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Pflege organisieren

Rente für pflegende Angehörige: Kürzung vom Tisch, Teilrenten-Regel bleibt

Wer einen Angehörigen mit Pflegegrad 2 bis 5 mindestens zehn Stunden in der Woche zu Hause pflegt, bekommt Rentenbeiträge von der Pflegekasse: 2026 bis zu 198,62 Euro im Monat bei Pflegegrad 2 und bis zu 735,63 Euro bei Pflegegrad 5. Ein Jahr Pflege bringt so etwa 0,17 bis 0,91 Rentenpunkte, also rund 7 bis 39 Euro Monatsrente. Der Referentenentwurf der Pflegereform wollte diese Beiträge ab 2027 um 30 Prozent kürzen; der Regierungsentwurf, den das Kabinett am 30. September 2026 beschlossen hat, enthält die Kürzung nicht mehr. Geblieben ist eine Regel für Rentner: Wer eine Altersrente bezieht, soll ab dem Monat nach der Regelaltersgrenze keine Beiträge mehr bekommen, auch nicht bei einer Teilrente.

Stand dieser Seite: 30. September 2026. Das Bundeskabinett hat an diesem Tag den Regierungsentwurf der Pflegereform beschlossen. Die Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige, die im ersten Entwurf stand, ist darin gestrichen. Für deine Pflegezeit gilt weiter das heutige Recht. Den Stand des Verfahrens findest du auf der Seite Pflegereform, alle Änderungen des Kabinetts auf der Seite Pflegereform beschlossen.

Warum die Pflegekasse in deine Rente einzahlt

Wer einen Angehörigen pflegt, arbeitet oft weniger oder gar nicht mehr und verliert damit Rentenansprüche. Deshalb zahlt die Pflegeversicherung für pflegende Angehörige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, ohne dass sie selbst etwas dazugeben. Rechtlich heißt das „Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen“ und steht in § 44 SGB XI, die Versicherungspflicht selbst in § 3 SGB VI.

Die Voraussetzungen heute:

  • Die gepflegte Person hat Pflegegrad 2 bis 5. Bei Pflegegrad 1 gibt es keine Rentenbeiträge.
  • Du pflegst mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, in ihrer häuslichen Umgebung.
  • Du pflegst nicht erwerbsmäßig, also als Angehörige, Nachbar oder Freundin, nicht als Pflegekraft.
  • Du arbeitest höchstens 30 Stunden pro Woche in einem Job.
  • Du hast die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht oder beziehst danach keine Vollrente (dazu unten mehr).

Pflegen mehrere Angehörige gemeinsam, teilt die Pflegekasse die Beiträge nach dem Umfang der Pflege auf. Die Beiträge fließen nur, wenn die Kasse von dir weiß: Den Fragebogen zur Pflegeperson bekommst du mit dem Pflegeantrag oder auf Nachfrage bei der Pflegekasse.

So viel zahlt die Pflegekasse heute

Die Höhe richtet sich nicht nach deinem Verdienst, sondern nach einem festen Anteil der Bezugsgröße, 2026 sind das 3.955 Euro im Monat. Welcher Anteil gilt, hängt von zwei Dingen ab: vom Pflegegrad und davon, ob die pflegebedürftige Person nur Pflegegeld bezieht, zusätzlich einen Pflegedienst nutzt (Kombinationsleistung) oder ganz auf Pflegesachleistung setzt. Je mehr der Pflegedienst übernimmt, desto weniger zählt die Pflege durch Angehörige.

Bei reinem Pflegegeld zahlt die Pflegekasse 2026 höchstens:

Pflegegrad Rentenbeitrag im Monat
Pflegegrad 2 198,62 Euro
Pflegegrad 3 316,32 Euro
Pflegegrad 4 514,94 Euro
Pflegegrad 5 735,63 Euro

§ 44 SGB XI mit § 166 Abs. 2 SGB VI, Beitragssatz 18,6 Prozent, Werte 2026.

