszuschlag im Pflegeheim (§ 43c)

Seit 2022 zahlt die Pflegekasse zusätzlich zum festen Heimzuschuss einen Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil. Er steigt mit der Aufenthaltsdauer:

Aufenthaltsdauer im Heim Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil
Monat 1 bis 12 15 %
Monat 13 bis 24 30 %
Monat 25 bis 36 50 %
ab Monat 37 75 %

Der Zuschlag gilt nur für den pflegebedingten Eigenanteil (einschließlich der Ausbildungsumlage, die zur Pflegevergütung gehört), nicht für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Bei einem pflegebedingten Eigenanteil von 1.500 Euro spart der Zuschlag im ersten Jahr 225 Euro, ab dem vierten Jahr 1.125 Euro im Monat. Der Pflegeheim-Kosten-Rechner rechnet den Eigenanteil über vier Jahre durch, auf Wunsch mit dem Preisblatt deines Heims und dem Durchschnitt deines Bundeslands.

Leistungen für pflegende Angehörige 2026

Leistung Paragraf Inhalt Voraussetzung
Rentenbeiträge für Pflegepersonen § 44 SGB XI Die Kasse zahlt 2026 monatlich bis zu 198,62 € (Pflegegrad 2), 316,32 € (3), 514,94 € (4) und 735,63 € (5) bei reinem Pflegegeldbezug; bei Sachleistung 139,04 / 221,43 / 360,46 / 514,94 €, bei Kombination dazwischen Mindestens 10 Stunden Pflege pro Woche an mindestens 2 Tagen, höchstens 30 Stunden erwerbstätig, keine Vollrente
Unfallversicherung § 44 SGB XI, SGB VII Gesetzlicher Unfallschutz bei der Pflege und auf den Wegen, beitragsfrei wie Rentenbeiträge
Arbeitslosenversicherung § 44 SGB XI Die Kasse zahlt 51,42 € monatlich, wenn die Pflegeperson unmittelbar vor der Pflege versichert war wie Rentenbeiträge
Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Pflegezeit § 44a Abs. 1 SGB XI bis zu 230,71 € (Krankenversicherung) und 47,46 € (Pflegeversicherung) monatlich Pflegezeit oder Familienpflegezeit ohne anderweitige Absicherung
Pflegeunterstützungsgeld § 44a Abs. 3 SGB XI Bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr bezahlte Freistellung in akuten Situationen, 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts, 100 % bei beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den letzten zwölf Monaten Beschäftigt, akute Pflegesituation eines nahen Angehörigen
Pflegezeit Pflegezeitgesetz Bis zu 6 Monate unbezahlte Freistellung, zinsloses Darlehen Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten
Familienpflegezeit Familienpflegezeitgesetz Bis zu 24 Monate Teilzeit mit mindestens 15 Wochenstunden Arbeitgeber mit mehr als 25 Beschäftigten
Beratungseinsatz § 37 Abs. 3 SGB XI Kostenloser Hausbesuch einer Pflegefachkraft; Pflicht bei Pflegegeld: halbjährlich bei Pflegegrad 2 und 3, vierteljährlich bei Pflegegrad 4 und 5; bis 31.03.2027 jeder zweite Einsatz auf Wunsch per Video Pflegegeldbezug

Die Rentenbeiträge sind die wertvollste dieser Leistungen: Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums bringt ein Jahr Pflege 2026 einen Rentenanspruch zwischen rund 7 und 37 Euro im Monat auf Lebenszeit, bei Pflegegrad 4 mit reinem Pflegegeldbezug etwa 26 Euro, das entspricht rund 0,64 Rentenpunkten (Näherung aus den Beitragswerten). Sie fließen nur auf Antrag über den Fragebogen zur Pflegeperson. Was pflegenden Angehörigen sonst zusteht, steht auf der Seite Pflegegeld für Angehörige.

Was sich 2025 geändert hat und was 2026 gilt

1. Januar 2025: Alle Leistungsbeträge stiegen um 4,5 Prozent. Pflegegeld bei Pflegegrad 2 von 332 auf 347 Euro, Sachleistung bei Pflegegrad 3 von 1.432 auf 1.497 Euro, Entlastungsbetrag von 125 auf 131 Euro, Pflegehilfsmittel von 40 auf 42 Euro, Wohnumfeld von 4.000 auf 4.180 Euro.

1. Juli 2025: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wurden zum gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro zusammengelegt. Die Verhinderungspflege wurde von sechs auf acht Wochen verlängert, die Vorpflegezeit von sechs Monaten entfiel, und für nahe Angehörige gilt statt des 1,5-fachen das Zweifache des Pflegegelds. Neu ist auch die Erstattungsfrist: Belege müssen bis zum Ende des Folgejahres eingereicht sein (§ 39 Abs. 1).

2026: Keine Änderung der Beträge. Die nächste regelmäßige Dynamisierung nach § 30 SGB XI ist für den 1. Januar 2028 vorgesehen. Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen, der ab 2027 Budgets statt Einzelleistungen vorsieht und die Anpassung 2028 streichen will; Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, deshalb stehen die Entwurfswerte nicht in dieser Tabelle. Sobald ein Gesetz verkündet ist, aktualisieren wir diese Tabelle und die Datei, aus der unsere Rechner lesen. Den Stand und die Änderungshistorie findest du auf der Seite Pflegereform und auf Quellen und Aktualität.

