Pflege organisieren
Pflegereform beschlossen: Das ändert sich ab 2027 bei Pflegegeld, Entlastungsbetrag und Beiträgen
Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Ab 1. Januar 2027 soll das Pflegegeld als Entlastungsbudget 380, 630, 890 und 1.080 Euro betragen, der Entlastungsbetrag wird durch ein Sozialraumbudget von 175 Euro ersetzt und entfällt bei Pflegegrad 1, die Punktgrenzen für Pflegegrad 1 bis 3 steigen, Kinderlose zahlen 0,9 statt 0,6 Prozentpunkte Zuschlag. Gegenüber dem ersten Entwurf gestrichen: die Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige, das halbe Pflegegeld in den ersten drei Monaten und die längere Wartezeit auf den Heimzuschlag. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen; bis dahin gilt das heutige Recht.
Stand dieser Seite: 14. Oktober 2026. Das Kabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen und am 14. Oktober die Pflegestrukturkommission eingesetzt; die erste Lesung im Bundestag ist für den 6. November angesetzt. Alles auf dieser Seite ist ein Regierungsentwurf, kein Gesetz. Unsere Rechner und die Leistungstabelle rechnen weiter mit geltendem Recht. Den Gesamtüberblick mit allen Teilen der Reform findest du auf der Seite Pflegereform 2027.
Das Wichtigste in Kürze
Nach wochenlangem Streit in der Koalition hat das Bundeskabinett am Mittwoch, dem 30. September 2026, den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes von Gesundheitsminister Carsten Linnemann beschlossen. Das Gesetz soll die Pflegeversicherung 2027 um 6,25 Milliarden Euro entlasten; ohne Reform rechnet die Regierung für 2027 mit einem Defizit von 7,6 Milliarden Euro, 2028 mit 15,4 Milliarden.
- Pflegegeld wird zum Entlastungsbudget: 380, 630, 890 und 1.080 Euro für Pflegegrad 2 bis 5 ab 1. Januar 2027. Verhinderungspflege und die 42 Euro für die Pflegebox gehen darin auf.
- Entlastungsbetrag wird zum Sozialraumbudget: 175 statt 131 Euro im Monat, aber nur noch für anerkannte Alltagshilfen und nur ab Pflegegrad 2.
- Pflegegrad 1 verliert Entlastungsbetrag und Pflegebox-Anspruch. Bestehende Pflegegrade sind geschützt.
- Punktgrenzen steigen auf 15, 30 und 50 Punkte für Pflegegrad 1 bis 3. Für Anträge bis 31. Dezember 2026 gelten die heutigen Grenzen.
- Kinderlose zahlen mehr: 0,9 statt 0,6 Prozentpunkte Zuschlag ab 2027. Der allgemeine Beitragssatz bleibt bei 3,6 Prozent.
- Gestrichen gegenüber dem ersten Entwurf: die Rentenkürzung für pflegende Angehörige, das halbe Pflegegeld in den ersten drei Monaten und die längere Wartezeit auf den Heimzuschlag.
- Verschoben: Die versprochene Pflegebegleitung kommt erst 2029, die Erhöhung aller Beträge, die heute für 2028 im Gesetz steht, entfällt; stattdessen gibt es ab 2029 eine jährliche Anpassung.
Was ein Kabinettsbeschluss bedeutet und was nicht
Seit dem 5. Juni 2026 lag der Referentenentwurf des Ministeriums vor. Mit dem Kabinettsbeschluss wird daraus der Regierungsentwurf, den die Bundesregierung in den Bundestag einbringt. Das ist die zweite von vier Stufen: Referentenentwurf, Kabinett, Bundestag und Bundesrat, Verkündung. Der Bundestag berät den Entwurf in drei Lesungen und ändert ihn in aller Regel noch, oft an genau den Stellen, die in der Öffentlichkeit am meisten Kritik bekommen. Der Bundesrat kann Einwände erheben.
Für dich heißt das: Kein einziger Betrag auf dieser Seite gilt heute. Wer 2026 Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege oder eine Pflegebox bezieht, bekommt sie unverändert weiter, bis ein Gesetz im Bundesgesetzblatt steht. Was dir heute zusteht, rechnet der Pflegegeld-Rechner aus.
