Zum Inhalt springen

Hilfsmittel & Wohnen

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen 2026: Beispiele, 4.180 Euro Zuschuss, wie oft

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind Umbauten und fest eingebaute Hilfen in der Wohnung, die die Pflege zu Hause ermöglichen, deutlich erleichtern oder wieder mehr Selbständigkeit bringen, etwa eine bodengleiche Dusche, ein Treppenlift, Rampen, breitere Türen oder absenkbare Küchenschränke. Die Pflegekasse zahlt dafür ab Pflegegrad 1 bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, bei mehreren Pflegebedürftigen in einer Wohnung bis zu 16.720 Euro; auch ein Umzug in eine passende Wohnung zählt. Alles, was zur selben Zeit nötig ist, gilt als eine Maßnahme. Einen neuen Zuschuss gibt es, wenn sich die Pflegesituation ändert. Den Antrag stellst du vor Baubeginn mit Kostenvoranschlag.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Münze mit Pluszeichen und Pfeil zum Haus

Das Wichtigste in Kürze

  • Was: Umbauten und fest eingebaute Hilfen in der Wohnung, die die Pflege zu Hause ermöglichen, erheblich erleichtern oder wieder mehr Selbständigkeit bringen.
  • Wer: alle mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause leben, auch im Haushalt von Angehörigen.
  • Wie viel: bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, bei jedem Pflegegrad gleich, begrenzt auf die tatsächlichen Kosten. Mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung: zusammen bis zu 16.720 Euro.
  • Wie oft: erneut, sobald sich die Pflegesituation ändert und ein weiterer Umbau nötig wird.
  • Wann: Antrag vor dem Auftrag, mit Kostenvoranschlag. Die Kasse muss in drei Wochen entscheiden, mit Gutachter in fünf.

Wie viel die Kasse zu deinem Angebot zahlt und was dir bleibt, rechnet der Badumbau-Zuschuss-Rechner aus. Er gilt für alle Umbauten, nicht nur für das Bad.

Was als wohnumfeldverbessernde Maßnahme gilt

Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 4 SGB XI. Die Pflegekasse „kann“ einen Zuschuss geben, wenn die Maßnahme im Einzelfall mindestens eines von drei Zielen erreicht:

  1. Die Pflege zu Hause wird überhaupt erst möglich.
  2. Die Pflege wird erheblich leichter, sodass die pflegebedürftige Person und die Pflegenden nicht überfordert werden.
  3. Die pflegebedürftige Person kann wieder selbständiger leben und braucht weniger Hilfe.

Das Gemeinsame Rundschreiben der Pflegekassen, die Arbeitsanweisung aller Kassen, unterscheidet drei Arten von Maßnahmen:

  • Anpassungen an die konkrete Wohnung, die woanders nicht unbedingt gebraucht würden: Treppenlift, Aufzug, Fenstergriffe in Rollstuhlhöhe.
  • Eingriffe in die Bausubstanz, die fest mit dem Gebäude verbunden bleiben: Türverbreiterung, fest installierte Rampe, neue Wasseranschlüsse, bodengleiche Dusche statt Badewanne.
  • Technische Hilfen im Haushalt: Möbel, die für die Pflegesituation individuell gebaut oder umgebaut werden, zum Beispiel motorisch absenkbare Küchenhängeschränke.

Barrierefrei nach Norm muss das Ergebnis nicht sein. Das Rundschreiben stellt klar: Wo im Altbau nur „barrierearm“ möglich ist, ist das kein Grund für eine Ablehnung.

Beispiele nach Wohnbereich

Bereich Typische Maßnahmen
Zugang und Eingang Aufzug, fest installierte Rampe oder Treppenlift, Handläufe an der Treppe, Stufenmarkierungen, Haustür verbreitern, Türschwelle entfernen, Tür mit elektrischem Antrieb, Briefkasten absenken
Wohnung allgemein Türen verbreitern, Schwellen entfernen, Türanschlag ändern, Bewegungsflächen für Rollator oder Rollstuhl schaffen, Stolper- und Rutschgefahren beseitigen, Lichtschalter und Steckdosen in Greifhöhe, Fenstergriffe absenken, elektrische Rollläden, Stockwerkstausch (Bad oder Schlafzimmer ins Erdgeschoss)
Bad und WC Dusche statt Badewanne, bodengleicher Zugang zur Dusche, fest eingebaute Wanneneinstiegshilfe, rutschhemmender Boden, erhöhtes oder höhenverstellbares WC, WC mit Wascheinrichtung (Dusch-WC), Waschtisch zur Nutzung im Sitzen oder im Rollstuhl, Armaturen mit langem Hebel, Einbau eines fehlenden Bades
Küche absenkbare Oberschränke, herausfahrbare Unterschränke, unterfahrbare Küche, Sitzarbeitsplatz, rutschhemmender Boden
Schlafzimmer freier Zugang zum Bett, rutschhemmender Boden, erreichbare Lichtschalter und Steckdosen
Umzug Umzugskosten, wenn eine besser geeignete Wohnung die Pflege sichert, etwa Erdgeschoss statt Obergeschoss

