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Pflege organisieren

Pflegegeld 2026: Höhe je Pflegegrad, Auszahlung, Kombination mit Pflegedienst

Pflegegeld ist die Geldleistung der Pflegeversicherung für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn gepflegt werden: 347, 599, 800 oder 990 Euro im Monat, steuerfrei und frei verwendbar. Wer zusätzlich einen Pflegedienst nutzt, bekommt das Pflegegeld anteilig als Kombinationsleistung. Voraussetzung ist ein Antrag bei der Pflegekasse und ein regelmäßiger Beratungseinsatz.

Pflegegeld ist die Leistung, mit der die meisten Familien in Deutschland ihre Pflege organisieren: Rund drei Millionen Menschen werden zu Hause versorgt, die große Mehrheit davon mit Pflegegeld. Es ist unkompliziert, steuerfrei und frei verwendbar, aber es hat auch Bedingungen, die viele erst kennenlernen, wenn die Kasse kürzt. Diese Seite erklärt die Höhe je Pflegegrad, die Kombination mit einem Pflegedienst, die Auszahlung und die Folgen für Steuer, Rente und Sozialleistungen. Mit dem Pflegegeld-Rechner rechnest du deinen Fall in einer Minute durch.

Pflegegeld-Tabelle 2025 und 2026

Pflegegrad Pflegegeld im Monat (§ 37) Pflegegeld im Jahr Pflegesachleistung zum Vergleich (§ 36)
Pflegegrad 1 kein Anspruch – kein Anspruch
Pflegegrad 2 347 € 4.164 € 796 €
Pflegegrad 3 599 € 7.188 € 1.497 €
Pflegegrad 4 800 € 9.600 € 1.859 €
Pflegegrad 5 990 € 11.880 € 2.299 €

Die Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025, nach einer Erhöhung um 4,5 Prozent. Für 2026 sind sie unverändert. Für 2027 plant die Bundesregierung, das Pflegegeld durch ein Entlastungsbudget von 380 bis 1.080 Euro zu ersetzen; der Bundestag berät den Entwurf ab 5. November 2026, beschlossen ist nichts (Stand 18. Oktober 2026). Beide Tabellen nebeneinander zeigt die Seite Pflegegeld-Erhöhung 2027. Die nächste regelmäßige Anpassung nach § 30 SGB XI ist für den 1. Januar 2028 vorgesehen; Seit dem 5. Juni 2026 liegt der Referentenentwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes vor, der Pflegegeld und Verhinderungspflege ab 2027 zu einem Entlastungsbudget zusammenfassen will; beschlossen ist davon nichts. Was der Entwurf vorsieht, erklärt die Seite Pflegereform. Eine Übersicht mit allen Jahreswerten seit 2017 findest du auf der Seite Pflegegeld-Tabelle.

Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld. Stattdessen stehen der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, Pflegehilfsmittel für 42 Euro und Zuschüsse zum Wohnungsumbau zu. Die Details für jeden Pflegegrad stehen auf den Seiten Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5, die häufigsten Geldfragen auf Pflegegrad 2: Wie viel Geld und Pflegegrad 3: Wie viel Geld.

Pflegegeld je Pflegegrad im Detail

Pflegegrad 2: 347 Euro. Der Einstieg ins Pflegegeld. Typisch sind Menschen, die Hilfe beim Duschen, beim Anziehen der Unterkörperkleidung oder bei der Medikamentenorganisation brauchen, sonst aber viel selbst können. Bei Pflegegrad 2 nutzen die meisten Familien reines Pflegegeld; ein Pflegedienst für die Morgenpflege an drei Tagen (rund 300 Euro) kostet dennoch nichts extra, weil das Sachleistungsbudget 796 Euro beträgt.

Pflegegrad 3: 599 Euro. Hier beginnt der Bereich, in dem eine Pflegeperson allein an Grenzen kommt. Hilfe ist bei fast allen Verrichtungen der Körperpflege nötig, oft auch nachts. Das Sachleistungsbudget von 1.497 Euro reicht meist für einen täglichen Einsatz.

Pflegegrad 4: 800 Euro. Schwerste Beeinträchtigung: Die Person kann sich kaum noch selbst versorgen, ist meist bettlägerig oder auf den Rollstuhl angewiesen. Mit 1.859 Euro Sachleistung lassen sich zwei Einsätze am Tag finanzieren.

Pflegegrad 5: 990 Euro. Vollständige Abhängigkeit von Hilfe bei allen Verrichtungen. Das Pflegegeld ist hier am höchsten, deckt die realen Kosten einer Rund-um-die-Uhr-Versorgung aber nicht annähernd. Die Sachleistung von 2.299 Euro plus Behandlungspflege über die Krankenkasse sind bei Pflegegrad 5 fast immer die bessere Grundlage.

