Hilfsmittel & Wohnen
Badumbau-Zuschuss der Pflegekasse 2026: 4.180 Euro, Voraussetzungen, Antrag
Die Pflegekasse zahlt zum Badumbau bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, wenn ein Pflegegrad von 1 bis 5 vorliegt und der Umbau die Pflege zu Hause ermöglicht, erleichtert oder die Selbständigkeit wiederherstellt. Der Betrag ist bei jedem Pflegegrad gleich; leben mehrere Pflegebedürftige in der Wohnung, sind es bis zu 16.720 Euro. Der Antrag muss mit Kostenvoranschlag vor Baubeginn gestellt werden. Einen neuen Zuschuss gibt es, wenn sich die Pflegesituation später ändert.
Das Wichtigste in Kürze
- Wer: Pflegegrad 1 bis 5, Pflege zu Hause. Der Pflegegrad kann parallel beantragt werden.
- Wie viel: bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, bei jedem Pflegegrad gleich, begrenzt auf die tatsächlichen Kosten.
- Mehrere Pflegebedürftige: je Person bis 4.180 Euro, zusammen höchstens 16.720 Euro.
- Wann: Antrag vor Baubeginn mit Kostenvoranschlag. Frist der Kasse: drei Wochen, mit Gutachter fünf.
- Wie oft: erneut, wenn sich die Pflegesituation wesentlich ändert.
- Danach: Handwerkerkosten oder außergewöhnliche Belastung bei der Steuer.
Wie viel die Kasse zu deinem Angebot zahlt und was dir bleibt, rechnet der Badumbau-Zuschuss-Rechner aus.
Rechtsgrundlage: wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Der Zuschuss steht in § 40 Abs. 4 SGB XI. Die Pflegekasse kann „Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes“ bezuschussen, wenn der Umbau die häusliche Pflege ermöglicht, sie erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung wiederherstellt. Das Gemeinsame Rundschreiben der Pflegekassen, die Arbeitsanweisung aller Kassen, nennt den Einbau einer bodengleichen Dusche ausdrücklich als Beispiel, ebenso Türverbreiterungen, Rampen und Treppenlifte. Was sonst dazugehört und was nicht, auch der Zuschuss zum Umzug, steht auf der Seite Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.
Das Wort „können“ bedeutet Ermessen. In der Praxis wird ein gut begründeter Antrag bei vorhandenem Pflegegrad bewilligt. Der Zuschuss ist nachrangig: Ist ein anderer Träger zuständig, etwa die Unfallversicherung nach einem Arbeitsunfall, zahlt zuerst dieser.
Voraussetzungen
Pflegegrad. Ohne festgestellten Pflegegrad gibt es keinen Zuschuss. Pflegegrad 1 reicht. Wer noch keinen hat, stellt beide Anträge parallel; die Kasse entscheidet über den Zuschuss, sobald der Pflegegrad feststeht. Wie das geht, steht auf der Seite Pflegegrad beantragen.
Häusliche Umgebung. Gefördert wird das Bad in der Wohnung oder dem Haus, in dem die pflegebedürftige Person dauerhaft lebt, auch im Haushalt von Angehörigen. Im Pflegeheim gibt es keinen Zuschuss. Bei einem Neubau zählen nur die Mehrkosten gegenüber der Standardausführung.
Notwendigkeit. Die Kasse prüft, ob der Umbau im Einzelfall nötig ist und ob es keine einfachere Lösung gibt. Beschreib deshalb im Antrag konkret, was nicht mehr geht: Der Einstieg in die Wanne ist nicht mehr möglich, die Pflegeperson kann beim Duschen nicht sicher stützen, der Rollator passt nicht durch die Tür. Ein Badewannenlift auf Rezept kann als günstigere Alternative genannt werden; erkläre, warum er nicht reicht.
