Pflege organisieren
Verhinderungspflege 2027: Wird sie abgeschafft? Was aus den 3.539 Euro werden soll
Als eigene Leistung ja. Der Regierungsentwurf der Pflegereform, den das Kabinett am 30. September 2026 beschlossen hat, streicht die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und den gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro (§ 42a) zum 1. Januar 2027. Geplante Ersatzpflege, etwa durch Angehörige, soll dann aus dem Entlastungsbudget bezahlt werden, das an die Stelle des Pflegegelds tritt (380 bis 1.080 Euro im Monat). Für Notfälle und Kurzzeitpflege gibt es ein Überbrückungsbudget von 2.285 Euro im Jahr, das aber nur Pflegedienste und Heime abrechnen können. Beschlossen ist das nicht: Der Bundestag berät ab 5. November 2026. Bis dahin und bis zur Verkündung gilt die Verhinderungspflege wie heute.
Stand dieser Seite: 11. Oktober 2026. Alles, was hier für 2027 steht, stammt aus dem Regierungsentwurf der Pflegereform vom 30. September 2026 und ist noch kein Gesetz. Was heute gilt, mit Tabelle, Antrag und Abrechnung, steht auf der Seite Verhinderungspflege.
Text des Videos
- Verhinderungspflege: heute bis zu 3.539 Euro im Jahr.
- Die Reform streicht sie als eigene Leistung. Beschlossen ist das noch nicht.
- Ersatzpflege aus dem Entlastungsbudget, Notfälle aus 2.285 € im Jahr.
- Nutze den Jahresbetrag 2026 und rechne noch dieses Jahr ab.
Kurz gesagt: Die Leistung verschwindet, das Geld wandert in die Budgets
Heute ist die Verhinderungspflege ein eigener Anspruch: Fällt die Pflegeperson aus, ob für den Urlaub, wegen Krankheit oder nur für ein paar Stunden in der Woche, erstattet die Pflegekasse die Kosten der Ersatzpflege bis zu 3.539 Euro im Jahr aus dem gemeinsamen Jahresbetrag mit der Kurzzeitpflege. Rund 513.000 Erstattungsanträge sind nach der Begründung des Entwurfs allein 2025 gestellt worden.
Der Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes ersetzt diesen Anspruch nicht durch eine neue Verhinderungspflege, sondern verteilt das Geld auf drei Budgets. Die Begründung sagt es offen: Die Ausgaben für den gemeinsamen Jahresbetrag werden „ausgabenneutral“ in das Sachleistungsbudget, das Entlastungsbudget und das Überbrückungsbudget übertragen. Es kommt also kein Geld hinzu, es wird nur anders verteilt.
| Heute (gilt 2026) | Regierungsentwurf ab 2027 | |
|---|---|---|
| Eigener Anspruch auf Verhinderungspflege (§ 39) | ja, ab Pflegegrad 2 | entfällt |
| Gemeinsamer Jahresbetrag mit Kurzzeitpflege (§ 42a) | bis 3.539 Euro | gestrichen |
| Geplante Ersatzpflege durch Angehörige, Nachbarn, Freunde | aus dem Jahresbetrag erstattet, zusätzlich zum Pflegegeld | aus dem Entlastungsbudget (380 bis 1.080 Euro im Monat), das das Pflegegeld ersetzt |
| Ersatzpflege durch einen Pflegedienst | aus dem Jahresbetrag | aus dem Sachleistungsbudget (890 bis 2.530 Euro im Monat) |
| Ungeplanter Ausfall, Krise, Überforderung | aus dem Jahresbetrag | Überbrückungsbudget bis 2.285 Euro im Jahr, nur Notdienst und Kurzzeitpflege |
| Kurzzeitpflege im Heim | aus dem Jahresbetrag, bis 8 Wochen | aus dem Überbrückungsbudget |
| Anerkannte Nachbarschaftshilfe | aus dem Jahresbetrag oder dem Entlastungsbetrag | aus dem Sozialraumbudget (175 Euro im Monat) |
Linke Spalte: geltendes Recht. Rechte Spalte: Regierungsentwurf vom 30. September 2026, nicht beschlossen.