Die Zahlen ab 2027: heute, erster Entwurf, Kabinett
Die folgende Tabelle stellt die drei Fassungen nebeneinander. Die mittlere Spalte zeigt den Referentenentwurf vom Juni, den wir seit dem Sommer auf unseren Seiten erklärt haben; die rechte Spalte ist der Stand nach dem Kabinettsbeschluss.
| Leistung | Heute (gilt 2026) | Referentenentwurf 5. Juni 2026 | Kabinettsbeschluss 30. September 2026 |
|---|---|---|---|
| Pflegegeld, Pflegegrad 2 bis 5 (§ 37) | 347 / 599 / 800 / 990 Euro im Monat | Entlastungsbudget 386 / 638 / 889 / 1.079 Euro | Entlastungsbudget 380 / 630 / 890 / 1.080 Euro |
| Pflegesachleistung, Pflegegrad 2 bis 5 (§ 36) | 796 / 1.497 / 1.859 / 2.299 Euro im Monat | Sachleistungsbudget 890 / 1.590 / 2.090 / 2.530 Euro | Sachleistungsbudget 890 / 1.590 / 2.090 / 2.530 Euro |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a) | bis 3.539 Euro im Jahr | Überbrückungsbudget 1.855 Euro (Pflegegrad 2 und 3) oder 2.285 Euro (4 und 5), nur Notdienst und Kurzzeitpflege | Überbrückungsbudget einheitlich bis 2.285 Euro im Jahr |
| Entlastungsbetrag (§ 45b) | 131 Euro im Monat, alle Pflegegrade | Sozialraumbudget 175 Euro, unter 25 Jahren 300 Euro, nicht bei Pflegegrad 1 | unverändert übernommen |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2) | 42 Euro im Monat, alle Pflegegrade | gestrichen, aus dem Budget zu bezahlen | unverändert gestrichen |
| Halbes Pflegegeld in den ersten drei Monaten | gibt es nicht | vorgesehen für neue Pflegegrade 2 und 3 | gestrichen |
| Punktgrenzen Pflegegrad 1 bis 3 (§ 15) | 12,5 / 27 / 47,5 Punkte | 15 / 30 / 50 Punkte | 15 / 30 / 50 Punkte, Bestandsschutz |
| Heimzuschlag (§ 43c) | 15 / 30 / 50 / 75 Prozent nach 0, 12, 24, 36 Monaten | jede Stufe sechs Monate später | bleibt wie heute |
| Rentenbeiträge für pflegende Angehörige (§ 44) | volle Beiträge nach § 166 SGB VI | um 30 Prozent gekürzt | keine Kürzung; nur Beiträge nach der Regelaltersgrenze bei Altersrente enden |
| Zuschlag für Kinderlose (§ 55) | 0,6 Prozentpunkte | 0,7 Prozentpunkte | 0,9 Prozentpunkte ab 1. Januar 2027 |
| Pflegebegleitung (§ 7c) | gibt es nicht | ab 2027 | ab 1. Januar 2029 |
| Anpassung der Beträge (§ 30) | zum 1. Januar 2028, danach alle drei Jahre | jährlich ab 1. Juli 2028 | Anpassung 2028 entfällt, jährlich ab 1. Januar 2029 |
Linke Spalte: geltendes SGB XI. Mittlere und rechte Spalte: Entwürfe, nicht beschlossen. Alle Werte am Gesetzestext des Regierungsentwurfs geprüft.
Pflegegeld 2027: 380 bis 1.080 Euro, aber ohne Verhinderungspflege
Das Pflegegeld behält seinen Namen und wird rechtlich zum „Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets“. Im Monat gibt es mehr: 33 Euro bei Pflegegrad 2, 31 Euro bei Pflegegrad 3, je 90 Euro bei Pflegegrad 4 und 5. Das Kabinett hat die Beträge für Pflegegrad 2 und 3 gegenüber dem ersten Entwurf um 6 und 8 Euro gesenkt, für 4 und 5 um einen Euro angehoben.
