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Betreuung & Heim

Pflegeheim-Kosten 2026: Eigenanteil je Pflegegrad und was die Kasse zahlt

Ein Platz im Pflegeheim kostet die Bewohnerin oder den Bewohner im Bundesdurchschnitt rund 3.360 Euro Eigenanteil im Monat im ersten Jahr des Aufenthalts (vdek, Stand 1. Juli 2026). Die Pflegekasse zahlt je nach Pflegegrad zwischen 131 und 2.096 Euro monatlich dazu, plus einen Zuschlag auf die Pflegekosten, der mit der Aufenthaltsdauer von 15 auf 75 Prozent steigt. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten trägst du immer selbst, deshalb bleibt der Eigenanteil auch bei hohem Pflegegrad vierstellig.

Pflegeheim-Kosten und Eigenanteil: Pflegeheim mit Münzstapel

Woraus sich die Heimkosten zusammensetzen

Die monatliche Rechnung eines Pflegeheims besteht aus vier Blöcken. Nur einer davon wird von der Pflegekasse bezuschusst, und nur auf diesen einen gibt es den Zuschlag nach Aufenthaltsdauer. Wer die vier Blöcke kennt, versteht, warum der Eigenanteil auch bei Pflegegrad 5 vierstellig bleibt und warum zwei Heime in derselben Stadt sich um mehrere hundert Euro unterscheiden.

1. Pflegekosten (Pflegesatz). Das ist die eigentliche Pflege und Betreuung: Pflegefachkräfte, Hilfskräfte, medizinische Behandlungspflege, soziale Betreuung. Der Pflegesatz wird zwischen Heim und Pflegekassen verhandelt und ist je Pflegegrad unterschiedlich hoch. Von diesem Betrag zieht das Heim den Leistungsbetrag der Pflegekasse nach § 43 SGB XI ab. Was übrig bleibt, ist der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE). Er heißt so, weil er für alle Bewohnerinnen und Bewohner mit Pflegegrad 2 bis 5 gleich hoch ist. Mehr dazu im Abschnitt zu den Leistungsbeträgen und auf der Seite Eigenanteil im Pflegeheim.

2. Unterkunft und Verpflegung. Zimmer, Reinigung, Wäsche, Mahlzeiten. Diese Kosten regelt § 87 SGB XI. Sie sind vom Pflegegrad unabhängig und werden vollständig von den Bewohnern getragen, so wie Miete und Lebensmittel zu Hause auch. Einzelzimmer, Zimmergröße und Lage schlagen sich hier nieder.

3. Investitionskosten. Damit finanziert das Heim Gebäude, Instandhaltung, Ausstattung und Abschreibungen (§ 82 SGB XI). Eigentlich sind die Bundesländer für die Investitionsförderung zuständig, die meisten haben sich daraus aber weitgehend zurückgezogen. Deshalb legen die Heime diese Kosten auf die Bewohner um, in der Regel zwischen 350 und 700 Euro im Monat. Einige Länder zahlen unter bestimmten Voraussetzungen ein Pflegewohngeld, dazu unten mehr.

4. Ausbildungsumlage. Seit dem Pflegeberufegesetz 2020 werden die Kosten der Pflegeausbildung über einen Fonds finanziert, in den alle Einrichtungen einzahlen. Diesen Beitrag geben die Heime als Ausbildungsumlage weiter, je nach Bundesland im Durchschnitt zwischen 76 und 254 Euro im Monat (vdek, Stand 1. Juli 2026). Rechtlich gehört sie zur Pflegevergütung, deshalb greift auf sie auch der Leistungszuschlag nach § 43c. Der Betrag steht im Preisblatt oft in einer eigenen Zeile.

