Pflege organisieren
Pflegegrad 1 ab 2027: kein Entlastungsbetrag, keine Pflegebox. Was du bis Jahresende noch sichern kannst
Nach dem Regierungsentwurf der Pflegereform, den das Kabinett am 30. September 2026 beschlossen hat, verliert Pflegegrad 1 ab 1. Januar 2027 den Entlastungsbetrag von 131 Euro, die 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und den Heimzuschuss von 131 Euro, zusammen bis zu 2.076 Euro im Jahr bei Pflege zu Hause. Die Punktgrenze steigt von 12,5 auf 15. Es bleiben Hausnotruf und technische Pflegehilfsmittel, der Wohnumfeld-Zuschuss von 4.180 Euro, Beratung, Pflegekurse und ab 2029 die neue Pflegebegleitung. Wer einen Pflegegrad hat, behält ihn, verliert aber ebenfalls die Beträge. Bis das Gesetz verkündet ist, gilt das heutige Recht: Antrag, Pflegebox und Zuschüsse lohnen sich 2026 noch.
Stand dieser Seite: 11. Oktober 2026. Alles, was hier als „Entwurf“ steht, ist der Regierungsentwurf vom 30. September 2026 und noch kein Gesetz. Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen. Was heute bei Pflegegrad 1 gilt, steht vollständig auf der Seite Pflegegrad 1; den Stand des Verfahrens findest du auf der Seite Pflegereform.
Das Wichtigste in Kürze
Pflegegrad 1 ist der Teil der Pflegereform, bei dem am meisten wegfällt. Der Regierungsentwurf nennt das „präventionsorientierte Fokussierung“: Statt Geld soll es Beratung und Begleitung geben. In Zahlen:
| Heute (gilt 2026) | Regierungsentwurf ab 1. Januar 2027 | |
|---|---|---|
| Punkte für Pflegegrad 1 | 12,5 bis unter 27 | 15 bis unter 30 |
| Entlastungsbetrag (§ 45b) | 131 Euro im Monat, 1.572 Euro im Jahr | entfällt, kein Sozialraumbudget bei Pflegegrad 1 |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, Pflegebox (§ 40 Abs. 2) | 42 Euro im Monat, 504 Euro im Jahr | entfällt für alle Pflegegrade |
| Zuschuss im Pflegeheim (§ 43 Abs. 3) | 131 Euro im Monat | entfällt für Neufälle; wer ihn 2026 schon bezieht, behält ihn |
| Hausnotruf und technische Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 1 und 3) | bis 27 Euro im Monat, Pflegebett, Lifter | bleibt |
| Wohnumfeld-Zuschuss (§ 40 Abs. 4) | bis 4.180 Euro je Maßnahme | bleibt |
| Pflegeberatung, Beratungsbesuch | kostenlos, Beratungsbesuch freiwillig | bleibt; bis zu zwei zusätzliche Beratungen in den ersten drei Monaten |
| Pflegebegleitung (§ 7c neu) | gibt es nicht | ab 1. Januar 2029 |
| Pflegekurse, Wohngruppenzuschlag, digitale Pflegeanwendungen | ja | bleiben |
Linke Spalte: geltendes SGB XI. Rechte Spalte: Regierungsentwurf vom 30. September 2026, nicht beschlossen. Alle Angaben am Gesetzestext des Entwurfs geprüft.
Bei Pflege zu Hause sind das bis zu 2.076 Euro im Jahr weniger. Als Ausgleich nennt der Entwurf die Pflegebegleitung, die aber erst zwei Jahre später startet. Die Finanztabelle rechnet allein mit der Streichung des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 mit 800 Millionen Euro Ersparnis im Jahr 2027.
Was wegfällt: Entlastungsbetrag, Pflegebox, Heimzuschuss
Entlastungsbetrag. Heute ist er bei Pflegegrad 1 die wichtigste Leistung: 131 Euro im Monat für Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung, Tagespflege oder Betreuung durch einen Pflegedienst, ansparbar bis zum 30. Juni des Folgejahres. Der Entwurf ersetzt ihn durch ein Sozialraumbudget von 175 Euro, das es aber nur für Pflegegrad 2 bis 5 gibt. In der Leistungsliste des neuen § 28a, der aufzählt, was die Pflegeversicherung bei Pflegegrad 1 gewährt, fehlt § 45b. Die Begründung formuliert es so: Beim Pflegegrad 1 werde künftig auf die Zahlung eines Entlastungsbetrags verzichtet, im Gegenzug werde ein Anspruch auf Pflegebegleitung eingeführt. Die Hälfte der bisherigen Ausgaben soll diese Begleitung finanzieren, die andere Hälfte wird gespart.