Höhe: je Maßnahme, nicht je Jahr
Zwei Regeln des Rundschreibens bestimmen, wie viel du bekommst:
Alles, was gleichzeitig nötig ist, ist eine Maßnahme. Dusche, erhöhtes WC, rutschhemmender Boden und Türverbreiterung im selben Zug teilen sich die 4.180 Euro, auch wenn die Arbeiten in Etappen oder in verschiedenen Räumen stattfinden. Das gilt auch, wenn du gleichzeitig einen Treppenlift einbauen lässt. Maßgeblich ist der Hilfebedarf zum Zeitpunkt der Bewilligung.
Ändert sich die Pflegesituation, gibt es eine neue Maßnahme. Das Rundschreiben nennt als Beispiel einen Rollstuhlfahrer, dessen Wohnung zunächst mit Rampen und Türverbreiterungen angepasst wird; als Jahre später die Badewanne nicht mehr nutzbar ist, wird der Duschumbau erneut mit dem vollen Betrag bezuschusst. Eine feste Frist zwischen zwei Maßnahmen gibt es nicht, entscheidend ist die Veränderung.
Berücksichtigt werden alle Kosten: Material, Arbeitslohn, Gebühren, auch Planung und Genehmigungen. Bauen Angehörige selbst um, zählen deren tatsächliche Aufwendungen wie Material, Fahrtkosten und Verdienstausfall.
Beispielrechnungen
| Fall | Kosten | Zuschuss | Eigenanteil |
|---|---|---|---|
| WC-Sockel und rutschhemmender Boden, Pflegegrad 1 | 1.500 € | 1.500 € | 0 € |
| Wanne zur Dusche, Pflegegrad 2 | 6.400 € | 4.180 € | 2.220 € |
| Wanne zur Dusche, Ehepaar mit zwei Pflegegraden | 6.400 € | 6.400 € (je Kasse 3.200 €) | 0 € |
| Komplettes barrierefreies Bad, Pflegegrad 3 | 16.000 € | 4.180 € | 11.820 € |
Eigene Berechnung nach § 40 Abs. 4 SGB XI.
Mehrere Pflegebedürftige im Haushalt
Leben mehrere Menschen mit Pflegegrad in einer Wohnung und nutzen dasselbe Bad, steht jeder Person ein Zuschuss von bis zu 4.180 Euro zu, zusammen höchstens 16.720 Euro je Maßnahme. Die Kosten werden gleichmäßig aufgeteilt. Sind die Personen bei verschiedenen Kassen, stellt jede bei ihrer Kasse einen Antrag mit einer Kopie desselben Angebots. Das ist die häufigste Konstellation bei Ehepaaren und wird oft übersehen.
Antrag Schritt für Schritt
- Pflegegrad prüfen oder beantragen. Im Gutachten des Medizinischen Dienstes gibt es ein Feld für empfohlene Wohnumfeldmaßnahmen. Steht dort der Badumbau, gilt die Empfehlung als Antrag; du reichst nur den Kostenvoranschlag nach. Dasselbe gilt, wenn die Pflegefachperson im Beratungseinsatz den Umbau anregt.
- Angebot einholen. Ein Kostenvoranschlag nach Aufmaß, getrennt nach Material und Arbeitslohn. Zwei Angebote helfen beim Preis und bei der Kasse, die die Wirtschaftlichkeit prüft. Anbieter stehen auf der Seite Badumbau.
- Antrag stellen. Formlos oder mit dem Formular der Kasse, mit Kostenvoranschlag und kurzer Begründung. Fotos vom jetzigen Bad helfen. Bei Mietwohnungen die Zustimmung des Vermieters beilegen. Viele Badumbau-Anbieter übernehmen diesen Schritt.
- Frist im Blick behalten. Drei Wochen nach Eingang muss die Entscheidung da sein, mit Medizinischem Dienst fünf Wochen. Nennt die Kasse bis dahin keinen hinreichenden Grund für die Verzögerung, gilt der Zuschuss als genehmigt. Schick den Antrag nachweisbar.
