Pflege organisieren
Entlastungsbudget 2027: Was das Pflegegeld nach der Pflegereform ersetzen soll
Das Entlastungsbudget ist eine Geldleistung aus dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat. Es soll ab 1. Januar 2027 das Pflegegeld ersetzen: 380 Euro bei Pflegegrad 2, 630 Euro bei Pflegegrad 3, 890 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.080 Euro bei Pflegegrad 5 im Monat, frei verwendbar. Dafür entfallen die Verhinderungspflege und die 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch als eigene Leistungen. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, bis dahin gilt das Pflegegeld von 347 bis 990 Euro.
Stand dieser Seite: 18. Oktober 2026. Das Entlastungsbudget steht im Regierungsentwurf, den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat; er liegt seit dem 9. Oktober dem Bundesrat vor (Drucksache 587/26), der Bundestag berät ihn in erster Lesung am 6. November, die zweite und dritte Lesung ist für den 11. Dezember geplant, der Bundesrat entscheidet am 18. Dezember 2026. Seit dem 14. Oktober arbeitet daneben die Pflegestrukturkommission an Vorschlägen zur Finanzierung, die erst in ein zweites Gesetz 2027 einfließen sollen. Unsere Rechner rechnen ausschließlich mit geltendem Recht. Den Stand des Verfahrens findest du auf der Seite Pflegereform, die Änderungen des Kabinetts auf der Seite Pflegereform beschlossen.
Was das Entlastungsbudget ist
Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes ordnet die häusliche Pflege in Budgets. Das Entlastungsbudget ist darin die Geldleistung: ein fester Betrag im Monat, den die pflegebedürftige Person bekommt, wenn sie ihre Pflege selbst organisiert, meist mit Angehörigen. Es tritt an die Stelle des heutigen Pflegegelds und steht im neuen § 37 SGB XI.
Die Voraussetzung bleibt dieselbe wie heute: Die pflegebedürftige Person muss mit dem Geld die nötige Pflege, Betreuung und Hilfe im Haushalt selbst sicherstellen. Wofür sie es ausgibt, prüft niemand. Wer stattdessen einen Pflegedienst beauftragt, bekommt das Sachleistungsbudget; beides lässt sich wie heute kombinieren.
Höhe nach Pflegegrad
| Pflegegrad | Pflegegeld heute | Entlastungsbudget im Entwurf | Unterschied im Monat |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Pflegegeld | kein Entlastungsbudget | – |
| Pflegegrad 2 | 347 Euro | 380 Euro | plus 33 Euro |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro | 630 Euro | plus 31 Euro |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro | 890 Euro | plus 90 Euro |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro | 1.080 Euro | plus 90 Euro |
Linke Spalte: § 37 SGB XI, geltendes Recht. Rechte Spalten: Regierungsentwurf vom 30. September 2026, nicht beschlossen. Der Referentenentwurf vom Juni hatte 386, 638, 889 und 1.079 Euro vorgesehen; das Kabinett hat die Beträge für Pflegegrad 2 und 3 leicht gesenkt und für 4 und 5 um einen Euro angehoben.
Was im Entlastungsbudget aufgeht
Die höheren Beträge sind kein Zuschlag. Die Begründung des Entwurfs nennt die Umstellung ausdrücklich „ausgabenneutral“: Das Geld für zwei heutige Leistungen wird in die Budgets verschoben.
Verhinderungspflege. Heute stehen neben dem Pflegegeld bis zu 3.539 Euro im Jahr aus dem gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege bereit. Im Entwurf entfällt die Verhinderungspflege als eigene Leistung. Der Entwurf sagt dazu: Der höhere Betrag des Entlastungsbudgets könne für Zeiten eingesetzt werden, in denen die Pflegeperson geplant abwesend ist. Was das für Familien bedeutet, die die Verhinderungspflege heute nutzen, rechnet die Seite Verhinderungspflege 2027 je Pflegegrad vor.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Heute zahlt die Pflegekasse bis zu 42 Euro im Monat für Handschuhe, Desinfektion und Bettschutz, meist als Pflegebox. Der Entwurf streicht § 40 Abs. 2 SGB XI. Die Begründung: Diese Produkte seien frei im Handel erhältlich und könnten künftig aus dem Entlastungsbudget bezahlt werden.
Rechenbeispiel: wer gewinnt, wer verliert
Pflegegrad 3, Pflege durch die Tochter, Werte für ein ganzes Jahr:
| Heute | Entwurf | |
|---|---|---|
| Pflegegeld oder Entlastungsbudget | 12 × 599 Euro = 7.188 Euro | 12 × 630 Euro = 7.560 Euro |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | bis 504 Euro | entfällt |
| Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege | bis 3.539 Euro | Überbrückungsbudget bis 2.285 Euro, nur Notdienst und Kurzzeitpflege |
| Zusammen höchstens | 11.231 Euro | 9.845 Euro |
Eigene Berechnung aus den Werten des Regierungsentwurfs und des geltenden Rechts.
Daraus ergeben sich drei Gruppen:
- Wer heute nur Pflegegeld bezieht und weder Pflegebox noch Verhinderungspflege nutzt, hätte bei Pflegegrad 3 372 Euro mehr im Jahr, bei Pflegegrad 2 396 Euro, bei Pflegegrad 4 und 5 je 1.080 Euro.