Was der Entwurf im Einzelnen regelt
§ 39 wird zum Überbrückungsbudget. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, bekommen je Kalenderjahr bis zu 2.285 Euro für „pflegerische Akutsituationen sowie sonstige Überbrückungssituationen“. Eine Akutsituation liegt nach dem Entwurf vor, wenn ein unvorhersehbares Ereignis einen nicht aufschiebbaren Unterstützungsbedarf auslöst, etwa der ungeplante Ausfall der Pflegeperson, oder wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist oder die Pflegeperson akut überfordert ist. Zu den sonstigen Überbrückungssituationen zählt die Begründung ausdrücklich den Urlaub der Hauptpflegeperson, wenn die pflegebedürftige Person so lange in die Kurzzeitpflege geht.
Das Budget ist zweckgebunden. Abrechnen dürfen nur zwei Leistungen: Pflegesachleistungen eines Notdienstes der ambulanten Pflege (neuer § 39a) und Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim (§ 42). Stundenweise Ersatzpflege durch die Tochter, den Nachbarn oder eine Freundin, heute der häufigste Fall der Verhinderungspflege, lässt sich aus dem Überbrückungsbudget nicht bezahlen.
Übergang 2027. Die Notdienste sollen erst ab 2028 stehen. Für das Jahr 2027 erlaubt der Entwurf deshalb, das Budget in Akutsituationen auch für zugelassene ambulante Pflege- und Betreuungsdienste zu nutzen.
§ 42a wird gestrichen. Den gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro gibt es nicht mehr. Der erste Entwurf vom Juni hatte für Pflegegrad 2 und 3 nur 1.855 Euro Überbrückungsbudget vorgesehen; das Kabinett hat den Betrag für alle Pflegegrade auf 2.285 Euro gesetzt.
Geplante Ersatzpflege kommt aus dem Entlastungsbudget. Die Begründung zu § 36 und § 37 nennt als Beispiel für den Einsatz der höheren Budgets „Situationen der geplanten Abwesenheit einer Pflegeperson, in denen bisher Verhinderungspflege nach § 39 gewährt wurde“. Das Entlastungsbudget ist das heutige Pflegegeld unter neuem Namen und mit 33 bis 90 Euro mehr im Monat; die Regeln stehen auf der Seite Entlastungsbudget.
Verhinderungspflege 2027: Tabelle je Pflegegrad
Was der Wegfall im Jahr ausmacht, hängt davon ab, wie du die Verhinderungspflege heute nutzt. Die Tabelle rechnet zwei Fälle für ein ganzes Jahr bei Pflege zu Hause durch Angehörige.
Fall 1: Du nutzt die Verhinderungspflege für Kurzzeitpflege oder Pflegedienst-Einsätze. Dann steht dir im Entwurf das Überbrückungsbudget offen.
| Pflegegrad | Heute: Pflegegeld plus Jahresbetrag | Entwurf: Entlastungsbudget plus Überbrückungsbudget | Unterschied im Jahr |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 4.164 + 3.539 = 7.703 Euro | 4.560 + 2.285 = 6.845 Euro | minus 858 Euro |
| Pflegegrad 3 | 7.188 + 3.539 = 10.727 Euro | 7.560 + 2.285 = 9.845 Euro | minus 882 Euro |
| Pflegegrad 4 | 9.600 + 3.539 = 13.139 Euro | 10.680 + 2.285 = 12.965 Euro | minus 174 Euro |
| Pflegegrad 5 | 11.880 + 3.539 = 15.419 Euro | 12.960 + 2.285 = 15.245 Euro | minus 174 Euro |
Fall 2: Du nutzt die Verhinderungspflege für stundenweise Ersatzpflege durch Angehörige, Nachbarn oder Freunde. Dafür gibt es im Entwurf nur das Entlastungsbudget, das Überbrückungsbudget steht nicht zur Verfügung.