Die Kehrseite bleibt: Die Verhinderungspflege entfällt als eigene Leistung, geplante Ersatzpflege soll aus dem Budget bezahlt werden. Für Notfälle gibt es das Überbrückungsbudget von 2.285 Euro im Jahr, das nur für Pflegenotdienste und Kurzzeitpflege gilt, nicht für die Nachbarin, die stundenweise einspringt. Auch die Pflegebox geht im Budget auf. Wer heute alles nutzt, hat nach dem Kabinettsentwurf im Jahr weniger:
| Pflegegrad | Heute: Pflegegeld plus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | Kabinett: Entlastungsbudget plus Überbrückungsbudget | Unterschied im Jahr |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | bis 7.703 Euro | bis 6.845 Euro | bis 858 Euro weniger |
| Pflegegrad 3 | bis 10.727 Euro | bis 9.845 Euro | bis 882 Euro weniger |
| Pflegegrad 4 | bis 13.139 Euro | bis 12.965 Euro | bis 174 Euro weniger |
| Pflegegrad 5 | bis 15.419 Euro | bis 15.245 Euro | bis 174 Euro weniger |
Eigene Berechnung, ohne die 42 Euro für Pflegehilfsmittel (heute bis zu 504 Euro im Jahr zusätzlich). Wer die Verhinderungspflege nicht nutzt, hätte dagegen 372 bis 1.080 Euro mehr im Jahr. Weil das Überbrückungsbudget jetzt für alle Pflegegrade 2.285 Euro beträgt, fällt der Verlust bei Pflegegrad 2 und 3 um 430 Euro kleiner aus als im ersten Entwurf. Alle Regeln zum neuen Budget stehen auf der Seite Entlastungsbudget, die Beträge seit 2017 in der Pflegegeld-Tabelle.
Entlastungsbetrag: 175 Euro, aber nicht mehr für alles und nicht bei Pflegegrad 1
Der Entlastungsbetrag wird zum Sozialraumbudget. Der Betrag steigt von 131 auf 175 Euro im Monat, für Pflegebedürftige unter 25 Jahren auf 300 Euro. Der Anspruch entsteht ohne Antrag. Drei Einschränkungen hat das Kabinett unverändert übernommen: Das Budget gilt nur für Angebote zur Unterstützung im Alltag mit Anerkennung, also nicht mehr für Tagespflege, Kurzzeitpflege oder Stunden des Pflegedienstes; es lässt sich nicht mehr ansparen; und bei Pflegegrad 1 gibt es nicht. Details auf der Seite Sozialraumbudget.
Für Pflegegrad 1 ist das der härteste Teil der Reform. Heute stehen dort 131 Euro Entlastungsbetrag und 42 Euro Pflegehilfsmittel im Monat zu, zusammen bis zu 2.076 Euro im Jahr. Beides entfällt ab 2027. Als Ausgleich nennt der Entwurf die Pflegebegleitung, doch die startet nach § 7c erst am 1. Januar 2029. Auch der Heimzuschuss von 131 Euro nach § 43 Abs. 3 entfällt für Neufälle; nur wer ihn 2026 schon bezieht, behält ihn (§ 144 Abs. 7). Zwei Jahre lang bleiben bei Pflegegrad 1 damit vor allem Beratung, Hausnotruf und technische Pflegehilfsmittel, der Wohnumfeld-Zuschuss und Pflegekurse. Was wegfällt, was bleibt und was du bis Jahresende noch sichern kannst, erklärt die Seite Pflegegrad 1 ab 2027.
Pflegegrade: höhere Hürden, aber Schutz für alle, die schon einen haben
Die Punktgrenzen steigen für Pflegegrad 1 auf 15 Punkte (heute 12,5), für Pflegegrad 2 auf 30 (heute 27) und für Pflegegrad 3 auf 50 (heute 47,5); Pflegegrad 4 und 5 bleiben bei 70 und 90. Dazu ändert sich die Punktbewertung in einzelnen Modulen. Nach der Begründung des Entwurfs würden allein die höheren Schwellen bei Erstbegutachtungen zu knapp 12 Prozent weniger anerkannten Pflegegraden führen, mit der geänderten Modulbewertung zu etwa 22 Prozent.