Pflegebox. Die 42 Euro im Monat für Handschuhe, Desinfektion und Bettschutz streicht der Entwurf für alle Pflegegrade (§ 40 Abs. 2 wird aufgehoben, ein neuer Satz in Abs. 1 nimmt Verbrauchsprodukte ausdrücklich vom Anspruch aus). Bei Pflegegrad 2 bis 5 sollen die Produkte aus dem höheren Entlastungsbudget bezahlt werden; bei Pflegegrad 1 gibt es dieses Budget nicht, also auch keinen Ersatz. Was heute gilt und wie du die Box bestellst, steht auf der Seite Pflegebox.
Heimzuschuss. Wer mit Pflegegrad 1 im Pflegeheim lebt, bekommt heute 131 Euro im Monat von der Pflegekasse (§ 43 Abs. 3). Dieser Absatz wird gestrichen. Hier gibt es die einzige Besitzstandsregel: Wer den Zuschuss im Jahr 2026 schon bezogen hat, bekommt ihn nach § 144 Abs. 7 weiter, solange er in vollstationärer Pflege bleibt. Wer 2027 mit Pflegegrad 1 neu ins Heim zieht, bekommt nichts.
Was bleibt: elf Leistungen nach dem neuen § 28a
Der Entwurf zählt die Leistungen bei Pflegegrad 1 abschließend auf. Das sind:
- Pflegebegleitung nach § 7c, allerdings erst ab 1. Januar 2029, dazu die Pflegeberatung und die Beratung nach § 37 Abs. 3: Bei Pflegegrad 1 sind das halbjährlich ein Beratungsbesuch zu Hause und in den ersten drei Monaten nach der Einstufung bis zu zwei zusätzliche Beratungen.
- Pflegehilfsmittel nach § 40, ohne die Verbrauchsprodukte: Pflegebett, Lifter, Lagerungshilfen und der Hausnotruf mit bis zu 27 Euro im Monat bleiben, denn § 40 Abs. 1 und 3 ändert der Entwurf nicht.
- Wohnumfeld-Zuschuss von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme für Badumbau, Treppenlift oder Türverbreiterung; § 40 Abs. 4 bleibt unverändert.
- Digitale Pflegeanwendungen nach § 40a und 40b.
- Versorgung während einer Reha der Pflegeperson (§ 42b).
- Zusätzliche Betreuung im Pflegeheim (§ 43b).
- Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 44a), also das Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage.
- Pflegekurse für Angehörige (§ 45).
- Wohngruppenzuschlag in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 45f, heute 224 Euro im Monat).
- Anschubfinanzierung für Wohngruppen (§ 45g).
- Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Versorgungsvertrag (§ 92c).
Nicht in der Liste: Pflegegeld, Sachleistungsbudget, Sozialraumbudget, Überbrückungsbudget, Tagespflege, Kurzzeitpflege. Das ist wie heute, nur dass der Entlastungsbetrag bisher die Lücke zum Teil geschlossen hat.
Die Hürde steigt: 15 statt 12,5 Punkte
Pflegegrad 1 bekommt heute, wer bei der Begutachtung 12,5 bis unter 27 Punkte erreicht. Der Entwurf verschiebt beide Grenzen: Pflegegrad 1 ab 15, Pflegegrad 2 ab 30 Punkten. Dazu ändert sich die Punktbewertung in den Modulen 1, 4 und 6 (Mobilität, Selbstversorgung, Alltagsgestaltung). Nach der Begründung des Entwurfs würden allein die höheren Schwellen bei Erstbegutachtungen zu knapp 12 Prozent weniger anerkannten Pflegegraden führen, mit der geänderten Modulbewertung zu etwa 22 Prozent. Wer 2027 mit 13 oder 14 Punkten begutachtet wird, bekommt keinen Pflegegrad, und damit auch keinen Hausnotruf-Zuschuss, kein Pflegebett und keinen Wohnumfeld-Zuschuss von der Pflegekasse.