- Wer Pflegegeld und Pflegebox nutzt, hätte bei Pflegegrad 2 unter dem Strich 108 Euro und bei Pflegegrad 3 132 Euro weniger im Jahr, bei Pflegegrad 4 und 5 576 Euro mehr.
- Wer zusätzlich die Verhinderungspflege ausschöpft, etwa für regelmäßige stundenweise Ersatzpflege, verliert am meisten: bei Pflegegrad 3 bis zu 1.386 Euro im Jahr.
Genau diese Rechnung ist der Hauptkritikpunkt der Sozialverbände, und hier sind im Bundestag am ehesten Änderungen zu erwarten. Gegenüber dem ersten Entwurf fällt der Verlust bei Pflegegrad 2 und 3 schon um 430 Euro kleiner aus, weil das Kabinett das Überbrückungsbudget für alle Pflegegrade auf 2.285 Euro gesetzt hat.
Die Regeln im Einzelnen
- Kein halbes Budget zu Beginn mehr. Der erste Entwurf wollte neuen Pflegegrad-2- und -3-Fällen in den ersten drei Monaten nur die Hälfte zahlen. Das Kabinett hat diese Kürzung gestrichen; geblieben sind bis zu zwei zusätzliche Beratungsbesuche in den ersten drei Monaten.
- Kurzzeitpflege und Notdienst. Während einer Kurzzeitpflege oder eines Einsatzes des Pflegenotdienstes wird die Hälfte des Budgets für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt, wie heute beim Pflegegeld.
- Teilmonate. Besteht der Anspruch nicht den ganzen Monat, wird tageweise gekürzt, der Monat zählt mit 30 Tagen.
- Sterbemonat. Das Budget wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die pflegebedürftige Person stirbt.
- Beratungsbesuch. Halbjährlich Pflicht bei Pflegegrad 2 bis 5; bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich möglich. Jede zweite Beratung kann bis zum 31. Dezember 2028 per Video stattfinden, die erste muss zu Hause sein.
- Kombination. Wer das Sachleistungsbudget nur teilweise nutzt, bekommt das Entlastungsbudget anteilig. An das gewählte Verhältnis ist man sechs Monate gebunden, wie heute bei der Kombinationsleistung.
Das Überbrückungsbudget daneben
Für Situationen, in denen die häusliche Pflege kurzfristig nicht trägt, sieht der Entwurf ein Überbrückungsbudget vor: bis zu 2.285 Euro im Kalenderjahr, einheitlich für Pflegegrad 2 bis 5. Der erste Entwurf hatte für Pflegegrad 2 und 3 nur 1.855 Euro vorgesehen. Gemeint sind Akutsituationen, etwa wenn die Pflegeperson ungeplant ausfällt oder überfordert ist, und sonstige Überbrückungssituationen, zu denen die Begründung auch den Urlaub der Hauptpflegeperson mit Kurzzeitpflege zählt.
Einsetzbar ist es nur für zwei Dinge: einen Notdienst der ambulanten Pflege und die Kurzzeitpflege im Heim. Stundenweise Ersatzpflege durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn, wie sie die heutige Verhinderungspflege erstattet, lässt sich damit nicht bezahlen. Die Pflegenotdienste sollen erst ab 2028 stehen; für 2027 erlaubt der Entwurf übergangsweise, das Budget auch für zugelassene Pflege- und Betreuungsdienste zu nutzen.
Was heute gilt und was du tun kannst
Bis ein Gesetz im Bundesgesetzblatt steht, ändert sich nichts: Pflegegeld von 347 bis 990 Euro, gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro, 42 Euro für Pflegehilfsmittel. Drei Dinge lohnen sich unabhängig von der Reform:
- Verhinderungspflege für 2026 abrechnen. Der Anspruch aus 2026 bleibt nach heutigem Recht bestehen und lässt sich bis Ende 2027 abrechnen. Wie das geht, steht auf der Seite Verhinderungspflege.
- Pflegehilfsmittel nutzen. Die 42 Euro im Monat verfallen, wenn du sie nicht abrufst. Ob dir die Box zusteht, zeigt der Pflegehilfsmittel-Check.
- Mit heutigen Werten planen. Was dir heute zusteht, auch in Kombination mit einem Pflegedienst, rechnet der Pflegegeld-Rechner aus.
Was aus dem Entlastungsbetrag werden soll, steht auf der Seite Sozialraumbudget. Alle Teile des Entwurfs im Überblick, auch die geplanten höheren Punktgrenzen für Pflegegrad 1 bis 3, findest du auf der Seite Pflegereform.
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Häufige Fragen
Quellen
- Gesetzentwurf der Bundesregierung: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Kabinettsbeschluss vom 30.09.2026, Artikel 1 Nr. 29 (§ 36), Nr. 30 (§ 37), Nr. 31 und 32 (§§ 38, 39, 39a), Nr. 33 (§ 40) mit Begründung (Stand 2026-09-30)
- Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Stand 05.06.2026 (Vergleichsfassung) (Stand 2026-06-05)
- § 37 SGB XI: Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (geltende Fassung) (Stand 2026-09-19)
- § 42a SGB XI: Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (geltende Fassung) (Stand 2026-09-19)
- § 40 SGB XI: Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (geltende Fassung) (Stand 2026-09-19)
Autor/in
Redaktion
Redaktionsteam
Zuletzt aktualisiert
18.10.2026
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