Zwei Schutzregeln stehen in § 142b: Erstens zählt das Recht am Tag des Antrags. Wer den Antrag bis zum 31. Dezember 2026 stellt, wird nach den heutigen Grenzen eingestuft, auch wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet. Zweitens gilt Bestandsschutz: Ein bestehender Pflegegrad geht bei einer späteren Begutachtung nicht allein wegen der neuen Grenzen verloren. Neu im Kabinettsentwurf ist außerdem, dass die Pflegekassen vom 1. Januar bis 30. April 2027 nicht an die 25-Arbeitstage-Frist für ihre Entscheidung gebunden sind, nur dringende Fälle müssen in dieser Frist entschieden werden. Anträge Anfang 2027 werden also voraussichtlich länger dauern. Den eigenen Stand nach heutigem Recht schätzt der Pflegegrad-Rechner, wie der Antrag geht, steht auf der Seite Pflegegrad beantragen.
Was das Kabinett zugunsten der Familien gestrichen hat
Vier Punkte des ersten Entwurfs sind nach dem Koalitionsstreit verschwunden:
- Keine Rentenkürzung für pflegende Angehörige. Der Referentenentwurf wollte die Rentenbeiträge, die die Pflegekasse für Pflegepersonen zahlt, um 30 Prozent senken. Diese Änderung des § 166 SGB VI ist gestrichen. Linnemann nennt pflegende Angehörige in der Pressemitteilung „die stillen Helden unserer Gesellschaft“. Geblieben ist eine kleinere Regel: Wer eine Altersrente bezieht, bekommt ab dem Monat nach der Regelaltersgrenze keine Beiträge mehr, auch nicht bei einer Teilrente. Details auf der Seite Rente für pflegende Angehörige.
- Kein halbes Pflegegeld zu Beginn. Der erste Entwurf wollte neuen Pflegegrad-2- und -3-Fällen in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des Budgets zahlen. Der Satz ist aus § 37 gestrichen. Halbiert wird das Pflegegeld nur noch wie heute während einer Kurzzeitpflege oder eines Pflegenotdienst-Einsatzes, für bis zu acht Wochen im Jahr.
- Heimzuschlag bleibt wie heute. Die Stufen des Leistungszuschlags nach § 43c (15, 30, 50 und 75 Prozent nach 0, 12, 24 und 36 Monaten) sollten um je sechs Monate nach hinten rücken. § 43c wird im Regierungsentwurf nicht mehr geändert. Wie sich der Eigenanteil zusammensetzt, rechnet der Pflegeheim-Kosten-Rechner vor.
- Überbrückungsbudget einheitlich 2.285 Euro. Im ersten Entwurf sollten Pflegegrad 2 und 3 nur 1.855 Euro bekommen. Jetzt gilt für alle Pflegegrade 2 bis 5 derselbe Jahresbetrag.
Beiträge: 3,6 Prozent bleiben, Kinderlose und Gutverdiener zahlen mehr
Der allgemeine Beitragssatz bleibt bei 3,6 Prozent, so hoch ist er seit dem 1. Januar 2025. Die Mehreinnahmen kommen aus vier anderen Quellen:
- Kinderlose ab 23 Jahren zahlen ab 1. Januar 2027 einen Zuschlag von 0,9 statt 0,6 Prozentpunkten, allein vom Mitglied getragen. Bei 3.000 Euro brutto sind das 9 Euro mehr im Monat, bei 5.000 Euro 15 Euro. Der erste Entwurf hatte 0,7 vorgesehen; die Erhöhung bringt laut Finanztabelle 3,3 Milliarden Euro im Jahr.
- Beitragsbemessungsgrenze steigt um 300 Euro im Monat auf das Niveau der Krankenversicherung. Das trifft nur Einkommen oberhalb der heutigen Grenze.
- Beitragsfrei mitversicherte Ehepartner: Ab 1. Januar 2028 zahlt das Mitglied einen Zuschlag von 0,52 Prozentpunkten, mit den Ausnahmen, die auch die Krankenversicherung vorsieht, etwa bei Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen.
- Minijobs: Ab 2028 zahlen Arbeitgeber auch für geringfügig Beschäftigte den Pflegebeitrag.