Die Anteile der Bezugsgröße, aus denen sich diese Beträge ergeben, stehen in § 166 Abs. 2 SGB VI:

Pflegegrad und Leistung Anteil der Bezugsgröße
Pflegegrad 5, nur Pflegegeld 100 %
Pflegegrad 5, Kombinationsleistung 85 %
Pflegegrad 5, nur Sachleistung 70 %
Pflegegrad 4, nur Pflegegeld 70 %
Pflegegrad 4, Kombinationsleistung 59,5 %
Pflegegrad 4, nur Sachleistung 49 %
Pflegegrad 3, nur Pflegegeld 43 %
Pflegegrad 3, Kombinationsleistung 36,55 %
Pflegegrad 3, nur Sachleistung 30,1 %
Pflegegrad 2, nur Pflegegeld 27 %
Pflegegrad 2, Kombinationsleistung 22,95 %
Pflegegrad 2, nur Sachleistung 18,9 %

Diese Werte bleiben nach dem Regierungsentwurf unverändert. Im Entwurf heißt das Pflegegeld „Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets“ und die Sachleistung „Sachleistungsbudget“, siehe Entlastungsbudget.

Was das in Rentenpunkten bedeutet

Aus den Beiträgen werden Rentenpunkte, in der Fachsprache Entgeltpunkte. Ein Punkt entspricht einem Jahr Arbeit mit Durchschnittsverdienst und ist seit dem 1. Juli 2026 42,52 Euro Monatsrente wert. Die folgende Tabelle rechnet mit den Werten von 2026 und zeigt, was ein volles Jahr Pflege bei reinem Pflegegeld bringt:

Pflegegrad Punkte je Pflegejahr Monatsrente je Pflegejahr
2 0,25 10,49 Euro
3 0,39 16,71 Euro
4 0,64 27,19 Euro
5 0,91 38,85 Euro

Eigene Berechnung: Anteil der Bezugsgröße × 47.460 Euro ÷ vorläufiges Durchschnittsentgelt 51.944 Euro = Punkte; Punkte × 42,52 Euro = Monatsrente. Werte 2026, gerundet. Bei Kombinationsleistung und Sachleistung ist es entsprechend weniger, bei Pflegegrad 2 mit reiner Sachleistung etwa 0,17 Punkte.

Ein paar Euro im Monat klingen wenig. Sie summieren sich aber, weil sie für jedes Pflegejahr anfallen und lebenslang gezahlt werden. Ein Beispiel:

Zehn Jahre Pflege bei Pflegegrad 3. Eine Tochter pflegt ihre Mutter zehn Jahre lang, die Mutter bezieht Pflegegeld. Das bringt rund 3,9 Rentenpunkte, also etwa 167 Euro Monatsrente, bei 20 Jahren Rentenbezug rund 40.000 Euro. Die Rechnung nutzt die Werte von 2026, die sich jedes Jahr ändern.

Die Kürzung, die das Kabinett gestrichen hat

Der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 5. Juni 2026, noch unter Gesundheitsministerin Nina Warken erarbeitet, wollte § 166 Abs. 2 SGB VI neu fassen: Jeder Prozentsatz der Bezugsgröße sollte ab 1. Januar 2027 auf 70 Prozent des heutigen Werts sinken, bei Pflegegrad 5 mit reinem Pflegegeld also von 100 auf 70 Prozent, bei Pflegegrad 2 von 27 auf 18,9 Prozent. Das wären 30 Prozent weniger Rentenanspruch je Pflegejahr gewesen, im Beispiel der Tochter rund 50 Euro weniger Monatsrente. Die Pflegeversicherung wollte damit 1,8 Milliarden Euro im Jahr 2027 sparen, bis zu 2,1 Milliarden im Jahr 2030.

Ende Juli 2026 hat Carsten Linnemann das Ministerium übernommen und im August der Bild am Sonntag gesagt: „Ich möchte bei pflegenden Angehörigen, bei der Rente, nicht sparen.“ Unterstützung kam von der gesetzlichen Krankenversicherung, der Deutschen Stiftung Patientenschutz und dem Sozialverband SoVD. Im Regierungsentwurf, den das Kabinett am 30. September 2026 beschlossen hat, ist die Änderung des § 166 Abs. 2 SGB VI nicht mehr enthalten; Artikel 6 des Entwurfs passt dort nur noch einen Verweis an. Die Pressemitteilung des Ministeriums formuliert es so: „Wir machen keine Abstriche bei der Rente von pflegenden Angehörigen, denn sie sind die stillen Helden unserer Gesellschaft.“ Die fehlenden Einnahmen deckt der Entwurf unter anderem über den höheren Zuschlag für Kinderlose, der jetzt auf 0,9 statt 0,7 Prozentpunkte steigen soll.

