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Quellen und Aktualität: Woher unsere Zahlen kommen und wann wir sie prüfen
Alle Rechner und Tabellen auf dieser Seite nutzen die Leistungsbeträge des SGB XI mit Stand 1. Juli 2025 (Version 2025.3, am 12. September 2026 gegen die Leistungsübersicht 2026 des Bundesgesundheitsministeriums geprüft). Grundlage sind ausschließlich Primärquellen: Gesetzestext, Bundesgesundheitsministerium, Medizinischer Dienst, GKV-Spitzenverband und vdek. Jede Seite mit Beträgen wird zum 1. Januar und 1. Juli geprüft, bei Gesetzesänderungen sofort.
Wer Pflegeleistungen beantragt, muss sich auf Zahlen verlassen können. Diese Seite legt offen, welche Quellen wir nutzen, mit welchem Stand die Rechner arbeiten und wann wir prüfen. Wie die Texte entstehen und wer sie prüft, steht auf der Seite So arbeiten wir.
Aktueller Stand der Leistungsbeträge
Alle Rechner und Tabellen nutzen die Leistungsbeträge nach SGB XI mit Stand 1. Juli 2025, Version 2025.3, am 12. September 2026 gegen die amtliche Übersicht „Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026“ des Bundesgesundheitsministeriums (Stand 4. November 2025) abgeglichen. Das umfasst:
| Änderung | Gültig ab | Grundlage |
|---|---|---|
| Erhöhung aller Leistungsbeträge um 4,5 Prozent | 1. Januar 2025 | § 30 SGB XI, Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) |
| Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: 3.539 Euro | 1. Juli 2025 | § 42a SGB XI |
| Leistungszuschlag im Pflegeheim 15/30/50/75 Prozent nach Aufenthaltsdauer | 1. Januar 2024 (Prozentsätze), Beträge 1. Januar 2025 | § 43c SGB XI |
Die vollständige Tabelle mit allen Leistungsarten und Paragrafen findest du auf der Seite Leistungen der Pflegeversicherung. Jeder Rechner zeigt unter dem Ergebnis an, mit welcher Version er rechnet.
Wann wir aktualisieren
- 1. Januar und 1. Juli: Alle Seiten mit Beträgen oder Jahreszahlen werden auf Wiedervorlage gesetzt und gegen den Gesetzesstand geprüft. Bis zur Freigabe tragen sie den Hinweis „in Prüfung“.
- Bei Gesetzesänderungen: Die zentrale Leistungstabelle bekommt eine neue Version, danach zeigen alle Rechner und Tabellen automatisch die neuen Werte. Die betroffenen Ratgeberseiten werden nachgezogen.
- Vor einer Pflegereform: Wir veröffentlichen eine Übersichtsseite „Was sich ändert“, sobald ein Gesetzentwurf vorliegt, und kennzeichnen geplante Werte deutlich als Entwurf. Aktuell: Pflegereform zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 5. Juni 2026.
- Bei Fehlermeldungen über die Kontaktseite: Prüfung gegen die Primärquelle, Korrektur innerhalb von fünf Werktagen.
Welche Quellen wir nutzen
Gesetzestext. Das Elfte Sozialgesetzbuch (SGB XI) in der Fassung auf gesetze-im-internet.de ist die Grundlage für jeden Betrag, jede Frist und jede Voraussetzung. Wir zitieren den Paragrafen direkt in der Quellenbox jeder Seite.
Bundesgesundheitsministerium (BMG). Für Erläuterungen zu Leistungen, Reformen und Übergangsregelungen.
Medizinischer Dienst (MD). Begutachtungsrichtlinien und das Begutachtungsinstrument nach § 15 SGB XI, das der Pflegegrad-Rechner abbildet.
GKV-Spitzenverband. Richtlinien zur Pflegeberatung, Hilfsmittelverzeichnis, Rahmenverträge.
vdek und Statistisches Bundesamt. Statistiken zu Eigenanteilen im Pflegeheim je Bundesland, Zahl der Pflegebedürftigen, Kostenentwicklung.
Sekundärquellen wie Kassen-Ratgeber, Verbraucherzentrale oder Sozialverbände nutzen wir nur, um unsere Lesart zu plausibilisieren, nie als alleinige Grundlage für Zahlen.
Was wir als Richtwert kennzeichnen
Nicht alles lässt sich aus dem Gesetz ablesen. Marktpreise für Treppenlifte, Hausnotruf-Tarife, Pflegedienst-Stundensätze oder Heimkosten je Bundesland stammen aus Anbieterangaben, Statistiken oder Erfahrungswerten. Diese Werte kennzeichnen wir im Text als Richtwert mit Stand und nennen die Quelle. Sie ersetzen kein individuelles Angebot.
Was noch in Prüfung ist
Seiten mit dem Status „in Prüfung“ sind inhaltlich fertig, aber noch nicht von der Fachprüfung freigegeben. Sie sind für Suchmaschinen gesperrt und tragen einen sichtbaren Hinweis. Erst nach Freigabe durch die examinierte Pflegefachkraft und, bei Rechtsthemen, durch die sozialrechtliche Prüfung werden sie veröffentlicht. Wer prüft, steht auf der Seite Redaktion.
Änderungshistorie der Leistungstabelle
| Version | Datum | Änderung |
|---|---|---|
| 2025.3 | 19. September 2026 | Zuschuss der Pflegekassen zum Hausnotruf auf 27 Euro im Monat angehoben (Vertragspreis seit 1. April 2026, vorher 25,50 Euro); alle Seiten und Rechner angepasst. |
| 2025.2 | 12. September 2026 | Abgleich mit der BMG-Übersicht 2026: Tagespflege auf 721/1.357/1.685/2.085 Euro korrigiert, Verhinderungspflege durch nahe Angehörige auf das Zweifache des Pflegegelds (§ 42a Abs. 2), digitale Pflegeanwendungen 40 Euro plus 30 Euro (§ 40b), Rentenbeiträge für Pflegepersonen und weitere Leistungen ergänzt |
| 2025.1 | 1. Juli 2025 | Gemeinsamer Jahresbetrag Verhinderungs- und Kurzzeitpflege 3.539 Euro (§ 42a) |
| 2025.0 | 1. Januar 2025 | Erhöhung aller Leistungsbeträge um 4,5 Prozent (§ 30) |