- Erst nach dem Bescheid beauftragen. Dann Umbau, Rechnung, Auszahlung. Manche Anbieter rechnen den Zuschuss direkt mit der Kasse ab, dann zahlst du nur den Eigenanteil.
Mieter und Wohnungseigentümer
Mietwohnung. Nach § 554 BGB kannst du verlangen, dass der Vermieter den Umbau erlaubt. Ablehnen darf er nur, wenn ihm die Veränderung unter Abwägung beider Interessen unzumutbar ist. Er kann eine zusätzliche Sicherheit für den Rückbau verlangen. Stell die Anfrage schriftlich mit Angebot und Skizze. Viele Vermieter stimmen zu, weil eine moderne Dusche die Wohnung aufwertet; dann lohnt die Frage, ob auf den Rückbau verzichtet wird.
Eigentumswohnung. Das Bad ist Sondereigentum, du entscheidest selbst. Werden gemeinschaftliche Leitungen oder die Abdichtung der Decke berührt, brauchst du die Gemeinschaft; nach § 20 Abs. 2 WEG kannst du angemessene Umbauten für Menschen mit Behinderungen verlangen.
Steuer
Handwerkerleistung (§ 35a EStG). 20 Prozent der selbst getragenen Arbeitskosten direkt von der Steuer abziehen, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Rechnung mit ausgewiesenem Lohnanteil, Zahlung per Überweisung. Der Teil, den die Pflegekasse bezahlt, zählt nicht.
Außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG). Ist der Umbau wegen Krankheit oder Behinderung zwangsläufig, kann der Eigenanteil nach Abzug des Zuschusses angesetzt werden, soweit er die zumutbare Belastung übersteigt. Ein ärztliches Attest vor Baubeginn hilft. Bei hohen Eigenanteilen ist dieser Weg meist günstiger. Beide Wege zugleich für dieselben Kosten gehen nicht.
Pflegereform: bleibt der Zuschuss?
Ja. Der Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat, lässt den Wohnumfeld-Zuschuss nach § 40 Abs. 4 unverändert bestehen, auch bei Pflegegrad 1. Neu wären ab 2027 höhere Punktgrenzen: Pflegegrad 1 erst ab 15 statt 12,5 Punkten. Ohne Pflegegrad gibt es keinen Zuschuss, und für Anträge bis zum 31. Dezember 2026 gelten noch die heutigen Grenzen; wer ohnehin einen Pflegegrad beantragen will, sollte das dieses Jahr tun. Die für 2028 vorgesehene Erhöhung der Beträge soll entfallen, der Zuschuss bliebe bis Ende 2028 bei 4.180 Euro. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Die Einzelheiten, die für alle Umbauten gelten, stehen auf der Seite Treppenlift-Zuschuss und Pflegereform, der Stand des Verfahrens auf der Seite Pflegereform.
Angebote für den Badumbau einholen
Ein Duschumbau kostet als Richtwert 3.000 bis 7.000 Euro, der Zuschuss deckt also oft nicht alles. Hol deshalb zwei bis drei Angebote ein und reich eines davon mit dem Antrag ein, bevor du den Auftrag vergibst. Fachbetriebe für barrierefreie Bäder vermitteln diese Portale:

pflege.de
VergleichsportalVergleich des Pflegeportals pflege.de: Fragen zum Bad beantworten, mehrere Fachbetriebe aus dem Partnernetzwerk schicken kostenfrei und unverbindlich Angebote; die Partner helfen beim Zuschussantrag.
- Leistungen: Badewanne zur Dusche, barrierefreie Dusche, Komplettbadsanierung, Badewannentür und Einstieg nachrüsten, Sitzbadewanne, Badewannenlift
- Preise: keine Preisangaben; Teilsanierungen laut Portal oft an einem Tag umsetzbar
- Dauer: Teilsanierung laut Portal oft innerhalb eines Tages
- Stellt den Antrag bei der Pflegekasse
- Beratung und Angebot kostenlos
- Region: deutschlandweit, Fachbetriebe aus der Region
- Für wen geeignet: Wer mehrere Angebote für Wanne zur Dusche oder ein Komplettbad vergleichen will.