Wer bekommt Pflegegeld

Die Voraussetzungen stehen in § 37 SGB XI:

  • Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5. Pflegegrad 1 reicht nicht.
  • Häusliche Pflege. Die Person lebt zu Hause, bei Angehörigen oder in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft. Im Pflegeheim gibt es kein Pflegegeld, in einer Einrichtung der Behindertenhilfe nur anteilig.
  • Selbst beschaffte Pflegeperson. Angehörige, Freunde, Nachbarn oder ehrenamtlich Tätige stellen die Pflege sicher. Sie müssen nicht im selben Haushalt wohnen und brauchen keine Ausbildung.
  • Antrag. Das Pflegegeld wird bei der Pflegekasse beantragt, die zur Krankenkasse gehört. Bei Privatversicherten ist es die private Pflegepflichtversicherung.

Der Antrag ist formlos, ein Anruf reicht. Die Kasse schickt dann ein Formular und beauftragt die Begutachtung. Das Pflegegeld gilt rückwirkend ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht ab dem Bescheid. Wer im März anruft und im Mai den Bescheid bekommt, erhält die Nachzahlung für März und April. Wie du den Antrag richtig stellst und die Begutachtung vorbereitest, steht auf der Seite Pflegegrad beantragen.

Wer allein lebt und keine Pflegeperson hat, kann kein Pflegegeld beziehen. Die Kasse verlangt zwar keinen Namen einer Pflegeperson im Antrag, prüft aber beim Beratungseinsatz, ob die Pflege sichergestellt ist. Ist sie das nicht, wird die Kasse auf Sachleistung umstellen.

Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren

Die wenigsten wissen, dass Pflegegeld und Pflegedienst keine Entweder-oder-Frage sind. Nach § 38 SGB XI kannst du beides kombinieren: Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen als Sachleistung mit der Kasse ab, und den nicht verbrauchten Anteil des Sachleistungsbudgets bekommst du prozentual als Pflegegeld.

Die Formel:

Pflegegeld anteilig = volles Pflegegeld × (1 − genutzte Sachleistung ÷ Sachleistungsbudget)

Beispiel 1, Pflegegrad 2: Der Pflegedienst kommt jeden Morgen zum Duschen und rechnet 398 Euro im Monat ab. Das sind 50 Prozent des Budgets von 796 Euro. Du bekommst 50 Prozent des Pflegegelds: 173,50 Euro.

Beispiel 2, Pflegegrad 4: Der Pflegedienst kommt morgens und abends und rechnet 1.487,20 Euro ab, 80 Prozent von 1.859 Euro. Es bleiben 20 Prozent des Pflegegelds von 800 Euro, also 160 Euro.

Die Kombination wird für sechs Monate festgelegt, kann aber jederzeit angepasst werden, wenn sich der Bedarf ändert. Der Pflegegeld-Rechner rechnet jeden Anteil sofort aus. Alle Sonderfälle, etwa die Umwandlung von Sachleistung in Entlastungsleistungen, findest du auf der Seite Kombinationsleistung.

Ein wichtiger Punkt: Ein Pflegedienst kostet dich innerhalb des Budgets nichts. Wer aus Sorge um das Pflegegeld auf professionelle Hilfe verzichtet, spart am falschen Ende. Bei Pflegegrad 3 stehen 1.497 Euro Sachleistung gegen 599 Euro Pflegegeld.

Nachteile des Pflegegelds ehrlich betrachtet

Pflegegeld ist beliebt, weil es einfach ist. Vier Nachteile solltest du trotzdem kennen:

  1. Es ist niedrig. Das Pflegegeld beträgt je nach Pflegegrad nur 43 bis 44 Prozent des Sachleistungsbudgets. Wer allein auf Pflegegeld setzt, lässt bei Pflegegrad 3 monatlich 898 Euro an möglicher professioneller Hilfe liegen.
  2. Es bindet die Angehörigen. Das Geld ersetzt keine Pflegekraft. Wer 24 Stunden pflegt, verdient mit 599 Euro rechnerisch unter einem Euro pro Stunde. Ohne Entlastung durch Verhinderungspflege, Tagespflege und Pflegedienst wird die Pflegeperson selbst krank.
  3. Es hat Pflichten. Der Beratungseinsatz ist verbindlich, Kürzungen bei Versäumnis sind Alltag.
  4. Es ruht im Krankenhaus. Ab der neunten Woche eines Klinik- oder Reha-Aufenthalts fällt das Pflegegeld weg (§ 34 Abs. 2 SGB XI), während ein Pflegedienst-Vertrag einfach pausiert.