Pflegeleistungen 2027: Was der Regierungsentwurf ändern würde

Für 2027 gilt ohne Gesetzesänderung die Tabelle oben unverändert. Der Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30. September 2026 würde die häusliche Pflege ab 1. Januar 2027 in Budgets umbauen; der Bundestag berät ihn ab 6. November, der Bundesrat entscheidet am 18. Dezember 2026 (Stand 18. Oktober 2026). Die wichtigsten Positionen im Vergleich:

Leistung heute Betrag 2026 Im Entwurf ab 2027
Pflegegeld (§ 37) 347 / 599 / 800 / 990 € im Monat (PG 2 bis 5) Entlastungsbudget 380 / 630 / 890 / 1.080 € im Monat, darin geht die Verhinderungspflege auf
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a) bis 3.539 € im Jahr kein eigener Betrag, dafür Überbrückungsbudget bis 2.285 € im Jahr für Notfälle und Kurzzeitpflege
Entlastungsbetrag (§ 45b) 131 € im Monat, PG 1 bis 5 Sozialraumbudget bis 175 € im Monat, nur für anerkannte Angebote, kein Ansparen; PG 1 stattdessen Pflegebegleitung
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2) 42 € im Monat entfällt, soll in den Budgets aufgehen
Pflegesachleistung (§ 36) 796 bis 2.299 € im Monat Sachleistungsbudget, Beträge im Entwurf
Pflegeheim-Zuschlag (§ 43c) 15 bis 75 % des Eigenanteils unverändert

Was der Umbau je Pflegegrad im Jahr ausmacht, steht auf der Seite Pflegereform, die Tabelle für das Pflegegeld auf Pflegegeld-Erhöhung 2027.

Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung

Alle Leistungen setzen einen Pflegegrad voraus. Der Weg dorthin:

  1. Antrag bei der Pflegekasse stellen, formlos per Anruf, Brief oder Online-Formular. Die Pflegekasse ist bei der Krankenkasse angesiedelt; Privatversicherte wenden sich an ihre private Pflegepflichtversicherung.
  2. Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (gesetzlich) oder Medicproof (privat), zu Hause oder per Telefon. Die Kasse muss binnen 25 Arbeitstagen entscheiden, sonst zahlt sie 70 Euro je angefangene Woche Verzögerung.
  3. Bescheid mit Pflegegrad. Die Leistungen gelten rückwirkend ab dem Antragsmonat.
  4. Leistungsantrag: Auf dem Formular wählst du Pflegegeld, Sachleistung oder Kombination und füllst den Fragebogen zur Pflegeperson aus.
  5. Einzelleistungen abrufen: Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld werden jeweils mit Rechnung oder Kostenvoranschlag beantragt.

Die Anleitung mit Formulierungshilfen und Vorbereitung auf die Begutachtung steht auf der Seite Pflegegrad beantragen. Wie der Pflegegrad berechnet wird, zeigt der Pflegegrad-Rechner. Fällt der Bescheid zu niedrig aus, hilft die Seite Widerspruch Pflegegrad.

Beispiel: Was eine Familie mit Pflegegrad 3 im Jahr bekommt

Die Personen in diesem Beispiel sind erfunden, die Beträge und Regeln sind echt (Stand 2025/2026).

Herr S., 81, Pflegegrad 3, wird von seiner Frau zu Hause gepflegt, morgens kommt ein Pflegedienst. Die Familie schöpft die Leistungen so aus:

Leistung Paragraf Im Monat Im Jahr
Pflegedienst morgens (50 % der Sachleistung) § 36 748,50 € 8.982 €
Pflegegeld anteilig (50 % von 599 €) § 37, § 38 299,50 € 3.594 €
Entlastungsbetrag für Haushaltshilfe § 45b 131,00 € 1.572 €
Pflegehilfsmittel (Pflegebox) § 40 Abs. 2 42,00 € 504 €
Hausnotruf-Zuschuss § 40 27,00 € 324 €
Verhinderungspflege (Urlaub der Ehefrau, Tochter springt ein) § 39, § 42a – 3.539 €
Badumbau bodengleiche Dusche (einmalig) § 40 Abs. 4 – 4.180 €
Summe Leistungen im ersten Jahr 22.695 €

Dazu kommen die Rentenbeiträge für Frau S. und der kostenlose Beratungseinsatz zweimal im Jahr. Hätte die Familie nur das Pflegegeld beantragt, wären es 7.188 Euro im Jahr gewesen. Der Unterschied liegt nicht am Pflegegrad, sondern daran, ob alle Töpfe genutzt werden. Wie sich die einzelnen Leistungen bei Pflegegrad 3 im Detail zusammensetzen, steht auf der Seite Pflegegrad 3; die Übersicht aller Pflegegrade auf Pflegegrad.

Hinweis: Die Tabelle ist lang, aber der Kern ist kurz: Bei Pflegegrad 2 bis 5 gibt es fünf Töpfe, die jede Familie prüfen sollte: Pflegegeld oder Sachleistung, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel, Wohnumfeld. Wer diese fünf nutzt, hat den größten Teil der Leistungen ausgeschöpft.

Das solltest du jetzt tun

  1. Pflegegrad ablesen und in der Tabelle die Zeilen für diesen Pflegegrad markieren. Die Detailseiten: Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4, Pflegegrad 5.
  2. Pflegegeld und Sachleistung kombinieren statt sich zu entscheiden: Pflegegeld-Rechner.
  3. Entlastungsbetrag abrufen, bevor der Vorjahresbetrag am 30. Juni verfällt: Entlastungsbetrag.
  4. Verhinderungspflege planen, auch stundenweise: Verhinderungspflege.
  5. Pflegebox bestellen für die 42 Euro Pflegehilfsmittel: Pflegebox.
  6. Umbau mit Zuschuss prüfen, etwa einen Treppenlift oder eine bodengleiche Dusche.
  7. Heimkosten realistisch rechnen, falls ein Umzug ins Heim ansteht: Pflegeheim-Kosten-Rechner.

Häufige Fragen