Wenig beachtet, aber die größte Einzelposition: Die Erhöhung aller Leistungsbeträge, die das heutige Gesetz für den 1. Januar 2028 vorsieht, entfällt. Die Finanztabelle rechnet dafür mit 4,7 Milliarden Euro Ersparnis im Jahr 2028. Erst ab 1. Januar 2029 sollen die Beträge dann jährlich mit der Kerninflation der drei Vorjahre steigen, höchstens aber so stark wie die Löhne. Alles zum Beitrag, mit Tabelle und Rechenbeispielen für Angestellte, Rentner und Kinderlose, steht auf der Seite Pflegeversicherung Beitrag.
Was sonst noch im Entwurf steht
- Pflegebegleitung ab 2029: ein Anspruch auf fachliche Begleitung zu Hause, die früh Verschlechterungen erkennen und Angehörige entlasten soll. Bis dahin gilt die heutige Pflegeberatung, und jede zweite Pflicht-Beratung darf bis Ende 2028 per Video stattfinden.
- Pflege-Cockpit: ein digitaler Zugang der Pflegekassen für Anträge, Leistungsübersicht und Anbietersuche, erste Funktionen bis 1. Juli 2028, der Rest bis 2030.
- Check-up 60+: Versicherte ab 60 sollen einen Anspruch auf eine Früherkennungsuntersuchung bekommen, und bei der Begutachtung soll häufiger geprüft werden, ob eine Reha den Pflegebedarf senkt.
- Notdienst in der ambulanten Pflege ab 2028; für 2027 darf das Überbrückungsbudget übergangsweise für zugelassene Pflege- und Betreuungsdienste genutzt werden.
- 1,6 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen des Bundes für die Digitalisierung von Pflegeeinrichtungen, dazu 400 Millionen der Länder.
Was vertagt wurde: Eigenanteile im Heim und private Pflegeversicherung
Die SPD hatte mit einer Blockade gedroht und einen Deckel für die Eigenanteile im Pflegeheim sowie einen Finanzausgleich zwischen privater und sozialer Pflegeversicherung gefordert. Beides steht nicht im Entwurf. Stattdessen soll eine Pflegestrukturkommission bis Ende Januar 2027 Vorschläge machen. Das Kabinett hat sie am 14. Oktober 2026 eingesetzt, eine Woche später als zunächst angekündigt, weil die Abstimmung in der Koalition und die Besetzung noch liefen. Die Kommission hat 13 Mitglieder: Vorsitz Georg Cremer, früher Generalsekretär des Deutschen Caritasverbands, Co-Vorsitz Gabriele Kuhn-Zuber, Präsidentin der Katholischen Hochschule für Sozialwesen Berlin, dazu elf Fachleute aus Pflegewissenschaft, Gesundheitsökonomie, Sozialrecht und Pflegepraxis. Ihr Arbeitsauftrag nennt als Prüfpunkte ausdrücklich eine Begrenzung der Eigenanteile, eine andere Ausgestaltung der Zuschläge nach § 43c (zielgenauer für Menschen ohne Vermögen und mit geringem oder mittlerem Einkommen), Kapitaldeckungselemente neben dem Umlagesystem und „verfassungskonforme soziale Ausgleichsmechanismen“ innerhalb und außerhalb der Pflegeversicherung, also auch den Finanzausgleich mit der privaten Pflegeversicherung. Beschlossen ist davon nichts, die Kommission prüft. Ein zweites Gesetz soll nach dem Arbeitsauftrag zum 1. Juli 2027 in Kraft treten. Für Heimbewohner ändert sich mit diesem Gesetz also nichts, weder zum Besseren noch zum Schlechteren; die Durchschnittswerte je Bundesland stehen auf der Seite Pflegeheim-Kosten. Was der Entwurf für Heimbewohner im Einzelnen bedeutet, steht auf der Seite Pflegeheim und Pflegereform.
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Alle Beträge und Regeln nebeneinander, mit Zeitplan und Checkliste bis Jahresende. Zum Weitergeben an Eltern, Pflegedienst oder Beratungsstelle.