So sieht ein typisches Preisblatt aus, das dir jedes Heim vor Vertragsabschluss aushändigen muss:

Kostenblock Beispiel pro Monat Wer zahlt
Pflegesatz Pflegegrad 3 2.819 € Pflegekasse 1.319 €, Rest = EEE 1.500 €
Unterkunft 550 € Bewohner/in
Verpflegung 500 € Bewohner/in
Investitionskosten 480 € Bewohner/in (ggf. Pflegewohngeld)
Ausbildungsumlage 110 € Bewohner/in
Eigenanteil vor Zuschlag 3.140 €
Leistungszuschlag 1. Jahr (15 % von 1.500 €) − 225 € Pflegekasse
Eigenanteil im 1. Jahr 2.915 €

Die Zahlen sind ein realistisches Rechenbeispiel, keine Angaben eines konkreten Heims. Dein Heim kann günstiger oder deutlich teurer sein. Mit dem Pflegeheim-Kosten-Rechner rechnest du dein eigenes Preisblatt durch.

Was die Pflegekasse zahlt: Leistungsbeträge je Pflegegrad

Für vollstationäre Pflege zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag direkt an das Heim. Die Höhe hängt allein vom Pflegegrad ab (§ 43 Abs. 2 SGB XI, Stand 2025):

Pflegegrad Leistungsbetrag vollstationär pro Monat
1 131 € (Zuschuss nach § 43 Abs. 3)
2 805 €
3 1.319 €
4 1.855 €
5 2.096 €

Auf den ersten Blick sieht es so aus, als würde ein höherer Pflegegrad die Heimkosten senken. Das war bis 2016 auch so. Seit 2017 gilt der einrichtungseinheitliche Eigenanteil: Das Heim rechnet für alle Bewohner mit Pflegegrad 2 bis 5 denselben Pflegekosten-Eigenanteil ab. Der höhere Leistungsbetrag bei Pflegegrad 5 gleicht den höheren Pflegeaufwand aus, nicht deinen Anteil. Wer also hofft, mit einem Antrag auf Pflegegrad 3 oder höher die Heimrechnung zu drücken, wird enttäuscht. Der Höherstufungsantrag lohnt sich trotzdem, weil das Heim mehr Personal für die Pflege einsetzen muss und weil andere Leistungen (etwa der gemeinsame Jahresbetrag für Kurzzeitpflege oder Rentenbeiträge für pflegende Angehörige vor dem Einzug) davon abhängen.

Pflegegrad 1 ist die Ausnahme. Hier gibt es keinen Leistungsbetrag, sondern nur einen Zuschuss von 131 Euro im Monat. Der volle Pflegesatz abzüglich dieser 131 Euro ist zu zahlen, und der Leistungszuschlag nach Aufenthaltsdauer gilt nicht. Ein Heimplatz bei Pflegegrad 1 ist deshalb selten sinnvoll und wird von Heimen auch selten angeboten. Was bei den einzelnen Pflegegraden konkret zusammenkommt, findest du auf den Seiten für Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5.

Nicht in der Tabelle, aber wichtig: Die Leistungsbeträge decken nur die Pflegekosten. Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und Ausbildungsumlage zahlt die Pflegekasse nie, auch nicht anteilig.

Leistungszuschlag nach Aufenthaltsdauer (§ 43c)

Weil die Eigenanteile Jahr für Jahr gestiegen sind, hat der Gesetzgeber 2022 den Leistungszuschlag eingeführt und ihn zum 1. Januar 2024 auf die heutigen Sätze angehoben (§ 43c SGB XI). Die Pflegekasse übernimmt einen Prozentsatz des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen, und dieser Prozentsatz steigt mit der Dauer des Leistungsbezugs:

Aufenthaltsdauer Zuschlag auf den EEE Beispiel bei EEE 1.500 €
Monat 1 bis 12 15 % 225 € Zuschlag, 1.275 € bleiben
Monat 13 bis 24 30 % 450 € Zuschlag, 1.050 € bleiben
Monat 25 bis 36 50 % 750 € Zuschlag, 750 € bleiben
ab Monat 37 75 % 1.125 € Zuschlag, 375 € bleiben

Drei Dinge solltest du dazu wissen:

  • Der Zuschlag gilt nur für Pflegegrad 2 bis 5 und nur auf den Pflegekosten-Eigenanteil (einschließlich der Ausbildungsumlage, die zur Pflegevergütung gehört). Auf Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten gibt es nichts. Im Bundesdurchschnitt sinkt der Eigenanteil deshalb von 3.364 Euro im ersten Jahr auf 2.111 Euro ab dem vierten Jahr, nicht auf ein Viertel.
  • Gezählt werden die Monate, in denen Leistungen nach § 43 bezogen werden, auch angebrochene Monate und über einen Heimwechsel hinweg. Kurzzeitpflege nach § 42 zählt nicht mit, weil sie keine Leistung nach § 43 ist.
  • Du musst nichts beantragen. Seit dem 1. Juli 2026 berechnet die Pflegekasse den Zuschlag anhand der Angaben des Heims, zahlt ihn an das Heim, und das Heim stellt dir nur den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung (§ 43c Satz 6 bis 9). Prüfe trotzdem im 13., 25. und 37. Monat, ob die Rechnung gesunken ist.

Eigenanteil im Bundesdurchschnitt und je Bundesland

Der Verband der Ersatzkassen (vdek) veröffentlicht halbjährlich, wie viel Heimbewohnerinnen und -bewohner im Durchschnitt selbst zahlen. Zum 1. Juli 2026: 3.364 Euro im Monat im ersten Jahr des Aufenthalts im Bundesdurchschnitt, inklusive Investitionskosten und Ausbildungsumlage. Davon entfallen 2.088 Euro auf den Pflegekosten-Eigenanteil vor Zuschlag, 1.068 Euro auf Unterkunft und Verpflegung und 521 Euro auf Investitionskosten. Mit dem steigenden Leistungszuschlag sinkt der Wert auf 3.051 Euro im zweiten, 2.633 Euro im dritten und 2.111 Euro ab dem vierten Jahr. Die Beträge steigen seit Jahren, vor allem wegen höherer Löhne in der Pflege, und werden jeweils zum 1. Januar und 1. Juli neu ausgewiesen.

Beim Vergleich mit dem Durchschnitt solltest du außerdem wissen, dass die vdek-Zahlen Einzel- und Doppelzimmer mischen. Ein Einzelzimmer mit eigenem Bad kostet in vielen Heimen 100 bis 300 Euro mehr im Monat als das im Durchschnitt enthaltene Angebot. Umgekehrt gibt es in älteren Gebäuden noch Doppelzimmer deutlich unter dem Landesschnitt.

Die Spanne zwischen den Bundesländern ist groß:

  • Am teuersten sind Bremen (3.761 Euro im ersten Jahr), das Saarland (3.695 Euro), Nordrhein-Westfalen (3.671 Euro) und Baden-Württemberg (3.657 Euro), unter anderem wegen hoher Investitionskosten und Tariflöhne.
  • Am günstigsten sind Sachsen-Anhalt (2.891 Euro), Niedersachsen (3.008 Euro), Mecklenburg-Vorpommern (3.032 Euro) und Schleswig-Holstein (3.148 Euro).

Alle Werte: vdek, Stand 1. Juli 2026, Eigenanteil im ersten Jahr mit 15 Prozent Leistungszuschlag. Der Pflegeheim-Kosten-Rechner enthält die Werte aller 16 Bundesländer.

  • Innerhalb eines Bundeslands schwanken die Preise noch einmal um mehrere hundert Euro, je nach Träger, Baujahr, Zimmerstandard und Region. Ein Heim in einer Großstadt ist meist teurer als eines im Umland.

Die aktuellen Zahlen je Bundesland findest du beim vdek. Für deine Planung ist der Landesdurchschnitt aber nur ein grober Anker. Entscheidend ist das Preisblatt des konkreten Heims. Der Pflegeheim-Kosten-Rechner nimmt entweder Landeswerte als Schätzung oder dein Preisblatt und zeigt den Eigenanteil für das erste bis vierte Jahr.

Beispielrechnung

Die Personen in diesem Beispiel sind erfunden, die Beträge und Regeln sind echt (Stand 2025/2026).

Frau K. ist 84, hat Pflegegrad 3 und zieht nach einem Sturz in ein Pflegeheim in ihrer Kleinstadt. Das Preisblatt weist aus: Pflegekosten-Eigenanteil (EEE) 1.000 Euro, Unterkunft und Verpflegung 900 Euro, Investitionskosten 400 Euro, Ausbildungsumlage 100 Euro. Ihre Rente beträgt 1.800 Euro netto.