Umgekehrt hat die Sachleistung ihre Grenzen: Ein Pflegedienst kommt zu festen Zeiten, nicht wenn du ihn brauchst, und in ländlichen Regionen sind Kapazitäten knapp. Deshalb ist die Kombination beider Leistungen für die meisten Familien die beste Lösung.

Auszahlung: wann, an wen, wie

Wann: Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus gezahlt, in der Regel in den ersten Werktagen des Monats. Die genauen Termine unterscheiden sich je Kasse; die Seite Pflegegeld-Auszahlung listet die üblichen Auszahlungstage der großen Kassen.

An wen: Auf das Konto der pflegebedürftigen Person. Sie kann es an die Pflegeperson weitergeben oder eine Kontovollmacht erteilen. Direkt an Angehörige zahlt die Kasse nur mit Abtretungserklärung oder wenn eine gesetzliche Betreuung besteht.

Bei Verhinderungspflege: Springt eine Ersatzpflege ein, weil die Pflegeperson krank ist oder Urlaub macht, wird das Pflegegeld für bis zu acht Wochen im Jahr zur Hälfte weitergezahlt. Der erste und der letzte Tag der Verhinderungspflege werden voll gezahlt. Bei stundenweiser Verhinderungspflege unter acht Stunden am Tag gibt es keine Kürzung. Details auf der Seite Verhinderungspflege.

Bei Kurzzeitpflege: Auch hier läuft das Pflegegeld bis zu acht Wochen im Jahr zur Hälfte weiter.

Bei Krankenhaus oder Reha: In den ersten acht Wochen eines Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalts wird das Pflegegeld voll weitergezahlt (§ 34 Abs. 2 SGB XI). Ab der neunten Woche ruht es. Das gilt auch für Aufenthalte, die durch Verlängerung zusammen über acht Wochen dauern.

Bei Auslandsaufenthalt: Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz wird Pflegegeld unbegrenzt weitergezahlt (§ 34 Abs. 1a SGB XI). Außerhalb ruht es nach acht Wochen im Kalenderjahr (§ 34 Abs. 1 Nr. 1).

Bei Tod: Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt und nicht zurückgefordert.

Wenn die Kasse zu wenig oder zu spät zahlt

Verzögert die Pflegekasse die Entscheidung über den Pflegegrad über die Frist von 25 Arbeitstagen hinaus, muss sie nach § 18 Abs. 3b SGB XI für jede angefangene Woche 70 Euro an dich zahlen, sofern die Verzögerung nicht bei dir liegt. Wird ein zu niedriger Pflegegrad bewilligt, legst du innerhalb eines Monats Widerspruch ein; das Pflegegeld des bewilligten Pflegegrads fließt trotzdem weiter. Wird der Widerspruch erfolgreich, zahlt die Kasse die Differenz rückwirkend ab Antragsmonat nach. Kürzt die Kasse wegen eines versäumten Beratungseinsatzes, hol den Einsatz nach und reiche den Nachweis ein; die Kürzung endet ab dem Folgemonat, eine Nachzahlung für die gekürzten Monate gibt es aber nicht.

Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3

Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungseinsatz abrufen. Das ist keine Kontrolle, sondern ein Hausbesuch einer Pflegefachkraft, die Tipps gibt, Hilfsmittel empfiehlt und die Pflegesituation dokumentiert. Die Fristen:

  • Pflegegrad 2 und 3: einmal im Halbjahr
  • Pflegegrad 4 und 5: einmal im Quartal
  • Pflegegrad 1 und Sachleistungsbezug: freiwillig, einmal im Halbjahr

Den Beratungseinsatz führen zugelassene Pflegedienste, Pflegestützpunkte oder anerkannte Beratungsstellen durch. Er kostet dich nichts, die Kasse zahlt direkt. Bis zum 31. März 2027 kann auf Wunsch jeder zweite Einsatz per Videokonferenz stattfinden (§ 37 Abs. 3 SGB XI).

Versäumst du den Termin, muss die Kasse das Pflegegeld „angemessen kürzen“, im Wiederholungsfall kann sie es ganz einstellen. In der Praxis kürzen Kassen meist um die Hälfte, bis der Einsatz nachgeholt ist. Trag die Termine deshalb in den Kalender und bestätige der Kasse jeden Einsatz mit dem Nachweisformular, das die Pflegefachkraft ausfüllt.