Beispiele aus dem Verzeichnis der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen des GKV-Spitzenverbands (72 Maßnahmen, abgerufen am 23. September 2026) und dem Gemeinsamen Rundschreiben. Ob die Kasse zahlt, entscheidet sie im Einzelfall.

Das Verzeichnis der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nennt zu jeder Maßnahme, wann sie pflegerisch angezeigt ist. Diese Angabe lohnt sich für die Begründung im Antrag. Beim Duschumbau heißt es dort zum Beispiel: wenn der Einstieg in die Badewanne auch mit Hilfsmitteln nicht mehr ohne fremde Hilfe möglich ist. Eine abschließende Liste ist das Verzeichnis nicht: Was dort fehlt, kann trotzdem bezuschusst werden, und was dort steht, wird trotzdem im Einzelfall geprüft.

Wie die zwei häufigsten Maßnahmen im Detail laufen, steht auf den Seiten Badumbau-Zuschuss und Treppenlift-Zuschuss.

Was nicht bezuschusst wird

Nicht gefördert werden reine Modernisierungen und die normale Ausstattung einer Wohnung, wenn sie nicht direkt mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängen. Das Rundschreiben nennt ausdrücklich:

  • Telefon, Kühlschrank oder Waschmaschine
  • Wärmedämmung und Schallschutz
  • Reparatur kaputter Treppenstufen
  • Brandschutz, etwa Herdsicherungen
  • Beleuchtung im Eingang oder Treppenhaus
  • Rollstuhlgarage, überdachter Sitzplatz, elektrische Markise
  • neue Heizung oder Warmwasserbereitung
  • Streichen, Tapezieren, neue Bodenbeläge als Schönheitsreparatur
  • Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden
  • allgemeine Modernisierung

Auch Geräte, die man beim Umzug einfach mitnehmen kann, zählen nicht. Das Bundessozialgericht hat 2023 entschieden, dass eine videogestützte Türöffnungsanlage keine wohnumfeldverbessernde Maßnahme ist, sondern ein Hilfsmittel, für das die Krankenkasse zuständig ist (B 3 P 5/22 R). Was Kranken- und Pflegekasse als Hilfsmittel zahlen, steht auf der Seite Pflegehilfsmittel.

Die Grenze ist nicht immer scharf. Normale Beleuchtung im Treppenhaus zählt nicht, Stufenausleuchtungen und Lichtleisten zur Orientierung stehen dagegen im Verzeichnis. Ein neuer Bodenbelag als Schönheitsreparatur zählt nicht, ein rutschhemmender Belag gegen Stürze schon. Das Rundschreiben nennt selbst ein weiteres Beispiel: Ein neues Bad ist normalerweise Standardausstattung. Kann die pflegebedürftige Person aber das Etagenbad nicht mehr nutzen und müsste ohne eigenes Bad ausziehen, ist der Einbau eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme.

Sonderfall Klimaanlage. Die Kassen lehnen sie in der Regel ab. Das Sozialgericht Mainz hat einer hitzeempfindlichen Pflegebedürftigen trotzdem einen Zuschuss für eine Klimaanlage im Schlafzimmer zugesprochen (S 9 P 76/23, Pressemitteilung vom 10. April 2025): Sie erleichtere die Pflege erheblich und schütze vor Gesundheitsgefahren. Das ist ein Einzelfall aus der ersten Instanz, kein allgemeiner Anspruch. Das Verzeichnis des GKV-Spitzenverbands nennt nur baugebundene Bedienungssysteme für Heizung und Klimatechnik, nicht die Klimaanlage selbst. Wer es versuchen will, braucht eine ärztliche Begründung.

