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Pflegeversicherung Beitrag 2026 und 2027: Beitragssatz, Kinderlose, was die Pflegereform ändert
Der Beitragssatz der Pflegeversicherung beträgt 2026 unverändert 3,6 Prozent des Bruttolohns. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen je 1,8 Prozent, Kinderlose ab 23 Jahren zusätzlich 0,6 Prozentpunkte, also 2,4 Prozent; Eltern mit mehreren Kindern unter 25 zahlen je Kind 0,25 Punkte weniger. Rentner tragen den Beitrag allein. Nach dem Regierungsentwurf der Pflegereform vom 30. September 2026 bleibt der Satz 2027 bei 3,6 Prozent, der Zuschlag für Kinderlose steigt aber auf 0,9 Punkte und die Beitragsbemessungsgrenze um 300 Euro; ab 2028 soll ein Zuschlag von 0,52 Punkten für beitragsfrei mitversicherte Ehepartner dazukommen. Beschlossen ist das noch nicht.
Stand dieser Seite: 14. Oktober 2026. Die Werte für 2026 sind geltendes Recht. Alles, was hier für 2027 und 2028 steht, stammt aus dem Regierungsentwurf der Pflegereform vom 30. September 2026 und ist noch kein Gesetz. Den Stand des Verfahrens findest du auf der Seite Pflegereform.
Beitragssatz 2026: die Tabelle
Der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung wird als Prozentsatz vom Bruttoeinkommen berechnet. Seit dem 1. Januar 2025 sind das 3,6 Prozent, 2026 gab es keine Änderung. Wie viel davon du selbst trägst, hängt von der Zahl deiner Kinder ab:
| Situation | Dein Anteil | Arbeitgeber | Zusammen |
|---|---|---|---|
| Kinderlos, ab 23 Jahren | 2,4 % | 1,8 % | 4,2 % |
| 1 Kind (auch erwachsene Kinder zählen, lebenslang) | 1,8 % | 1,8 % | 3,6 % |
| 2 Kinder unter 25 | 1,55 % | 1,8 % | 3,35 % |
| 3 Kinder unter 25 | 1,3 % | 1,8 % | 3,1 % |
| 4 Kinder unter 25 | 1,05 % | 1,8 % | 2,85 % |
| 5 und mehr Kinder unter 25 | 0,8 % | 1,8 % | 2,6 % |
§ 55 SGB XI mit der Beitragssatz-Verordnung 2025, Werte 2026. In Sachsen gilt eine andere Aufteilung, siehe unten.
Drei Regeln stecken in dieser Tabelle:
- Der Zuschlag für Kinderlose beträgt 0,6 Beitragssatzpunkte und wird allein vom Mitglied getragen. Er gilt ab dem Monat nach dem 23. Geburtstag. Ausgenommen sind Menschen, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Wehr- und Zivildienstleistende und Bezieher von Grundsicherungsgeld. Wer einmal ein Kind hatte, auch ein Stief-, Pflege- oder Adoptivkind, zahlt den Zuschlag nie mehr.
- Der Abschlag für mehrere Kinder beträgt 0,25 Punkte je Kind, vom zweiten bis zum fünften Kind. Er gilt nur, solange das jeweilige Kind unter 25 ist. Sind alle Kinder älter, zahlst du wieder 1,8 Prozent wie mit einem Kind.
- Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2026 bei 5.812,50 Euro im Monat. Auf Einkommen darüber fällt kein Beitrag an.
Was das in Euro bedeutet
| Bruttolohn im Monat | Kinderlos (2,4 %) | 1 Kind (1,8 %) | 2 Kinder unter 25 (1,55 %) |
|---|---|---|---|
| 2.500 Euro | 60,00 Euro | 45,00 Euro | 38,75 Euro |
| 3.500 Euro | 84,00 Euro | 63,00 Euro | 54,25 Euro |
| 5.000 Euro | 120,00 Euro | 90,00 Euro | 77,50 Euro |
| 5.812,50 Euro und mehr | 139,50 Euro | 104,63 Euro | 90,09 Euro |
Arbeitnehmeranteil 2026, eigene Berechnung aus Bruttolohn mal Beitragssatz. Der Arbeitgeber zahlt jeweils 1,8 Prozent dazu.
