Pflege organisieren
Sozialraumbudget: Was den Entlastungsbetrag nach der Pflegereform ersetzen soll
Das Sozialraumbudget steht im Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat. Es soll ab 1. Januar 2027 den Entlastungsbetrag von 131 Euro ersetzen: bis zu 175 Euro im Monat bei Pflegegrad 2 bis 5, bis zu 300 Euro für Pflegebedürftige unter 25 Jahren. Es gilt nur noch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, lässt sich nicht mehr ansparen und entfällt bei Pflegegrad 1. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, bis dahin gilt der Entlastungsbetrag unverändert.
Stand dieser Seite: 30. September 2026. Das Sozialraumbudget steht im Regierungsentwurf, den das Bundeskabinett an diesem Tag beschlossen hat; Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Was heute gilt, steht auf der Seite Entlastungsbetrag. Den Stand des Verfahrens findest du auf der Seite Pflegereform, die Änderungen des Kabinetts auf der Seite Pflegereform beschlossen.
Was das Sozialraumbudget ist
Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes will den Entlastungsbetrag durch ein Sozialraumbudget ersetzen. Der Name verweist auf das Ziel: Hilfe aus dem Umfeld, also Alltagsbegleiter, Betreuungsgruppen, Haushaltshilfen und Nachbarschaftshilfe, soll gestärkt werden. Dafür steigt der Betrag, und zugleich wird enger gefasst, wofür er gilt.
| Entlastungsbetrag heute | Sozialraumbudget im Entwurf | |
|---|---|---|
| Betrag | 131 Euro im Monat | bis 175 Euro im Monat, unter 25 Jahren bis 300 Euro |
| Pflegegrad 1 | ja, 131 Euro | nein, ab 2029 stattdessen Pflegebegleitung |
| Pflegegrad 2 bis 5 | ja | ja, bei häuslicher Pflege |
| Antrag | nicht nötig, Kostenerstattung gegen Rechnung | nicht nötig, Kostenerstattung gegen Rechnung |
| Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe, Nachbarschaftshilfe mit Anerkennung | ja | ja |
| Tagespflege, Kurzzeitpflege | ja | nein |
| Leistungen des Pflegedienstes | ja, bei Pflegegrad 2 bis 5 ohne körperbezogene Pflege | nein |
| Ansparen | ja, bis 30. Juni des Folgejahres | nein |
| Umwandlung von bis zu 40 Prozent der Sachleistung | ja | gestrichen |
Linke Spalte: §§ 45a, 45b SGB XI, geltendes Recht. Rechte Spalte: Regierungsentwurf vom 30. September 2026, nicht beschlossen; gegenüber dem ersten Entwurf vom Juni unverändert.
Mehr Geld, aber für weniger Zwecke
44 Euro mehr im Monat klingen nach einem klaren Plus. Die Begründung des Entwurfs nennt die Erhöhung aber „ausgabenneutral“: Sie wird dadurch bezahlt, dass das Budget nur noch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag gilt. Heute setzen viele Familien den Entlastungsbetrag für den Eigenanteil der Tagespflege, für die Kurzzeitpflege oder für Stunden des Pflegedienstes ein. Das wäre nach dem Entwurf nicht mehr möglich. Professionelle Betreuungsdienste mit Versorgungsvertrag sollen künftig über das Sachleistungsbudget abgerechnet werden.
Wer heute schon eine anerkannte Haushaltshilfe oder Alltagsbegleitung bezahlt, gewinnt: 175 statt 131 Euro im Monat sind bei üblichen Stundensätzen etwa eine bis zwei Stunden mehr. Wer den Betrag für die Tagespflege nutzt oder über Monate anspart, um eine größere Rechnung zu bezahlen, verliert diese Möglichkeit.
Kein Ansparen, keine Umwandlung
Zwei Stellschrauben, die heute vielen helfen, streicht der Entwurf:
- Ansparen. Heute sammeln sich nicht genutzte Beträge und verfallen erst am 30. Juni des Folgejahres. Das Sozialraumbudget soll Monat für Monat genutzt werden; die Begründung hält eine Ansparmöglichkeit für „nicht weiter erforderlich“. Wie mit Guthaben aus 2026 umgegangen wird, regelt der Entwurf nicht ausdrücklich.
- Umwandlungsanspruch. Heute lassen sich bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung für Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Der Entwurf streicht das mit der Begründung, das höhere Sozialraumbudget mache die Umwandlung überflüssig.
Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag soll entfallen
Für Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag heute die wichtigste Geldleistung. Der Entwurf sieht ihn dort nicht mehr vor. Im neuen § 28a, der die Leistungen bei Pflegegrad 1 aufzählt, fehlt das Sozialraumbudget, und die Begründung formuliert: Beim Pflegegrad 1 werde künftig auf die Zahlung eines Entlastungsbetrags verzichtet, im Gegenzug werde ein Anspruch auf Pflegebegleitung eingeführt. Die Hälfte der bisherigen Ausgaben soll diese Pflegebegleitung finanzieren, die andere Hälfte wird eingespart. Das Kabinett hat das am 30. September 2026 unverändert übernommen, mit einer Verschiebung: Die Pflegebegleitung startet nach § 7c erst am 1. Januar 2029, der Entlastungsbetrag entfällt aber schon ab 2027. Wer heute Pflegegrad 1 hat, behält ihn (Bestandsschutz), verliert nach dem Entwurf aber ebenfalls den Betrag. Auch der Heimzuschuss von 131 Euro bei Pflegegrad 1 (§ 43 Abs. 3) entfällt für Neufälle; nur wer ihn 2026 schon bezieht, behält ihn. Was bei Pflegegrad 1 wegfällt, was bleibt und was bis Jahresende zu tun ist, steht auf der Seite Pflegegrad 1 ab 2027.
Zusammen mit den 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, die der Entwurf ebenfalls streicht, blieben bei Pflegegrad 1 vor allem Beratung, Pflegebegleitung, technische Pflegehilfsmittel, der Wohnumfeld-Zuschuss und Pflegekurse. Was heute gilt, steht auf der Seite Pflegegrad 1.
Nachbarschaftshilfe: künftig über die Pflegekassen
Heute regelt jedes Bundesland selbst, unter welchen Bedingungen Nachbarn und Bekannte über den Entlastungsbetrag bezahlt werden können, mit sehr unterschiedlichen Anforderungen an Kurs, Stundensatz und Verwandtschaft. Der Entwurf will das vereinheitlichen: Nachbarschaftshilfe soll von den Pflegekassen anerkannt werden, nach Richtlinien des Spitzenverbands der Pflegekassen, die bis zum 1. Januar 2028 vorliegen sollen. Bis dahin bleibt die Anerkennung bei den Landesbehörden. Die Vergütung darf die Preise vergleichbarer Leistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen.
Was heute gilt und was du tun kannst
Bis ein Gesetz im Bundesgesetzblatt steht, ändert sich nichts. Drei Dinge lohnen sich unabhängig von der Reform:
- Entlastungsbetrag nutzen. 131 Euro im Monat stehen dir bei jedem Pflegegrad zu, auch bei Pflegegrad 1. Wofür, steht auf der Seite Entlastungsbetrag.
- Guthaben nicht liegen lassen. Beträge aus 2026 lassen sich nach heutigem Recht bis zum 30. Juni 2027 einsetzen. Ob und wie der Entwurf angesparte Beträge behandelt, ist offen; wer ein Guthaben hat, sollte es nicht bis zuletzt aufsparen.
- Anerkanntes Angebot suchen. Wer heute schon eine anerkannte Alltagsbegleitung oder Haushaltshilfe hat, wäre auch nach dem Entwurf auf der sicheren Seite. Die Pflegekasse oder der Pflegestützpunkt nennen dir die anerkannten Angebote in deiner Region.
Alle Teile des Entwurfs im Überblick, auch das Entlastungsbudget, das an die Stelle des Pflegegelds treten soll, findest du auf der Seite Pflegereform.
Rechner
Pflegegeld-Rechner
Pflegegeld und Kombinationsleistung je Pflegegrad, mit Pflegedienst-Anteil.
Jetzt berechnenWerkzeuge zu diesem Thema
Rechner
Pflegegeld-Rechner
Pflegegeld und Kombinationsleistung je Pflegegrad, mit Pflegedienst-Anteil.
Öffnen
Häufige Fragen
Quellen
- Gesetzentwurf der Bundesregierung: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Kabinettsbeschluss vom 30.09.2026, Artikel 1 (§ 28a, §§ 45a, 45b, § 7c Abs. 1) mit Begründung (Stand 2026-09-30)
- Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Stand 05.06.2026 (Vergleichsfassung) (Stand 2026-06-05)
- § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag (geltende Fassung) (Stand 2026-09-19)
- § 45a SGB XI: Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlungsanspruch (geltende Fassung) (Stand 2026-09-19)
Autor/in
Redaktion
Redaktionsteam
Zuletzt aktualisiert
01.10.2026
Texte entstehen mit KI-Unterstützung und werden mit Gesetzestext und den Angaben des Bundesgesundheitsministeriums abgeglichen. So arbeiten wir.