Zuschlag § 43c Pflegekosten-Anteil Sonstige Kosten Eigenanteil Lücke zur Rente
1. Jahr 15 % = 150 € 850 € 1.400 € 2.250 € 450 €
2. Jahr 30 % = 300 € 700 € 1.400 € 2.100 € 300 €
3. Jahr 50 % = 500 € 500 € 1.400 € 1.900 € 100 €
ab 4. Jahr 75 % = 750 € 250 € 1.400 € 1.650 € 0 €

Die Pflegekasse zahlt zusätzlich 1.319 Euro Leistungsbetrag direkt an das Heim, das ist im EEE schon berücksichtigt. Frau K. braucht im ersten Jahr 5.400 Euro aus ihrem Ersparten, im zweiten 3.600 Euro, im dritten 1.200 Euro. Ab dem vierten Jahr reicht die Rente. Hat sie 15.000 Euro auf dem Konto, kommt sie ohne Sozialamt aus. Hat sie nur 8.000 Euro, liegt sie unter dem Schonvermögen von 10.000 Euro und sollte sofort Hilfe zur Pflege beantragen.

Hinweis: Ein Heimeinzug wird oft in einer Krisensituation entschieden, häufig direkt aus dem Krankenhaus. Lass dir trotzdem von jedem infrage kommenden Heim das Preisblatt geben und rechne die vier Jahre durch, bevor du unterschreibst. Zweihundert Euro Unterschied im Monat sind über vier Jahre fast 10.000 Euro.

Ein wichtiger Nebeneffekt der Beispielrechnung: Die Lücke ist am Anfang am größten. Wer die ersten zwei Jahre finanzieren kann, hat das Schwerste hinter sich. Das ist auch das Argument für eine Pflegezusatzversicherung, die genau diese ersten Jahre abfedert.

Wer zahlt, wenn Rente und Vermögen nicht reichen

Reicht das Geld nicht, greift eine feste Reihenfolge. Sie ist im Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt, und das Sozialamt hält sich strikt daran.

1. Eigenes Einkommen. Rente, Betriebsrente, Mieteinnahmen, Kapitalerträge. Ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung bleibt der Bewohnerin oder dem Bewohner immer: mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (§ 27b Abs. 3 SGB XII), 2026 also 152,01 Euro im Monat bei einem Regelbedarf von 563 Euro.

2. Eigenes Vermögen bis zum Schonvermögen. Sparguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen und Immobilien müssen eingesetzt werden. Geschützt sind nach § 90 SGB XII ein angemessenes Hausgrundstück, das der Ehepartner weiter bewohnt, angemessener Hausrat und ein angemessener Bestattungsvorsorgevertrag sowie ein „kleinerer Barbetrag“, dessen Höhe die Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII auf 10.000 Euro je Person festlegt (seit 2023, vorher 5.000 Euro). Was das im Detail bedeutet und welche Fehler du beim „Geld verschenken“ vermeiden solltest, steht auf der Seite Schonvermögen im Pflegeheim. Kurz gesagt: Schenkungen der letzten zehn Jahre kann das Sozialamt zurückfordern.

3. Ehepartner. Einkommen und Vermögen des Ehepartners werden herangezogen, wobei dem zu Hause lebenden Partner ein Selbstbehalt bleibt, der seine Lebensführung sichert. Das Schonvermögen gilt für beide zusammen, also 20.000 Euro.

4. Hilfe zur Pflege vom Sozialamt. Bleibt eine Lücke, übernimmt das Sozialamt sie als Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII). Wichtig: Das Amt zahlt ab Antragstellung, nicht rückwirkend. Stell den Antrag deshalb, sobald absehbar ist, dass das Geld knapp wird, notfalls formlos mit einem Satz und reiche die Unterlagen nach. Wie der Antrag abläuft, liest du unter Wer zahlt das Pflegeheim?

5. Kinder, aber nur bei hohem Einkommen. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020 kann das Sozialamt Kinder nur noch zum Elternunterhalt heranziehen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Geprüft wird jedes Kind einzeln; das Einkommen von Schwiegerkindern bleibt außen vor. Auch oberhalb der Grenze gibt es einen Selbstbehalt, sodass selten der volle Fehlbetrag verlangt wird. Ein Elternunterhalt-Rechner ist in Vorbereitung.

