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Betreuung & Heim

Pflegeheim und Pflegereform 2027: Eigenanteil, Zuschlag, Deckel. Was für Heimbewohner geplant ist

Für Heimbewohner ändert der Regierungsentwurf der Pflegereform vom 30. September 2026 wenig: Die Leistungsbeträge der Pflegekasse (805 bis 2.096 Euro je Pflegegrad) und der Zuschlag nach § 43c (15 bis 75 Prozent je nach Aufenthaltsdauer) bleiben. Zwei Punkte treffen Heimbewohner trotzdem: Wer mit Pflegegrad 1 ab 2027 neu ins Heim zieht, bekommt die 131 Euro Zuschuss nicht mehr, und die für 2028 vorgesehene Erhöhung aller Beträge entfällt zugunsten einer jährlichen Anpassung ab 2029. Einen Deckel für den Eigenanteil enthält der Entwurf nicht; dafür soll eine Pflegestrukturkommission bis Ende Januar 2027 Vorschläge für ein zweites Gesetz zum 1. Juli 2027 machen. Das Kabinett hat sie am 14. Oktober 2026 eingesetzt; eine Begrenzung der Eigenanteile steht in ihrem Prüfauftrag, beschlossen ist sie nicht.

Pflegeheim und Pflegereform 2027: Gebäude mit Geldscheinen für Eigenanteil und Zuschlag

Stand dieser Seite: 14. Oktober 2026. Was hier für 2027 steht, stammt aus dem Regierungsentwurf der Pflegereform vom 30. September 2026 und ist noch kein Gesetz; der Bundestag berät ihn in erster Lesung am 6. November. Was heute gilt, mit den Durchschnittswerten je Bundesland, steht auf der Seite Pflegeheim-Kosten.

Kurz gesagt: Die Reform zielt auf die Pflege zu Hause, nicht aufs Heim

Der Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes baut die Leistungen für die häusliche Pflege um: Budgets statt Einzelleistungen, höhere Punktgrenzen, Kürzungen bei Pflegegrad 1. Die vollstationäre Pflege lässt er fast unberührt. Das ist für Heimbewohner zugleich die gute und die schlechte Nachricht: Nichts wird schlechter, aber die Frage, die die meisten Familien umtreibt, der steigende Eigenanteil, wird vertagt.

Heute (gilt 2026) Regierungsentwurf ab 2027
Leistungsbetrag der Pflegekasse im Heim (§ 43) 805 / 1.319 / 1.855 / 2.096 Euro bei Pflegegrad 2 bis 5 unverändert
Zuschuss bei Pflegegrad 1 im Heim (§ 43 Abs. 3) 131 Euro im Monat entfällt für Neufälle ab 2027, Besitzstand für Bezieher aus 2026
Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil (§ 43c) 15 / 30 / 50 / 75 Prozent nach 0, 12, 24, 36 Monaten unverändert
Nächste Erhöhung der Leistungsbeträge (§ 30) 1. Januar 2028 entfällt; ab 1. Januar 2029 jährlich
Deckel für den Eigenanteil keiner keiner; an die Pflegestrukturkommission verwiesen
Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten voll vom Bewohner unverändert

Linke Spalte: geltendes Recht. Rechte Spalte: Regierungsentwurf vom 30. September 2026, nicht beschlossen.

Was im Heim bleibt: Leistungsbeträge und Zuschlag

Die Pflegekasse zahlt im Heim einen festen Betrag je Pflegegrad an die Einrichtung. Was die Pflege darüber hinaus kostet, ist der pflegebedingte Eigenanteil, der in jedem Heim gleich hoch ist, egal welchen Pflegegrad der Bewohner hat. Darauf gewährt die Kasse seit 2022 den Zuschlag nach § 43c: 15 Prozent im ersten Jahr, 30 Prozent im zweiten, 50 Prozent im dritten, 75 Prozent ab dem vierten Jahr.

Der Referentenentwurf vom Juni 2026 wollte jede dieser Stufen um sechs Monate nach hinten schieben, also 15 Prozent erst ab dem siebten Monat, 75 Prozent erst nach dreieinhalb Jahren. Das Kabinett hat diese Verschlechterung gestrichen. Im Regierungsentwurf taucht § 43c nicht mehr in der Liste der Änderungen auf.

Für den Bundesdurchschnitt heißt das nach den vdek-Werten vom 1. Juli 2026:

Aufenthaltsdauer Zuschlag auf 2.088 Euro Pflegekosten Eigenbeteiligung im Monat
ohne Zuschlag – 3.677 Euro
1. Jahr (15 Prozent) 313 Euro 3.364 Euro
2. Jahr (30 Prozent) 626 Euro 3.051 Euro
3. Jahr (50 Prozent) 1.044 Euro 2.633 Euro
ab 4. Jahr (75 Prozent) 1.566 Euro 2.111 Euro

Bundesdurchschnitt vdek, Stand 1. Juli 2026: pflegebedingter Eigenanteil 1.938 Euro plus Ausbildungsumlage 150 Euro, Unterkunft und Verpflegung 1.068 Euro, Investitionskosten 521 Euro. Der Zuschlag gilt nur für den Pflegekostenanteil. Dein Bundesland und deine Aufenthaltsdauer rechnet der Pflegeheim-Kosten-Rechner.

Was sich ändert: drei Punkte

1. Pflegegrad 1 verliert den Heimzuschuss. Heute bekommen Bewohner mit Pflegegrad 1 einen Zuschuss von 131 Euro im Monat (§ 43 Abs. 3). Der Entwurf streicht ihn im Zuge der „präventionsorientierten Fokussierung“ der Leistungen bei Pflegegrad 1. Wer den Zuschuss 2026 schon bezieht, behält ihn nach § 144 Abs. 7 als Besitzstand; wer ab 2027 mit Pflegegrad 1 neu einzieht, geht leer aus. Dazu steigt die Punktgrenze für Pflegegrad 1 von 12,5 auf 15. Alles dazu auf der Seite Pflegegrad 1 ab 2027.