Seniovo
Badumbau-AnbieterÜbernimmt den Antrag bei der Pflegekasse und die Anfrage beim Vermieter, rechnet den Zuschuss direkt mit der Kasse ab, sodass du nicht in Vorleistung gehst.
- Leistungen: Badewanne zur Dusche, Badewanne mit Tür, ebenerdige barrierefreie Dusche
- Preise: keine Preisliste; Beispiel des Anbieters: ebenerdige Dusche für 7.000 €, nach Zuschuss 3.000 € Eigenanteil
- Dauer: laut Anbieter 8 bis 12 Wochen vom Beratungsgespräch bis zur Fertigstellung
- Stellt den Antrag bei der Pflegekasse
- Rechnet den Zuschuss direkt mit der Kasse ab
- Beratung und Angebot kostenlos
- Für wen geeignet: Wer einen Pflegegrad hat und Antrag, Umbau und Abrechnung aus einer Hand möchte.
Aroundhome
VergleichsportalVerkauft selbst keine Bäder, sondern gibt deine Anfrage kostenfrei und unverbindlich an Fachfirmen weiter, die sich dann bei dir melden.
- Leistungen: Badsanierung, barrierefreies Bad, Vermittlung an Fachfirmen aus der Region
- Preise: Orientierung des Portals für eine Komplettsanierung: etwa 1.200 € je Quadratmeter bei Standardausstattung, 6 m² rund 5.400 bis 21.000 €
- Beratung und Angebot kostenlos
- Region: Fachfirmen in vielen Städten, bundesweit
- Für wen geeignet: Wer mehrere Angebote für eine größere Badsanierung vergleichen will.
Diese Übersicht enthält Links zu Anbietern. Partnerlinks sind mit * gekennzeichnet und können oben stehen, die Reihenfolge ist keine Bewertung. Angaben laut Anbieterseiten, Stand 23.09.2026, ohne Gewähr.* Partnerlink: Schließt du über diesen Link etwas ab, erhalten wir vom Anbieter eine Vergütung. Für dich ändern sich weder Preis noch Leistung.
Was du jetzt tun solltest
- Zuschuss und Eigenanteil ausrechnen mit dem Badumbau-Zuschuss-Rechner.
- Umbauarten und Preise ansehen auf der Seite Badumbau.
- Pflegegrad klären: Den Stand schätzt der Pflegegrad-Rechner.
- Antrag vor dem Auftrag stellen und das Eingangsdatum notieren.
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Häufige Fragen
Quellen
- § 40 SGB XI: Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Abs. 4 Zuschuss, Abs. 7 Entscheidungsfrist) (Stand 2026-09-20)
- GKV-Spitzenverband und Verbände der Pflegekassen: Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI, Abschnitt zu § 40 Abs. 4 (Fassung 01.07.2025) (Stand 2025-07-01)
- Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 (Stand 2025-11-04)
- § 554 BGB: Barrierereduzierung (Anspruch des Mieters auf Erlaubnis baulicher Veränderungen) (Stand 2026-09-20)
- § 20 Abs. 2 WEG: Bauliche Veränderungen für Menschen mit Behinderungen (Stand 2026-09-20)
- § 35a EStG: Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (Stand 2026-09-20)
- § 33 EStG: Außergewöhnliche Belastungen (Stand 2026-09-20)
- Gesetzentwurf der Bundesregierung: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Kabinettsbeschluss vom 30.09.2026: § 40 Abs. 4 bleibt, auch bei Pflegegrad 1 (nicht beschlossen) (Stand 2026-09-30)
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Zuletzt aktualisiert
02.10.2026
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