Pflegewohngeld: je nach Bundesland. Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern zahlen unter bestimmten Voraussetzungen ein Pflegewohngeld, das die Investitionskosten ganz oder teilweise abdeckt. Es ist einkommens- und vermögensabhängig, hat aber deutlich großzügigere Grenzen als die Sozialhilfe und ist keine Sozialhilfe, es gibt also keinen Rückgriff auf die Kinder. Frag beim Heim oder beim Landkreis nach, ob es in deinem Bundesland ein solches Programm gibt.

Kosten senken: was wirklich hilft

Es gibt keinen Trick, der aus 3.400 Euro 1.700 macht. Aber es gibt Stellschrauben, die zusammen mehrere hundert Euro im Monat ausmachen.

Heime anhand des Preisblatts vergleichen, nicht anhand der Broschüre. Zwei Heime mit gleicher Pflegequalität können sich um 300 bis 500 Euro im Monat unterscheiden, vor allem bei Investitionskosten und Unterkunft. Lass dir von jedem Heim das aktuelle Preisblatt geben und rechne die vier Jahre durch. Unser Überblick zu Pflegeheimen erklärt, worauf du bei der Auswahl außerdem achten solltest.

Investitionskosten hinterfragen. Sie sind der Kostenblock mit der größten Spanne. Heime in geförderten Gebäuden oder in Ländern mit Pflegewohngeld sind hier günstiger. Bei einem Neubau mit hohen Investitionskosten lohnt die Nachfrage, ob eine Landesförderung beantragt wurde.

Kurzzeitpflege nicht als Dauerlösung nutzen. Kurzzeitpflege ist für die Überbrückung gedacht, etwa nach dem Krankenhaus. Sie wird aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro bezahlt, der nach wenigen Wochen aufgebraucht ist. Danach zahlst du den vollen Tagessatz ohne Leistungsbetrag und ohne Zuschlag nach § 43c. Wenn absehbar ist, dass die Person dauerhaft im Heim bleibt, sollte der Vertrag schnell in vollstationäre Pflege umgestellt werden.

Pflegezusatzversicherung früh prüfen. Eine Pflegetagegeld- oder Pflegekostenversicherung zahlt im Pflegefall einen festen Betrag und kann die Lücke zwischen Rente und Eigenanteil verkleinern. Die Versicherer verlangen in der Regel eine Gesundheitsprüfung, und die Beiträge steigen mit dem Eintrittsalter; wer bereits einen Pflegegrad hat, wird meist nicht mehr aufgenommen. Was die Modelle leisten und worauf du achten solltest, erklären wir unter Pflegezusatzversicherung. Wir vermitteln keine Verträge und geben keine Tarifempfehlung; für den Tarifvergleich verweisen wir auf lizenzierte Vergleichsrechner und unabhängige Beratung.

Ambulant betreute Wohngruppen prüfen. Wohngemeinschaften mit ambulantem Pflegedienst sind rechtlich keine Heime. Die Pflegekasse zahlt hier Pflegesachleistung, Wohngruppenzuschlag von 224 Euro und Entlastungsbetrag statt des stationären Leistungsbetrags. Ob das unterm Strich günstiger ist, hängt stark von Miete und Pflegebedarf ab, oft ist es bei Pflegegrad 2 und 3 der Fall.

Steuern nicht vergessen. Der Eigenanteil ist als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Bei 30.000 Euro Eigenanteil im Jahr und einer Rente, die knapp über dem Grundfreibetrag liegt, bringt das zwar wenig. Zahlen Kinder oberhalb der 100.000-Euro-Grenze Elternunterhalt, können sie diesen ansetzen.