2. Die Erhöhung 2028 fällt aus. Nach geltendem Recht werden alle Leistungsbeträge zum 1. Januar 2028 an die Kerninflation der drei Vorjahre angepasst, auch die 805 bis 2.096 Euro im Heim. Der Entwurf streicht diesen Termin und führt ab dem 1. Januar 2029 eine jährliche Anpassung ein. Für Heimbewohner bedeutet das ein Jahr länger ohne Entlastung: Steigen Löhne und Heimentgelte 2027 und 2028, zahlt der Bewohner die Differenz allein. Der Entwurf selbst nennt die jährliche Dynamisierung als sein einziges Instrument, „den Anstieg der pflegebedingten Eigenanteile zu begrenzen“.

3. Höhere Beiträge auch für Rentner im Heim. Der Beitragssatz bleibt bei 3,6 Prozent, aber der Zuschlag für Kinderlose steigt ab 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte. Er gilt für alle kinderlosen Mitglieder, die nach 1939 geboren sind, also auch für Rentner, die ihren Beitrag allein tragen. Die Rechnung steht auf der Seite Pflegeversicherung Beitrag.

Der Deckel für den Eigenanteil: vertagt an die Kommission

Die SPD hatte im Streit um den Entwurf zwei Forderungen gestellt: einen Deckel für die Eigenanteile im Heim und einen Finanzausgleich zwischen privater und sozialer Pflegeversicherung. Beides steht nicht im Regierungsentwurf. Die Koalition hat sich stattdessen auf eine Pflegestrukturkommission verständigt, die das Kabinett am 14. Oktober 2026 eingesetzt hat. Ihr Arbeitsauftrag nennt für Heimbewohner drei Prüfpunkte:

  • „eine Begrenzung der Eigenanteile“, so wörtlich, ohne Betrag und ohne Modell,
  • die Zuschläge nach § 43c anders ausgestalten, zielgenauer für Menschen ohne Vermögen und mit geringem oder mittlerem Einkommen, möglicherweise verknüpft mit der Hilfe zur Pflege,
  • „verfassungskonforme soziale Ausgleichsmechanismen“ innerhalb und außerhalb der Pflegeversicherung, also auch den Finanzausgleich mit der privaten Pflegeversicherung.

Dazu kommen die Finanzierung nach 2030 insgesamt, Kapitaldeckungselemente neben dem Umlagesystem, versicherungsfremde Leistungen sowie Prävention und Reha.

Der Zeitplan: Vorschläge bis Ende Januar 2027, ein zweites Gesetz soll im Frühjahr 2027 ins Kabinett und zum 1. Juli 2027 in Kraft treten. Das Finanztableau des Entwurfs rechnet ab diesem Datum bereits mit Einsparungen aus den Vorschlägen der Kommission, ohne sie zu kennen.

Die Einsetzung war für den 7. Oktober 2026 angekündigt und kam eine Woche später: Am 14. Oktober hat das Kabinett 13 Mitglieder berufen, Vorsitz Georg Cremer, früher Generalsekretär des Deutschen Caritasverbands, Co-Vorsitz Gabriele Kuhn-Zuber, Präsidentin der Katholischen Hochschule für Sozialwesen Berlin, dazu Fachleute aus Pflegewissenschaft, Gesundheitsökonomie, Sozialrecht und Pflegepraxis. Ein fester Deckel steht nicht im Auftrag, nur die Prüfung einer Begrenzung. Für Heimbewohner heißt das: Ob und in welcher Form ein Deckel kommt, entscheidet sich frühestens im Frühjahr 2027. Wer heute die Heimkosten plant, sollte mit den Beträgen von 2026 rechnen und nicht auf eine Entlastung ab 2027 setzen.

Was Heimbewohner und Angehörige jetzt tun sollten

  1. Mit heutigen Werten planen. Der Pflegeheim-Kosten-Rechner zeigt die Eigenbeteiligung je Bundesland, Pflegegrad und Aufenthaltsdauer; für 2027 gibt es keine Verbesserung, mit der du rechnen könntest.
  2. Bei Pflegegrad 1 den Einzug 2026 prüfen. Wer mit Pflegegrad 1 ohnehin ins Heim geht, sichert sich mit einem Einzug und Leistungsbezug noch 2026 die 131 Euro als Besitzstand.
  3. Antrag auf Höherstufung nicht aufschieben. Für Anträge bis zum 31. Dezember 2026 gelten die heutigen Punktgrenzen. Ein höherer Pflegegrad bedeutet im Heim einen höheren Leistungsbetrag der Kasse.
  4. Hilfe zur Pflege rechtzeitig beantragen. Reichen Rente und Vermögen nicht, springt das Sozialamt ein; Kinder haften erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen. Die Regeln stehen auf der Seite Pflegeheim-Kosten.
  5. Vorsorge für die nächste Generation prüfen. Eine Pflegezusatzversicherung deckt die Lücke, die die Reform offenlässt; wir empfehlen keinen Tarif, einen lizenzierten Vergleich bietet zum Beispiel Tarifcheck. Vollmachten und Patientenverfügung erklärt die Seite Vorsorge.

Alle Teile der Reform erklärt die Seite Pflegereform 2027, die Änderungen des Kabinetts gegenüber dem ersten Entwurf die Seite Pflegereform beschlossen.

Häufige Fragen