| Pflegegrad | Heute: Pflegegeld plus Jahresbetrag | Entwurf: nur Entlastungsbudget | Unterschied im Jahr |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 7.703 Euro | 4.560 Euro | minus 3.143 Euro |
| Pflegegrad 3 | 10.727 Euro | 7.560 Euro | minus 3.167 Euro |
| Pflegegrad 4 | 13.139 Euro | 10.680 Euro | minus 2.459 Euro |
| Pflegegrad 5 | 15.419 Euro | 12.960 Euro | minus 2.459 Euro |
Fall 3: Du nutzt die Verhinderungspflege heute nicht. Dann bringt der Entwurf ein Plus: 396 Euro im Jahr bei Pflegegrad 2, 372 Euro bei Pflegegrad 3, je 1.080 Euro bei Pflegegrad 4 und 5. Wer zusätzlich die Pflegebox bezieht, muss davon die 42 Euro im Monat abziehen, die ebenfalls entfallen sollen; die Rechnung dazu steht auf der Seite Pflegebox und Pflegereform.
Eigene Berechnung: Pflegegeld nach § 37 SGB XI (347, 599, 800, 990 Euro), gemeinsamer Jahresbetrag nach § 42a (3.539 Euro), Entwurfswerte aus § 37 und § 39 des Regierungsentwurfs (380, 630, 890, 1.080 Euro; 2.285 Euro). Im Jahresbetrag ist heute auch die Kurzzeitpflege enthalten; wer beides voll nutzt, kommt auch heute nicht über 3.539 Euro.
Die Rechnung zeigt, warum die Sozialverbände genau an dieser Stelle Änderungen fordern: Familien, die die Pflege mit stundenweiser Entlastung durch Angehörige organisieren, verlieren am meisten. Ob der Bundestag nachbessert, entscheidet sich zwischen der ersten Lesung am 6. November und der zweiten und dritten Lesung am 11. Dezember 2026.
Was mit Ansprüchen aus 2026 passiert
Bis zum 31. Dezember 2026 gilt die Verhinderungspflege in jedem Fall unverändert. Drei Dinge solltest du wissen:
- Der Jahresbetrag 2026 verfällt am 31. Dezember. Was du bis dahin nicht für Ersatzpflege oder Kurzzeitpflege genutzt hast, ist weg, Reform hin oder her. Das war schon immer so.
- Die Abrechnungsfrist läuft heute bis Ende des Folgejahres. Nach § 39 Abs. 1 SGB XI musst du die Erstattung mit den Kostennachweisen bis zum Ablauf des Kalenderjahres beantragen, das auf die Ersatzpflege folgt; für 2026 also bis zum 31. Dezember 2027. Der Entwurf enthält dafür keine Übergangsregel, und § 39 in seiner heutigen Fassung gilt ab 2027 nicht mehr. Ob die Kassen Anträge für 2026 im Jahr 2027 noch nach altem Recht bearbeiten, ist offen. Sicher ist nur, was du noch 2026 einreichst.
- Quittungen aus 2026 nicht liegen lassen. Sammle die Nachweise für Ersatzpflege, Fahrtkosten und Verdienstausfall und reiche sie im Dezember ein, nicht im Januar. Wie die Abrechnung geht, steht auf der Seite Verhinderungspflege.
Was bleibt und was neu dazukommt
- Kurzzeitpflege bleibt, finanziert aus dem Überbrückungsbudget statt aus dem Jahresbetrag. Das Entlastungsbudget wird während der Kurzzeitpflege wie heute das Pflegegeld für bis zu acht Wochen im Jahr zur Hälfte weitergezahlt.