Drei Übergangsregeln stehen in § 142b:
- Das Recht am Tag des Antrags zählt. Wer den Antrag bis zum 31. Dezember 2026 stellt, wird nach den heutigen Grenzen eingestuft, auch wenn der Gutachter erst 2027 kommt. Bei Wiederholungsbegutachtungen zählt der Tag der Begutachtung.
- Bestandsschutz für den Pflegegrad. Wer Pflegegrad 1 hat, behält ihn bei einer späteren Begutachtung, solange sich die Selbständigkeit nicht tatsächlich verbessert hat. Die neuen Grenzen allein dürfen nicht zur Herabstufung führen.
- Längere Fristen Anfang 2027. Vom 1. Januar bis 30. April 2027 müssen die Kassen die 25-Arbeitstage-Frist nur in dringenden Fällen einhalten. Anträge im Januar werden also voraussichtlich länger dauern.
Wichtig: Der Bestandsschutz sichert den Pflegegrad, nicht die Leistungen. Wer heute Pflegegrad 1 hat, verliert Entlastungsbetrag und Pflegebox nach dem Entwurf genauso wie jemand, der 2027 neu eingestuft wird. Den eigenen Stand nach heutigem Recht schätzt der Pflegegrad-Rechner.
Rechenbeispiel: ein Jahr Pflegegrad 1 zu Hause
Die Person in diesem Beispiel ist erfunden, die Beträge und Regeln sind echt.
Herr M., 81, lebt allein, Pflegegrad 1 mit 18 Punkten. Eine anerkannte Haushaltshilfe kommt einmal pro Woche, er hat einen Hausnotruf und bezieht eine Pflegebox.
| Leistung | Heute im Jahr | Entwurf ab 2027 im Jahr |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag für die Haushaltshilfe | 1.572 Euro | 0 Euro |
| Pflegebox | 504 Euro | 0 Euro |
| Hausnotruf-Zuschuss | 324 Euro | 324 Euro |
| Zusammen | 2.400 Euro | 324 Euro |
Herr M. müsste die Haushaltshilfe ab 2027 selbst bezahlen oder abbestellen und die Verbrauchsprodukte im Handel kaufen. Was ihm der Entwurf dafür gibt: Beratung und ab 2029 die Pflegebegleitung. Ein Antrag auf Höherstufung ändert die Lage grundlegend, falls sein Zustand sich verschlechtert: Mit Pflegegrad 2 gäbe es nach dem Entwurf 380 Euro Pflegegeld und 175 Euro Sozialraumbudget im Monat. Wie Pflegegrad 2 heute eingestuft wird, steht auf der Seite Pflegegrad 2.
Das bekommst du zusätzlich
Ohne Anrechnung auf das Pflegegeld, ab Pflegegrad 1 bei Pflege zu Hause.
Pflegegeld gibt es ab Pflegegrad 2, diese drei Leistungen stehen dir schon jetzt zu.
- Pflegebox mit Verbrauchsartikeln42 €/Monat
Handschuhe, Bettschutz, Desinfektion. Die Kasse zahlt direkt an den Anbieter.
- Hausnotruf, Zuschuss der Pflegekasse27,00 €/Monat
Deckt die Basisleistung, bei vielen Anbietern bleibt kein Eigenanteil.
- Entlastungsbetrag131 €/Monat
Für Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung oder Tagespflege, nicht genutzte Beträge sammeln sich an.
Wofür du ihn nutzen kannst
* Partnerlink: Schließt du über diesen Link etwas ab, erhalten wir vom Anbieter eine Vergütung. Für dich ändern sich weder Preis noch Leistung.
Checkliste: was du bis zum 31. Dezember 2026 tun solltest
- Pflegegrad beantragen, nicht abwarten. Für Anträge bis Jahresende gilt die Grenze von 12,5 Punkten, und der Pflegegrad bleibt dir. Er ist auch nach der Reform die Eintrittskarte für Hausnotruf, Pflegebett und Wohnumfeld-Zuschuss. Anleitung und Pflegetagebuch: Pflegegrad beantragen.
- Pflegebox jetzt beantragen. Die 42 Euro im Monat stehen dir bis zu einem neuen Gesetz zu, verfallen aber Monat für Monat, wenn du sie nicht nutzt. Ob die Voraussetzungen passen, zeigt der Pflegehilfsmittel-Check; die Anbieter rechnen direkt mit der Kasse ab. Mehr dazu: Pflegebox und Pflegereform.