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Zeitplan: so geht es weiter
| Schritt | Termin |
|---|---|
| Kabinettsbeschluss | 30. September 2026, erledigt |
| Erste Lesung im Bundestag | 5. November 2026 |
| Anhörung im Gesundheitsausschuss | 11. oder 25. November 2026 |
| Stellungnahme des Bundesrats (erster Durchgang) | 30. November 2026 |
| Zweite und dritte Lesung im Bundestag | 11. Dezember 2026 |
| Zweiter Durchgang im Bundesrat, letzte Sitzung des Jahres | 18. Dezember 2026 |
| Verkündung im Bundesgesetzblatt | Dezember 2026, wenn der Zeitplan hält |
| Inkrafttreten Hauptteil | 1. Januar 2027 |
| Ehepartnerzuschlag, Minijob-Beitrag, Pflegenotdienst | 1. Januar 2028 |
| Pflegebegleitung, jährliche Anpassung der Beträge | 1. Januar 2029 |
Die erste Lesung nennt der Bundestag selbst (Tagesordnung für Donnerstag, 5. November 2026, 60 Minuten, danach Überweisung in den Gesundheitsausschuss); die übrigen Termine für Bundestag und Bundesrat stammen aus dem Gesetzesmonitor des AOK-Bundesverbands (Stand 7. Oktober 2026) und der Fachpresse, noch nicht verbindlich; Inkrafttreten nach Artikel 11 des Entwurfs. Der Zeitplan ist eng: Verschiebt sich das Verfahren um wenige Wochen, kann der 1. Januar 2027 nicht mehr gehalten werden. Wir tragen jeden Schritt mit Datum auf dieser Seite und auf der Seite Pflegereform 2027 ein.
Hilfsmittel, Umbauten, Betreuung: was die Reform für einzelne Leistungen bedeutet
- Pflegebox: Die 42 Euro im Monat sollen für alle Pflegegrade entfallen, ohne Übergangsregel. Rechnung je Pflegegrad: Pflegebox und Pflegereform.
- Treppenlift und Badumbau: Der Zuschuss von 4.180 Euro bleibt, die Hürde zum Pflegegrad steigt: Treppenlift-Zuschuss und Pflegereform.
- Hausnotruf: Der Zuschuss von 27 Euro bleibt, auch bei Pflegegrad 1: Hausnotruf und Pflegereform.
- 24-Stunden-Betreuung: Mehr Pflegegeld, aber keine Verhinderungspflege mehr; der Eigenanteil steigt für viele: 24-Stunden-Betreuung und Pflegereform.
- Verhinderungspflege: Als eigene Leistung gestrichen; geplante Ersatzpflege soll aus dem Entlastungsbudget bezahlt werden, Notfälle und Kurzzeitpflege aus dem Überbrückungsbudget: Verhinderungspflege 2027.
- Pflegedienst: Die Sachleistung soll als Sachleistungsbudget auf 890 bis 2.530 Euro steigen, der Umwandlungsanspruch entfällt: Pflegesachleistung.
- Pflegeheim: Leistungsbeträge und Zuschlag bleiben, Pflegegrad 1 verliert den Zuschuss für Neufälle, der Deckel für Eigenanteile ist vertagt: Pflegeheim und Pflegereform.
Das bekommst du zusätzlich
Ohne Anrechnung auf das Pflegegeld, ab Pflegegrad 1 bei Pflege zu Hause.
- Pflegebox mit Verbrauchsartikeln42 €/Monat
Handschuhe, Bettschutz, Desinfektion. Die Kasse zahlt direkt an den Anbieter.
- Hausnotruf, Zuschuss der Pflegekasse27,00 €/Monat
Deckt die Basisleistung, bei vielen Anbietern bleibt kein Eigenanteil.
- Entlastungsbetrag131 €/Monat
Für Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung oder Tagespflege, nicht genutzte Beträge sammeln sich an.
Wofür du ihn nutzen kannst
* Partnerlink: Schließt du über diesen Link etwas ab, erhalten wir vom Anbieter eine Vergütung. Für dich ändern sich weder Preis noch Leistung.