- Anerkannte Nachbarschaftshilfe kann nach der Begründung des Entwurfs aus dem neuen Sozialraumbudget von 175 Euro im Monat bezahlt werden. Das setzt voraus, dass die Helferin nach Landesrecht oder von der Pflegekasse anerkannt ist.
- Ein Pflegedienst als Ersatz kommt aus dem Sachleistungsbudget, das gegenüber der heutigen Pflegesachleistung um 93 bis 231 Euro im Monat steigen soll.
- Ein Notdienst der ambulanten Pflege soll ab 2028 in Akutsituationen kommen und über das Überbrückungsbudget abrechnen; ab 2028 ist zusätzlich eine Akut-Kurzzeitpflege mit Vorhalteplätzen geplant.
Was du jetzt tun solltest
Ersatzpflege aus 2026 lässt sich bis Ende 2027 abrechnen, unabhängig davon, was die Reform bringt. Antrag und Nachweis: Verhinderungspflege beantragen und Musterquittung Verhinderungspflege.
- Jahresbetrag 2026 ausschöpfen. Prüfe, wie viel von den 3.539 Euro noch offen ist, und plane Ersatzpflege oder Kurzzeitpflege bis Dezember. Was dir bei deinem Pflegegrad zusteht, rechnet der Pflegegeld-Rechner.
- Alles aus 2026 noch 2026 abrechnen. Nicht auf die Frist bis Ende 2027 verlassen.
- Für 2027 mit dem Budget planen. Wer die Ersatzpflege heute aus der Verhinderungspflege bezahlt, muss sie ab 2027 aus dem Entlastungsbudget bestreiten. Bei einer 24-Stunden-Betreuung, die oft mit der Verhinderungspflege gegenfinanziert wird, steigt der Eigenanteil; die Rechnung steht auf der Seite 24-Stunden-Betreuung und Pflegereform.
- Pflegebox und Hausnotruf beantragen, solange der Anspruch sicher ist. Die Pflegebox soll 2027 ebenfalls entfallen, der Hausnotruf bleibt.
Das bekommst du zusätzlich
Ohne Anrechnung auf das Pflegegeld, ab Pflegegrad 1 bei Pflege zu Hause.
- Pflegebox mit Verbrauchsartikeln42 €/Monat
Handschuhe, Bettschutz, Desinfektion. Die Kasse zahlt direkt an den Anbieter.
- Hausnotruf, Zuschuss der Pflegekasse27,00 €/Monat
Deckt die Basisleistung, bei vielen Anbietern bleibt kein Eigenanteil.
- Entlastungsbetrag131 €/Monat
Für Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung oder Tagespflege, nicht genutzte Beträge sammeln sich an.
Wofür du ihn nutzen kannst
* Partnerlink: Schließt du über diesen Link etwas ab, erhalten wir vom Anbieter eine Vergütung. Für dich ändern sich weder Preis noch Leistung.
Alle Teile der Reform erklärt die Seite Pflegereform 2027, die Änderungen des Kabinetts gegenüber dem ersten Entwurf die Seite Pflegereform beschlossen.
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Häufige Fragen
Quellen
- Gesetzentwurf der Bundesregierung: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Kabinettsbeschluss vom 30.09.2026, Artikel 1 Nr. 29 (§ 36), Nr. 30 (§ 37), Nr. 32 (§ 39 Überbrückungsbudget, § 39a), Nr. 38 (Streichung § 42a) mit Begründung, Erfüllungsaufwand Vorgabe 1.7 und 2.13 (Stand 2026-09-30)
- § 39 SGB XI: Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (geltende Fassung) (Stand 2026-10-11)
- § 42a SGB XI: Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (geltende Fassung) (Stand 2026-10-11)
- AOK-Bundesverband, Gesetzesmonitor: Pflegeneuordnungsgesetz (Termine des Verfahrens) (Stand 2026-10-07)
Autor/in
Redaktion
Redaktionsteam
Zuletzt aktualisiert
21.10.2026
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