- Entlastungsbetrag abrufen und Guthaben nicht liegen lassen. Nach heutigem Recht sammeln sich nicht genutzte Beträge bis zum 30. Juni 2027. Ob der Entwurf dieses Guthaben noch anerkennt, ist offen. Wer etwas angespart hat, sollte es 2026 für Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung oder Tagespflege einsetzen. Was alles geht, steht auf der Seite Entlastungsbetrag.
- Hausnotruf beantragen. Der Zuschuss bleibt auch im Entwurf. Wer allein lebt, sollte ihn jetzt einrichten, der Antrag läuft über die Kasse und den Anbieter: Hausnotruf bei Pflegegrad 1. Was die Reform am Hausnotruf ändert und was nicht: Hausnotruf und Pflegereform.
- Umbauten anstoßen. Der Zuschuss von 4.180 Euro bleibt, braucht aber einen Pflegegrad und einen Antrag mit Kostenvoranschlag vor Baubeginn. Welche Maßnahmen zählen: Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.
- Höherstufung prüfen. Hat sich der Zustand seit der letzten Begutachtung verschlechtert, lohnt ein Antrag auf Pflegegrad 2 noch 2026: nach heutigem Recht ab 27 Punkten, ab 2027 erst ab 30. Pflegegrad 2 bringt heute 347 Euro Pflegegeld und im Entwurf 380 Euro Entlastungsbudget plus Sozialraumbudget.
- Nicht mit Entwurfswerten planen. Wer eine Haushaltshilfe oder einen Umzug ins betreute Wohnen plant, sollte für 2027 ohne Entlastungsbetrag rechnen und sich freuen, wenn der Bundestag nachbessert.
Wie es weitergeht
Pflegereform 2027: Übersicht zum Ausdrucken
Was bei Pflegegrad 1 wegfällt und was bleibt, alle Beträge heute gegen Entwurf, Zeitplan und Checkliste bis Jahresende.
PDF herunterladenKostenlos, ohne Anmeldung, DIN A4 zum Ausdrucken.
Der Entwurf geht jetzt in den Bundestag, die erste Lesung im Bundestag ist für den 5. November 2026 angesetzt, die zweite und dritte Lesung für den 11. Dezember, der Bundesrat entscheidet am 18. Dezember 2026. Die Sozialverbände kritisieren vor allem die Kürzungen bei Pflegegrad 1 und den Wegfall der Verhinderungspflege; genau hier sind Änderungen im Verfahren am ehesten möglich. Wir tragen jeden Schritt mit Datum auf dieser Seite und auf der Seite Pflegereform beschlossen ein. Alle Teile der Reform im Überblick, auch das Entlastungsbudget für Pflegegrad 2 bis 5, erklärt die Seite Pflegereform 2027.
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Häufige Fragen
Quellen
- Gesetzentwurf der Bundesregierung: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Kabinettsbeschluss vom 30.09.2026, Artikel 1 Nr. 24 (§ 28a Leistungen bei Pflegegrad 1), Nr. 33 (§ 40 Abs. 2 gestrichen), Nr. 39 (§ 43 Abs. 3 gestrichen), Nr. 41 (§ 45b), § 15 Abs. 3, § 142b, § 144 Abs. 7, § 7c Abs. 1, Begründung „Präventionsorientierte Fokussierung der Leistungen bei Pflegegrad 1“ und Finanztabelle S. 5 (Stand 2026-09-30)
- Bundesministerium für Gesundheit, Pressemitteilung: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz (Stand 2026-09-30)
- § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag (geltende Fassung) (Stand 2026-10-01)
- § 40 SGB XI: Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (geltende Fassung) (Stand 2026-10-01)
- § 43 SGB XI: Inhalt der Leistung bei vollstationärer Pflege (Abs. 3: Zuschuss bei Pflegegrad 1, geltende Fassung) (Stand 2026-10-01)
- § 15 SGB XI: Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit (geltende Fassung) (Stand 2026-10-01)
- § 28a SGB XI: Leistungen bei Pflegegrad 1 (geltende Fassung) (Stand 2026-10-01)
Autor/in
Redaktion
Redaktionsteam
Zuletzt aktualisiert
21.10.2026
Texte entstehen mit KI-Unterstützung und werden mit Gesetzestext und den Angaben des Bundesgesundheitsministeriums abgeglichen. So arbeiten wir.