Heimvertrag prüfen

Der Heimvertrag unterliegt dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG). Es schützt dich in einigen Punkten, die bei den Kosten wichtig sind:

  • Vorvertragliche Information. Das Heim muss dir vor Vertragsschluss schriftlich alle Leistungen und Entgelte einzeln aufschlüsseln. Fehlt das Preisblatt, ist das ein Warnsignal.
  • Entgelterhöhungen müssen mindestens vier Wochen vorher schriftlich angekündigt und begründet werden, mit Gegenüberstellung alter und neuer Beträge. Du hast ein Recht auf Einsicht in die Kalkulationsunterlagen.
  • Kündigung durch dich ist spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf desselben Monats möglich, in den ersten zwei Wochen nach Einzug jederzeit ohne Frist (§ 11 WBVG). Bei einer Entgelterhöhung kannst du zum Zeitpunkt der Erhöhung kündigen. Das Heim selbst darf nur aus wichtigem Grund kündigen.
  • Nach dem Tod endet der Vertrag mit dem Sterbetag (§ 4 Abs. 3 WBVG). Für Bewohner mit Pflegegrad endet auch die Zahlungspflicht an diesem Tag, abweichende Vereinbarungen sind nichtig (§ 87a Abs. 1 SGB XI); Klauseln über eine Weiterzahlung für zwei Wochen sind deshalb unwirksam. Das Zimmer muss allerdings in angemessener Frist geräumt werden.
  • Abwesenheit. Bei Krankenhausaufenthalt oder Urlaub müssen ersparte Aufwendungen angerechnet werden, sobald die Abwesenheit drei Tage überschreitet; der Rahmenvertrag des Landes sieht dafür Abschläge von mindestens 25 Prozent auf Pflegesatz sowie Unterkunft und Verpflegung vor (§ 7 Abs. 5 WBVG, § 87a Abs. 1 SGB XI). Der Platz wird bis zu 42 Tage im Jahr freigehalten, bei Krankenhaus und Reha für die gesamte Dauer.

Lass den Vertrag vor der Unterschrift von der Verbraucherzentrale oder einem Pflegestützpunkt gegenlesen. Beides ist kostenlos oder sehr günstig.

Pflegereform 2027: was sich im Heim ändert und was nicht

Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Für Heimbewohner ändert er wenig:

  • Der Leistungszuschlag nach § 43c bleibt wie heute. Der erste Entwurf vom Juni wollte jede Stufe um sechs Monate nach hinten schieben; das Kabinett hat diese Änderung gestrichen.
  • Die Leistungsbeträge je Pflegegrad bleiben, die für den 1. Januar 2028 vorgesehene Erhöhung soll aber entfallen. Erst ab 2029 ist eine jährliche Anpassung geplant. Bis dahin tragen Bewohner Preissteigerungen allein.
  • Bei Pflegegrad 1 entfällt der Zuschuss von 131 Euro für alle, die ab 2027 neu ins Heim ziehen. Wer ihn 2026 schon bezieht, behält ihn.
  • Ein Deckel für die Eigenanteile, wie ihn die SPD gefordert hat, steht nicht im Entwurf. Die Pflegestrukturkommission, die das Kabinett am 14. Oktober 2026 eingesetzt hat, soll „eine Begrenzung der Eigenanteile“ prüfen und bis Ende Januar 2027 Vorschläge machen; ein zweites Gesetz ist für den 1. Juli 2027 angekündigt.

Beschlossen ist der Entwurf noch nicht, Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen. Alle Punkte für Heimbewohner mit Rechenbeispiel stehen auf der Seite Pflegeheim und Pflegereform, den Stand des Verfahrens findest du auf der Seite Pflegereform.

Das solltest du jetzt tun

  1. Rechne dein Preisblatt durch. Mit dem Pflegeheim-Kosten-Rechner siehst du in einer Minute den Eigenanteil für Jahr 1 bis 4 und die Lücke zur Rente. Ohne Preisblatt nimmt der Rechner Landeswerte als Schätzung.
  2. Kläre die Finanzierung, bevor die Lücke da ist. Reicht das Vermögen für die ersten zwei Jahre? Wenn nicht: Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt sofort stellen, siehe Wer zahlt das Pflegeheim? und Schonvermögen.
  3. Vergleiche mindestens zwei Heime anhand des Preisblatts und lass den Vertrag prüfen. Und wenn der Pflegefall noch nicht eingetreten ist: Rechne durch, ob eine Pflegezusatzversicherung die Lücke für die Familie schließen kann.

Häufige Fragen