Wie oft es den Zuschuss gibt

Die häufigste Frage, und die Antwort ist nicht „einmal im Leben“. Zwei Regeln aus dem Rundschreiben bestimmen es:

Was gleichzeitig nötig ist, ist eine Maßnahme. Maßgeblich ist der Hilfebedarf zum Zeitpunkt der Bewilligung. Alle Umbauten, die dann nötig sind, teilen sich die 4.180 Euro, egal ob sie in einem oder mehreren Räumen stattfinden, drinnen oder draußen, auf einmal oder in Etappen. Wer eine Wohnung rollstuhlgerecht macht, bekommt nicht für jede verbreiterte Tür einen eigenen Zuschuss.

Ändert sich die Pflegesituation, gibt es eine neue Maßnahme. Das Beispiel aus dem Rundschreiben: Bei einem Rollstuhlfahrer, den seine Frau pflegt, werden im Februar Rampen eingebaut, Türen verbreitert und Möbel in der Höhe angepasst. Das ist eine Maßnahme mit bis zu 4.180 Euro. Später kann er die Badewanne nicht mehr nutzen, und seine Frau kann ihm altersbedingt weniger helfen. Der Einbau einer bodengleichen Dusche ist dann eine neue Maßnahme mit erneut bis zu 4.180 Euro.

Eine Wartezeit zwischen zwei Maßnahmen gibt es nicht. Entscheidend ist, dass sich der Bedarf verändert hat, etwa weil die Mobilität nachlässt oder die pflegende Person weniger helfen kann. Schreib das im Antrag ausdrücklich dazu.

Reparatur und Wartung. Muss ein bezuschusster Umbau, etwa ein Treppenlift, repariert oder gewartet werden, zahlt die Kasse nur aus dem Restbetrag, wenn die 4.180 Euro beim Einbau nicht ausgeschöpft wurden; so hat es das Bundessozialgericht 2017 entschieden (B 3 P 4/16 R). Ist die Anlage dagegen vollständig unbrauchbar und muss ersetzt werden, kann das als veränderte Pflegesituation gelten, dann gibt es einen neuen Zuschuss.

Zuschuss für den Umzug

Manchmal ist Umziehen besser als Umbauen. Das Rundschreiben erkennt das an: Auch der Umzug in eine Wohnung, die zur Pflegesituation passt, ist eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme, etwa aus dem Obergeschoss ins Erdgeschoss. Die Pflegekasse kann dann die Umzugskosten bezuschussen. Sind in der neuen Wohnung noch Anpassungen nötig, etwa ein erhöhtes WC oder eine Rampe, können diese dazukommen.

Umzug und Umbau zusammen sind aber auf 4.180 Euro begrenzt. Stell den Antrag vor dem Umzug, mit einem Angebot des Umzugsunternehmens und einer kurzen Begründung, warum die alte Wohnung nicht mehr geht. Ein Umzug ins Pflegeheim zählt nicht, denn gefördert wird nur die eigene Wohnung oder der Haushalt, in dem die pflegebedürftige Person dauerhaft lebt.

Höhe und Beispielrechnungen

Der Zuschuss beträgt bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, seit dem 1. Januar 2025; vorher waren es 4.000 Euro. Er ist auf die tatsächlichen Kosten begrenzt. Berücksichtigt werden Material, Arbeitslohn, Gebühren etwa für Genehmigungen und die Planung, zum Beispiel durch einen Architekten. Bauen Angehörige, Nachbarn oder Bekannte selbst um, zählen Material und ihre tatsächlichen Auslagen wie Fahrtkosten und Verdienstausfall.

Fall Kosten Zuschuss Eigenanteil
Türschwellen entfernen und rutschhemmender Boden im Bad, Pflegegrad 1 1.200 € 1.200 € 0 €
Rampe am Hauseingang und zwei Türen verbreitern, Pflegegrad 3 5.500 € 4.180 € 1.320 €
Umzug ins Erdgeschoss und WC-Sockel in der neuen Wohnung, Pflegegrad 2 2.600 € 2.600 € 0 €
Treppenlift für ein Ehepaar, beide mit Pflegegrad 9.000 € 8.360 € (je Person 4.180 €) 640 €

Eigene Berechnung nach § 40 Abs. 4 SGB XI. Die Kosten sind Beispielwerte.

Mehrere Pflegebedürftige. Leben mehrere Menschen mit Pflegegrad in einer Wohnung und dient der Umbau allen, bekommt jede Person bis zu 4.180 Euro, zusammen höchstens 16.720 Euro. Die Kosten werden gleichmäßig aufgeteilt, jede Person stellt den Antrag bei ihrer eigenen Pflegekasse.