Rentner, Selbstständige, Beamte, Sachsen
Rentnerinnen und Rentner tragen den Pflegebeitrag allein. Die Rentenversicherung zahlt, anders als bei der Krankenversicherung, keinen Anteil. Von der Bruttorente gehen also 3,6 Prozent ab, bei Kinderlosen 4,2 Prozent; wer vor 1940 geboren ist, zahlt den Zuschlag nicht. Bei 1.500 Euro Rente sind das 54 Euro im Monat, für Kinderlose 63 Euro. Auch auf Betriebsrenten fällt der volle Beitrag an.
Selbstständige und freiwillig Versicherte zahlen den ganzen Beitrag selbst, also 3,6 Prozent oder 4,2 Prozent ihrer beitragspflichtigen Einnahmen, mit denselben Abschlägen für Kinder.
Beamte mit Beihilfeanspruch zahlen in der sozialen Pflegeversicherung den halben Satz, weil die Beihilfe die andere Hälfte der Leistungen trägt. Die meisten Beamten sind allerdings privat pflegeversichert; dort hängt der Beitrag vom Eintrittsalter und vom Tarif ab, nicht vom Einkommen.
Sachsen ist das einzige Bundesland, das bei Einführung der Pflegeversicherung keinen Feiertag gestrichen hat. Dafür tragen Beschäftigte dort einen Prozentpunkt allein: Der Arbeitnehmeranteil beträgt 2,3 Prozent, mit Kinderlosenzuschlag 2,9 Prozent, der Arbeitgeber zahlt 1,3 Prozent. Die Abschläge für Kinder gelten genauso.
Pflegereform: was sich 2027 und 2028 ändern soll
Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Ohne Reform rechnet die Regierung für 2027 mit einem Defizit der Pflegeversicherung von 7,6 Milliarden Euro. Eine allgemeine Beitragserhöhung enthält der Entwurf trotzdem nicht; er holt das Geld bei vier Gruppen.
| Was | Heute | Entwurf | Ab wann | Mehreinnahmen laut Entwurf |
|---|---|---|---|---|
| Allgemeiner Beitragssatz | 3,6 % | 3,6 % | – | – |
| Zuschlag für Kinderlose | 0,6 Punkte | 0,9 Punkte | 1. Januar 2027 | 3,3 Milliarden Euro im Jahr |
| Beitragsbemessungsgrenze | 5.812,50 Euro im Monat | jährliche Anpassung plus 300 Euro | 1. Januar 2027 | 0,5 Milliarden Euro im Jahr |
| Zuschlag für beitragsfrei mitversicherte Ehepartner | gibt es nicht | 0,52 Punkte | 1. Januar 2028 | 0,26 Milliarden Euro im Jahr |
| Pflegebeitrag auf Minijobs | gibt es nicht | Arbeitgeber zahlt 3,6 %, im Privathaushalt 1,5 % | 1. Januar 2028 | 1,4 Milliarden Euro im Jahr |
Rechte Spalten: Regierungsentwurf vom 30. September 2026, nicht beschlossen.
Kinderlose. Der Zuschlag steigt um die Hälfte, von 0,6 auf 0,9 Punkte. Der Arbeitnehmeranteil klettert damit von 2,4 auf 2,7 Prozent, bei Rentnern von 4,2 auf 4,5 Prozent. Der erste Entwurf vom Juni hatte nur 0,7 Punkte vorgesehen; das Kabinett hat den Wert angehoben, um die gestrichene Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige zu bezahlen.
| Bruttolohn im Monat | Kinderlos 2026 (2,4 %) | Kinderlos 2027 im Entwurf (2,7 %) | Mehr im Monat | Mehr im Jahr |
|---|---|---|---|---|
| 2.500 Euro | 60,00 Euro | 67,50 Euro | 7,50 Euro | 90 Euro |
| 3.500 Euro | 84,00 Euro | 94,50 Euro | 10,50 Euro | 126 Euro |
| 5.000 Euro | 120,00 Euro | 135,00 Euro | 15,00 Euro | 180 Euro |
| Rente 1.500 Euro, kinderlos | 63,00 Euro | 67,50 Euro | 4,50 Euro | 54 Euro |
Eigene Berechnung. Für Eltern ändert sich in diesen Einkommensbereichen nichts.