Der Bundestag kann den Entwurf noch ändern. Dass eine gestrichene Kürzung im parlamentarischen Verfahren zurückkehrt, ist selten, aber nicht ausgeschlossen. Wir tragen jeden Schritt auf dieser Seite ein.

Was bleibt: keine Beiträge mehr nach der Regelaltersgrenze bei Altersrente

Eine zweite Änderung aus dem ersten Entwurf hat das Kabinett übernommen. Heute gilt: Wer nach der Regelaltersgrenze eine Vollrente bezieht, ist nicht mehr rentenversichert, auch nicht als Pflegeperson. Wer dagegen nur eine Teilrente bezieht, bleibt versichert, und dafür reicht schon ein Verzicht auf 0,01 Prozent der Rente. Diese sogenannte Wunschteilrente hat das Bayerische Landessozialgericht 2021 bestätigt. Laut Entwurf nutzten 2024 gut 39.000 pflegende Rentnerinnen und Rentner diesen Weg.

Der Entwurf nennt das eine unbeabsichtigte Folge der Flexi-Rente und will sie schließen: Nach dem neuen § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XI und § 3 Satz 4 SGB VI soll die Pflegekasse für Pflegepersonen mit Altersrente nur noch bis zum Ablauf des Monats zahlen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, auch bei einer Teilrente. Die Finanztabelle rechnet dafür mit 150 Millionen Euro Ersparnis im Jahr. Eine Übergangsregel für alle, die heute schon so pflegen, enthält auch der Regierungsentwurf nicht. Wer vor der Regelaltersgrenze pflegt, auch mit einer vorgezogenen Altersrente, ist davon nicht betroffen. Geplant ist das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027.

Was sich nicht ändert: Die Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen, die ihren Job für die Pflege aufgegeben haben, und die gesetzliche Unfallversicherung bei der Pflege bleiben im Entwurf unverändert.

Ein Nebeneffekt der Reform betrifft die Rente trotzdem: Der Entwurf hebt die Punktgrenzen für die Pflegegrade 1 bis 3 an. Wer nach 2026 erstmals begutachtet wird, landet dadurch eher in einem niedrigeren Pflegegrad, und daran hängt auch die Höhe der Rentenbeiträge. Mehr dazu auf der Seite Pflegereform.

Was du jetzt tun kannst

  1. Prüfen, ob Beiträge fließen. Viele pflegende Angehörige wissen nicht, dass ihnen Rentenbeiträge zustehen, oder haben den Fragebogen nie abgegeben. Frag bei der Pflegekasse nach, ob du als Pflegeperson gemeldet bist. Eine Übersicht über deine Beitragszeiten schickt dir die Deutsche Rentenversicherung auf Anfrage als Versicherungsverlauf.
  2. Änderungen melden. Steigt der Pflegegrad oder wechselt die Leistungsart, ändern sich die Beiträge. Ein Antrag auf Höherstufung lohnt sich darum doppelt. Wie das geht, steht auf der Seite Pflegegrad beantragen. Nach dem Entwurf gelten für Anträge bis Ende 2026 noch die heutigen Punktgrenzen.
  3. Die Leistungsart bewusst wählen. Reines Pflegegeld bringt die höchsten Rentenbeiträge, jeder Anteil Sachleistung senkt sie. Das sollte nicht allein entscheiden, gehört aber in die Rechnung. Was dir in welcher Kombination zusteht, zeigt der Pflegegeld-Rechner.
  4. Als Rentnerin oder Rentner mit Teilrente: Du musst jetzt nichts ändern. Käme die Regel wie im Entwurf, endeten die Beiträge zum 1. Januar 2027. Ob sich die Teilrente dann noch lohnt, klärt am besten eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung.
  5. Weitere Rechte als Pflegeperson von Steuer bis Sozialleistungen erklärt die Seite Pflegegeld.

Die anderen Teile des Entwurfs, vom Entlastungsbudget bis zum Sozialraumbudget, fasst die Seite Pflegereform zusammen.

Häufige Fragen