Pflegegeld und Steuer, Rente, Sozialleistungen

Steuer. Das Pflegegeld ist für die pflegebedürftige Person steuerfrei. Gibt sie es an Angehörige weiter, bleibt es nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei, solange die Pflege aus sittlicher Verpflichtung erfolgt, also nicht als Beruf. Für Nachbarn oder Freunde gilt das nur bis zur Höhe des Pflegegelds, das die Kasse zahlt. Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG kommt für Angehörige hinzu, wenn sie das Pflegegeld nicht als Vergütung behalten.

Rente. Nach § 44 SGB XI zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für Pflegepersonen, die mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegen, nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind und nach der Regelaltersgrenze keine Vollrente beziehen. Die Höhe hängt vom Pflegegrad und davon ab, ob Pflegegeld, Sachleistung oder eine Kombination bezogen wird. Die Kasse zahlt 2026 bei reinem Pflegegeldbezug monatlich bis zu 198,62 Euro (Pflegegrad 2), 316,32 Euro (Pflegegrad 3), 514,94 Euro (Pflegegrad 4) und 735,63 Euro (Pflegegrad 5) in die Rentenversicherung; bei Sachleistung sind es 139,04 bis 514,94 Euro, bei Kombinationsleistung liegt der Wert dazwischen (BMG, Stand März 2026). Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums entsteht so je Pflegejahr ein Rentenanspruch zwischen rund 7 und 37 Euro im Monat; bei Pflegegeld etwa 10 Euro bei Pflegegrad 2, 16 Euro bei Pflegegrad 3, 26 Euro bei Pflegegrad 4 und 37 Euro bei Pflegegrad 5 (Näherung aus den Beitragsbeträgen). Das entspricht ungefähr 0,25 bis 0,9 Rentenpunkten; ein Rentenpunkt ist seit Juli 2026 42,52 Euro Monatsrente wert. Der Entwurf der Pflegereform will diese Beiträge ab 2027 um 30 Prozent kürzen, siehe Rente für pflegende Angehörige. Die Kasse zahlt die Beiträge nur auf Antrag, der Fragebogen zur Pflegeperson gehört zum Leistungsantrag. Zusätzlich sind Pflegepersonen gesetzlich unfallversichert und können Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erhalten.

Sozialleistungen. Bei der pflegebedürftigen Person wird das Pflegegeld nicht als Einkommen auf Grundsicherung, Grundsicherungsgeld (bis Mitte 2026 Bürgergeld) oder Wohngeld angerechnet. Bei der Pflegeperson wird weitergegebenes Pflegegeld ebenfalls nicht angerechnet, solange sie tatsächlich pflegt. Das Pflegegeld ist unpfändbar (§ 54 Abs. 3 SGB I); nur wenn es auf dem Konto der Pflegeperson landet, gilt dort der normale Pfändungsschutz.

Elternunterhalt und Sozialamt. Das Pflegegeld zählt beim Sozialamt nicht als Einkommen der pflegebedürftigen Person, wenn es um Hilfe zur Pflege geht.

Pflegegeld und Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Hilfsmittel

Das Pflegegeld ist nie die einzige Leistung. Diese kommen bei Pflegegrad 2 bis 5 immer zusätzlich und werden nicht angerechnet:

  • Entlastungsbetrag 131 Euro im Monat für Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung oder Tagespflege-Eigenanteile. Nicht genutzte Beträge sammeln sich bis zum 30. Juni des Folgejahres an.
  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege 3.539 Euro im Jahr als gemeinsamer Betrag seit dem 1. Juli 2025. Nahe Angehörige, die als Ersatzpflege einspringen, erhalten bis zum Zweifachen des monatlichen Pflegegelds plus nachgewiesene Aufwendungen wie Fahrtkosten (§ 39 Abs. 3 SGB XI).
  • Pflegehilfsmittel 42 Euro im Monat für Handschuhe, Bettschutz, Desinfektion.
  • Tagespflege 721 bis 2.085 Euro im Monat je Pflegegrad (§ 41), ohne Anrechnung auf das Pflegegeld.
  • Wohnumfeldverbesserung 4.180 Euro je Umbaumaßnahme.
  • Hausnotruf 27 Euro im Monat.

Wer Pflegegeld bezieht, sollte jedes Jahr prüfen, ob diese Töpfe ausgeschöpft sind. Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege bleiben besonders häufig ungenutzt.