Was du jetzt tun solltest
- Antrag auf Pflegegrad oder Höherstufung nicht aufschieben. Für Anträge bis zum 31. Dezember 2026 gelten die heutigen, niedrigeren Punktgrenzen, und Anfang 2027 dürfen die Kassen länger brauchen. Wer ohnehin einen Antrag plant, sollte ihn dieses Jahr stellen. Anleitung: Pflegegrad beantragen.
- Pflegebox jetzt beantragen, auch bei Pflegegrad 1. Die 42 Euro im Monat stehen dir bis zu einem neuen Gesetz zu und verfallen, wenn du sie nicht nutzt. Ob du Anspruch hast, zeigt der Pflegehilfsmittel-Check.
- Verhinderungspflege für 2026 abrechnen. Der Anspruch aus dem gemeinsamen Jahresbetrag bleibt nach heutigem Recht bestehen und lässt sich bis Ende 2027 abrechnen. Wie das geht, steht auf der Seite Verhinderungspflege.
- Entlastungsbetrag nutzen, Guthaben nicht liegen lassen. Beträge aus 2026 lassen sich nach heutigem Recht bis zum 30. Juni 2027 einsetzen; wie der Entwurf mit Guthaben umgeht, ist offen. Siehe Entlastungsbetrag.
- Einmalige Zuschüsse beantragen. Der Wohnumfeld-Zuschuss von 4.180 Euro bleibt auch im Regierungsentwurf. Für Treppenlift, Badumbau und andere Maßnahmen: Zuschuss der Pflegekasse.
- Mit heutigen Werten planen. Wer einen Heimvertrag, eine 24-Stunden-Betreuung oder einen Umbau finanziert, sollte mit den heutigen Beträgen rechnen und einen Puffer nach unten einplanen, nicht nach oben.
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Häufige Fragen
Quellen
- Deutscher Bundestag: Bundestag berät über Neuordnung der Pflegeversicherung, erste Lesung am 5. November 2026 (Stand 2026-10-21)
- Bundesministerium für Gesundheit, Pressemitteilung: Pflegekommission eingesetzt (Kabinettsbeschluss 14.10.2026, 13 Mitglieder, Vorschläge bis Ende Januar 2027, zweites Gesetz zum 01.07.2027) (Stand 2026-10-14)
- Bundesministerium für Gesundheit: Pflegestrukturkommission, Arbeitsauftrag und Zeitplan (Prüfaufträge zu Eigenanteilen, § 43c, Kapitaldeckung, Ausgleichsmechanismen; Mitgliederliste) (Stand 2026-10-14)
- Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz, PNOG), Kabinettsbeschluss vom 30.09.2026 (249 Seiten; § 36, § 37, § 39, § 45b, § 28a, § 15, § 55, § 55c, § 59b, § 142b, Artikel 11 Inkrafttreten, Finanztabelle S. 4 f.) (Stand 2026-09-30)
- Bundesministerium für Gesundheit, Pressemitteilung: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz (Stand 2026-09-30)
- AOK-Bundesverband, Gesetzesmonitor: Pflegeneuordnungsgesetz (Termine des Verfahrens) (Stand 2026-10-07)
- Altenheim: Pflegereform, Einsetzung der Expertenkommission wird verschoben (07.10.2026) (Stand 2026-10-07)
- Bundesregierung: Im Kabinett beschlossen – Pflegeneuordnungsgesetz (Pflegestrukturkommission, Zeitplan) (Stand 2026-09-30)
- Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Stand 05.06.2026 (Vergleichsfassung) (Stand 2026-06-05)
- § 37 SGB XI: Pflegegeld (geltende Fassung) (Stand 2026-09-30)
- § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag (geltende Fassung) (Stand 2026-09-30)
- § 15 SGB XI: Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit (geltende Fassung) (Stand 2026-09-30)
- § 55 SGB XI: Beitragssatz, Beitragszuschlag für Kinderlose (geltende Fassung) (Stand 2026-09-30)
Autor/in
Redaktion
Redaktionsteam
Zuletzt aktualisiert
21.10.2026
Texte entstehen mit KI-Unterstützung und werden mit Gesetzestext und den Angaben des Bundesgesundheitsministeriums abgeglichen. So arbeiten wir.