Neubau. Wer neu baut, bekommt den Zuschuss nur für die Mehrkosten gegenüber der Standardausführung, etwa für breitere Türen oder die bodengleiche statt der normalen Dusche.

Wer zuerst zahlt

Der Zuschuss der Pflegekasse ist nachrangig. Vorrangig zuständig sind:

  • die Unfallversicherung, wenn der Umbau wegen eines Arbeitsunfalls nötig ist,
  • Rentenversicherung, Arbeitsagentur oder Integrationsamt, wenn der Umbau nötig ist, damit jemand weiter arbeiten kann. Bei berufstätigen schwerbehinderten Menschen kommt die Pflegekasse deshalb meist nicht in Frage.

Umgekehrt geht die Pflegekasse der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe vor. Reicht der Zuschuss nicht, können diese bei geringem Einkommen und Vermögen den Rest übernehmen; die Pflegekasse soll auf diesen Weg hinweisen und die Unterlagen weiterleiten.

Ein Hilfsmittel schließt den Zuschuss nicht aus. Das Rundschreiben nennt das Beispiel: Die Pflegekasse bezuschusst den bodengleichen Zugang zur Dusche, die Krankenkasse stellt den Duschsitz.

Antrag Schritt für Schritt

  1. Pflegegrad klären. Ohne Pflegegrad gibt es keinen Zuschuss, Pflegegrad 1 reicht. Wer noch keinen hat, stellt beide Anträge parallel. Wie das geht, steht auf der Seite Pflegegrad beantragen.
  2. Empfehlung nutzen. Empfiehlt der Medizinische Dienst im Gutachten einen Umbau, oder regt die Pflegefachkraft beim Beratungsbesuch einen an, gilt das bereits als Antrag. Du reichst dann nur noch den Kostenvoranschlag nach.
  3. Angebote einholen. Mindestens ein Kostenvoranschlag, besser zwei, mit Material und Arbeitslohn getrennt. Die Kasse prüft, ob es eine einfachere Lösung gibt, etwa ein Hilfsmittel.
  4. Begründen. Schreib konkret, was heute nicht mehr geht und was der Umbau ändert, zum Beispiel: „Die Mutter kann nicht mehr über den Wannenrand steigen, die Tochter kann sie beim Einstieg nicht sicher halten.“ Fotos helfen.
  5. Antrag vor dem Auftrag stellen, nachweisbar, und das Eingangsdatum notieren. Nach drei Wochen, mit Gutachter nach fünf Wochen, gilt der Zuschuss als genehmigt, wenn die Kasse keinen hinreichenden Grund für die Verzögerung mitgeteilt hat.
  6. Nach dem Bescheid beauftragen, umbauen lassen, Rechnung einreichen. Lehnt die Kasse ab, hast du einen Monat Zeit für den Widerspruch. Wie der aufgebaut ist, zeigt die Seite Widerspruch.

Mietwohnung. Mieter brauchen die Erlaubnis des Vermieters. Nach § 554 BGB darf er einen Umbau zur Barrierereduzierung nur ablehnen, wenn er ihm unzumutbar ist. Die mietrechtlichen Fragen regelst du selbst, die Kasse soll dabei beraten. Einzelheiten zu Mietwohnung, Eigentümergemeinschaft und Steuer stehen auf der Seite Badumbau-Zuschuss; sie gelten für alle Umbauten.

Pflegereform: bleibt der Zuschuss?

Der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 5. Juni 2026 lässt den Zuschuss nach § 40 Abs. 4 bestehen, auch bei Pflegegrad 1. Er ist nicht beschlossen; den Stand findest du auf der Seite Pflegereform. Wer ohnehin umbauen muss, gewinnt durch Abwarten nichts.

Was du jetzt tun solltest

  1. Zuschuss und Eigenanteil ausrechnen mit dem Badumbau-Zuschuss-Rechner, der für alle Umbauten gilt.
  2. Angebote vergleichen: Anbieter für den Umbau stehen auf den Seiten Badumbau und Treppenlift.
  3. Pflegegrad prüfen: Den voraussichtlichen Pflegegrad schätzt der Pflegegrad-Rechner.
  4. Den Bedarf vollständig erfassen. Weil alles Gleichzeitige eine Maßnahme ist, lohnt es sich, vorab zu klären, was jetzt nötig ist, und das zusammen zu beantragen.

Häufige Fragen