Gutverdiener. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt jedes Jahr mit den Löhnen. 2027 kommt eine außerordentliche Erhöhung um 300 Euro im Monat dazu, die für die Krankenversicherung schon beschlossen ist und die der Entwurf für die Pflegeversicherung übernimmt. Der Entwurf der Rechengrößen-Verordnung nennt für 2027 eine Grenze von 6.375 Euro im Monat; beschlossen ist auch das noch nicht. Wer darüber verdient, zahlt mit einem Kind dann 114,75 Euro statt 104,63 Euro im Monat, kinderlos 172,13 Euro statt 139,50 Euro. Wer unter 5.812,50 Euro verdient, merkt von der höheren Grenze nichts.
Ehepaare mit einem Verdiener. Ab 2028 soll das Mitglied 0,52 Punkte Zuschlag zahlen, wenn der Ehe- oder Lebenspartner beitragsfrei familienversichert ist. Bei 3.500 Euro brutto sind das 18,20 Euro im Monat. Die Regel folgt der Krankenversicherung, wo ein solcher Zuschlag mit dem Gesetz vom Juli 2026 bereits eingeführt wurde. Kein Zuschlag fällt an, wenn
- ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt lebt oder ein Kind mit Behinderung sich nicht selbst unterhalten kann,
- der mitversicherte Partner einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden pro Woche an zwei Tagen zu Hause pflegt oder Pflegezeit nimmt,
- der mitversicherte Partner selbst mindestens Pflegegrad 3 hat, voll erwerbsgemindert ist oder die Regelaltersgrenze erreicht hat.
Kinder bleiben in der Familienversicherung beitragsfrei. Für Rentnerpaare ändert sich damit in aller Regel nichts.
Minijobs. Heute zahlen Arbeitgeber für Minijobber pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, aber nichts zur Pflegeversicherung. Ab 2028 sollen sie auch den Pflegebeitrag von 3,6 Prozent tragen, in Privathaushalten 1,5 Prozent. Der Minijobber selbst zahlt nichts. Wer eine Haushaltshilfe im Privathaushalt angemeldet hat, zahlt bei 400 Euro Lohn dann 6 Euro mehr im Monat.
Was die Reform bei den Beiträgen nicht anfasst
- Der allgemeine Satz von 3,6 Prozent und die Aufteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bleiben.
- Die Abschläge für das zweite bis fünfte Kind bleiben.
- Die Sonderregel für Sachsen bleibt.
- Die Rentenbeiträge, die die Pflegekasse für pflegende Angehörige zahlt, werden nicht gekürzt.
Offen sind zwei Punkte, die die SPD gefordert hatte: ein Finanzausgleich zwischen privater und sozialer Pflegeversicherung und ein Deckel für die Eigenanteile im Heim. Beides steht im Prüfauftrag der Pflegestrukturkommission, die das Kabinett am 14. Oktober 2026 eingesetzt hat (13 Mitglieder, Vorsitz Georg Cremer); der Auftrag verlangt ausdrücklich einen mittelfristig stabilen, paritätisch finanzierten Beitragssatz und lässt Kapitaldeckungselemente prüfen. Vorschläge sollen bis Ende Januar 2027 vorliegen, ein zweites Gesetz ist für den 1. Juli 2027 angekündigt. Ob der Beitragssatz danach stabil bleibt, hängt von diesem zweiten Schritt ab: Die Finanztabelle des Entwurfs zeigt für 2028 bis 2030 rechnerische Defizite von 15 bis 17 Milliarden Euro im Jahr, die das jetzige Gesetz nicht vollständig deckt; die Lücke sollen die Vorschläge der Kommission schließen.
Was die Pflegeversicherung für den Beitrag leistet
Die Pflegeversicherung ist eine Teilversicherung: Sie zahlt feste Beträge je Pflegegrad, den Rest trägst du selbst. Zu Hause sind das 2026 zum Beispiel 347 bis 990 Euro Pflegegeld im Monat, im Heim 805 bis 2.096 Euro, während der Eigenanteil im Heim im Bundesdurchschnitt bei über 3.000 Euro im ersten Jahr liegt. Alle Beträge stehen in der Leistungstabelle, was im Heim bleibt, rechnet der Pflegeheim-Kosten-Rechner für dein Bundesland aus.