Pflegegeld für Angehörige: was ihnen zusteht

Pflegende Angehörige haben keinen eigenen Anspruch auf Pflegegeld, sie bekommen es nur weitergegeben. Aber es gibt Leistungen, die direkt ihnen zustehen:

  • Rentenbeiträge nach § 44 (siehe oben), plus Unfallversicherung.
  • Pflegezeit: bis zu sechs Monate unbezahlte Freistellung bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten, mit Anspruch auf ein zinsloses Darlehen.
  • Pflegeunterstützungsgeld: bis zu zehn Arbeitstage im Jahr bezahlte Freistellung in akuten Situationen, rund 90 Prozent des Nettoentgelts, gezahlt von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.
  • Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate Teilzeit mit mindestens 15 Wochenstunden.
  • Pflegekurse kostenlos, auch als Einzelschulung zu Hause.
  • Verhinderungspflege als Auszeit: Die Kasse zahlt eine Ersatzpflege, damit die Angehörigen Urlaub machen können.

Ob und wie viel Pflegegeld weitergegeben wird, sollte in der Familie offen besprochen und schriftlich festgehalten werden. Das vermeidet Streit unter Geschwistern und Nachfragen des Finanzamts. Eine einfache Vereinbarung mit Datum, Betrag und Zweck („für Fahrtkosten und Einkäufe“) reicht. Geschwister, die nicht pflegen, sollten wissen, dass das Pflegegeld keine Vergütung ist, sondern die Kosten der Pflege deckt; ein Erbausgleich für die Pflegeleistung ist nach § 2057a BGB davon unabhängig möglich. Mehr auf der Seite Pflegegeld für Angehörige.

Beispielrechnung

Die Personen in diesem Beispiel sind erfunden, die Beträge und Regeln sind echt (Stand 2025/2026).

Frau B., 79, hat Pflegegrad 3 und lebt allein in ihrer Wohnung. Ihre Tochter wohnt zwei Straßen weiter, arbeitet 25 Stunden und kommt jeden Abend. Morgens braucht Frau B. Hilfe beim Waschen und Anziehen.

Die Familie wählt die Kombinationsleistung: Der Pflegedienst übernimmt die Morgenpflege an sieben Tagen und rechnet 898,20 Euro im Monat ab, 60 Prozent des Budgets von 1.497 Euro. Es bleiben 40 Prozent Pflegegeld: 239,60 Euro, die Frau B. an ihre Tochter weitergibt.

Position Betrag im Monat
Sachleistung Pflegedienst (60 % von 1.497 €) 898,20 €
Pflegegeld anteilig (40 % von 599 €) 239,60 €
Entlastungsbetrag für Haushaltshilfe 131,00 €
Pflegehilfsmittel (Pflegebox) 42,00 €
Leistungen der Pflegekasse 1.310,80 €

Die Tochter pflegt mehr als zehn Stunden pro Woche und arbeitet unter 30 Stunden, deshalb zahlt die Kasse Rentenbeiträge für sie. Der Beratungseinsatz findet zweimal im Jahr statt. Das weitergegebene Pflegegeld von 239,60 Euro nutzt die Tochter für Fahrten und Einkäufe, deshalb kann sie zusätzlich den Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro in der Steuererklärung geltend machen. Hätte Frau B. nur Pflegegeld gewählt, wären es 599 Euro im Monat gewesen, und die Tochter müsste jeden Morgen um sechs Uhr da sein.

Hinweis: Ein verbreiteter Irrtum ist die Wahl „nur Pflegegeld“ aus Sorge, ein Pflegedienst koste extra. Innerhalb des Sachleistungsbudgets kostet er nichts. Rechne beide Varianten durch, bevor du das Formular abgibst.

Häufige Fragen kurz beantwortet

Die häufigsten Fragen beantworten wir unten im FAQ-Bereich: von der Weitergabe an Angehörige über Rentenpunkte und Pflege-Pauschbetrag bis zur Pfändung.

Das solltest du jetzt tun

  1. Pflegegeld berechnen mit dem Pflegegeld-Rechner, einmal mit und einmal ohne Pflegedienst-Anteil.
  2. Antrag stellen, falls noch kein Pflegegrad vorliegt: Anleitung auf Pflegegrad beantragen. Jeder Monat Verzögerung kostet einen Monat Leistung.
  3. Fragebogen zur Pflegeperson ausfüllen, damit die Rentenbeiträge fließen.
  4. Beratungseinsätze terminieren und im Kalender eintragen.
  5. Entlastungsbetrag nutzen: Die 131 Euro im Monat verfallen sonst. Was damit geht, steht auf der Seite Entlastungsbetrag.
  6. Verhinderungspflege planen, damit die Pflegeperson Urlaub machen kann.

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Häufige Fragen