Wer die Lücke absichern will, kann eine private Pflegezusatzversicherung abschließen. Wir geben dazu keine Tarifempfehlung; einen Überblick über Tarife bieten zugelassene Vergleichsrechner wie Tarifcheck. Für den geförderten Pflege-Bahr gibt es 5 Euro Zulage im Monat. Wichtig vor jedem Abschluss: Die Beiträge steigen mit dem Eintrittsalter, und eine Gesundheitsprüfung kann den Abschluss ausschließen.
Das solltest du jetzt tun
- Kinder nachweisen. Der Abschlag für mehrere Kinder und die Befreiung vom Kinderlosenzuschlag gelten nur, wenn dem Arbeitgeber oder der Kasse die Kinder bekannt sind. Seit 2025 läuft das über ein digitales Verfahren mit dem Bundeszentralamt für Steuern; prüfe auf der Lohnabrechnung, ob der richtige Satz abgezogen wird. Für Kinder, die nicht automatisch gemeldet sind, etwa Stief- oder Pflegekinder, reichst du den Nachweis selbst ein.
- Als Rentner den Bescheid prüfen. Auf der Rentenmitteilung steht der Pflegebeitrag als eigene Zeile. Eltern zahlen 3,6 Prozent; steht dort 4,2 Prozent, fehlt der Rentenversicherung der Nachweis über das Kind.
- Für 2027 mitrechnen. Kinderlose sollten ab Januar mit 0,3 Punkten mehr planen, also rund 3 Euro je 1.000 Euro Bruttolohn im Monat. Sicher ist das erst, wenn das Gesetz verkündet ist.
- Leistungen kennen. Wer Beiträge zahlt, sollte auch abrufen, was ihm zusteht. Den ersten Schritt erklärt die Seite Pflegegrad beantragen, den eigenen Stand schätzt der Pflegegrad-Rechner.
Alle Teile der Reform, von den neuen Budgets bis zu den höheren Punktgrenzen, erklärt die Seite Pflegereform 2027; was das Kabinett gegenüber dem ersten Entwurf geändert hat, steht auf der Seite Pflegereform beschlossen.
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Häufige Fragen
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit, Pressemitteilung: Pflegekommission eingesetzt (Kabinettsbeschluss 14.10.2026, 13 Mitglieder, Vorschläge bis Ende Januar 2027, zweites Gesetz zum 01.07.2027) (Stand 2026-10-14)
- Bundesministerium für Gesundheit: Pflegestrukturkommission, Arbeitsauftrag und Zeitplan (Prüfaufträge zu Eigenanteilen, § 43c, Kapitaldeckung, Ausgleichsmechanismen; Mitgliederliste) (Stand 2026-10-14)
- § 55 SGB XI: Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Beitragszuschlag für Kinderlose, Abschläge je Kind (geltende Fassung) (Stand 2026-10-02)
- Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 (PBAV 2025): Beitragssatz 3,6 Prozent seit 01.01.2025 (Stand 2024-12-20)
- § 58 SGB XI: Tragung der Beiträge bei Beschäftigten (Abs. 3: Sonderregel für Sachsen) (Stand 2026-10-02)
- § 59 SGB XI: Beitragstragung bei anderen Mitgliedern (Rentner tragen den Beitrag allein) (Stand 2026-10-02)
- Bundesministerium für Gesundheit: Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung (Beitragssatz, Kinderlose, Abschläge, Sachsen) (Stand 2026-10-02)
- Bundesregierung: Beitragsbemessungsgrenzen 2026 (Kranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 Euro im Monat) (Stand 2026-01-01)
- Gesetzentwurf der Bundesregierung: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Kabinettsbeschluss vom 30.09.2026, Artikel 1 Nr. 48 (§ 55), Artikel 2 Nr. 10 (§ 55c) und Nr. 12 (§ 59b), Artikel 11 (Inkrafttreten), Finanztabelle S. 5 (Stand 2026-09-30)
- Haufe: Beitragsbemessungsgrenze 2027 (Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027: Kranken- und Pflegeversicherung 6.375 Euro im Monat) (Stand 2026-10-02)
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Redaktionsteam
Zuletzt aktualisiert
14.10.2026
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