Pflege organisieren
Hilfsmittel-Abschlag 2027: Kassen kürzen Anbietern 3 Prozent, laut Bundestag auch bei Pflegebox und Hausnotruf
Vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2028 kürzen die Kassen jede Hilfsmittel-Rechnung, die bei ihnen eingeht, pauschal um 3 Prozent. Beschlossen hat das der Bundestag im Juli 2026 für die Krankenkassen und am 15. Oktober 2026 in einer Neufassung, deren Begründung Pflegehilfsmittel wie Pflegebox, Hausnotruf und Pflegebett ausdrücklich einbezieht. Der Abschlag trifft die Abrechnung zwischen Anbieter und Kasse, nicht deinen Anspruch: Zuzahlung, Versorgungsumfang und die Pflicht der Anbieter zu einer Versorgung ohne Mehrkosten bleiben. Das Risiko für Versicherte liegt woanders: bei Druck auf Qualität und Aufzahlungen. Der Bundesrat berät voraussichtlich am 20. November 2026.
Stand dieser Seite: 21. Oktober 2026. Der Bundestag hat die Neufassung am 15. Oktober 2026 beschlossen, der Bundesrat berät voraussichtlich am 20. November 2026. Die Drucksache liegt als Vorabfassung vor. Wir tragen jeden Schritt hier ein.
Kurz gesagt: Die Kasse zahlt dem Anbieter weniger, nicht dir
Ab dem 1. Januar 2027 gilt für zwei Jahre ein Rabatt, den sich die Kassen selbst verordnen: Jede Rechnung über ein Hilfsmittel, die bei einer Kranken- oder Pflegekasse eingeht, wird um 3 Prozent gekürzt. Der Anbieter, also Sanitätshaus, Apotheke, Hörakustiker, Pflegebox-Versender oder Hausnotruf-Dienst, bekommt 97 Prozent des vereinbarten Preises. Dein Anspruch, deine Zuzahlung und der Umfang der Versorgung stehen in anderen Paragrafen und ändern sich nicht.
| Bis Ende 2026 | 2027 und 2028 | |
|---|---|---|
| Dein Anspruch auf das Hilfsmittel | nach § 33 SGB V oder § 40 SGB XI | unverändert |
| Deine gesetzliche Zuzahlung (Krankenkasse) | 10 %, mindestens 5, höchstens 10 € je Hilfsmittel | unverändert (§ 61 SGB V) |
| Vertragspreis zwischen Kasse und Anbieter | wie vereinbart | wie vereinbart, die Kasse zahlt aber 3 % weniger aus |
| Versorgung ohne Mehrkosten | Pflicht des Vertragspartners | unverändert (§ 127 Abs. 5, § 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V) |
| Pflegehilfsmittel (Pflegebox, Hausnotruf, Pflegebett) | Pflegekasse zahlt vollen Vertragspreis | Pflegekasse zahlt 3 % weniger an den Anbieter |
Wie es dazu kam: zwei Beschlüsse
Juli 2026, das Sparpaket. Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat der Bundestag am 10. Juli 2026 in § 127 SGB V einen Absatz 1b eingefügt: Für Hilfsmittelversorgungen, die 2027 oder 2028 beginnen, dürfen Leistungserbringer nur einen um 3 Prozent geminderten Preis abrechnen. Das Gesetz zielte auf die Krankenkassen und ihre Hilfsmittel nach § 33 SGB V. Verkündet wurde es am 29. Juli 2026.
Oktober 2026, die Neufassung. Am 15. Oktober 2026 hat der Bundestag die Notfallreform beschlossen und darin, als Folgeänderung zum Sparpaket, den Absatz 1b neu geschrieben (Drucksache 21/8629, Artikel 1 Nr. 18b). Drei Dinge sind neu:
- Der Rechnungseingang zählt. Nicht mehr der Beginn der Versorgung, sondern der Tag, an dem die Rechnung bei der Kasse eingeht, entscheidet. Alle Rechnungen vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2028 werden gekürzt, auch für Versorgungen, die 2026 begonnen haben.
- Die Kasse kürzt selbst. Der Anbieter rechnet den vollen Preis ab, die Kasse zieht pauschal 3 Prozent vom Rechnungsbetrag ab. Das spart beiden Seiten Umstellungen in der Abrechnung.
- Pflegehilfsmittel sind ausdrücklich dabei. Die Begründung des Gesundheitsausschusses stellt klar, dass der Abschlag über den Verweis in § 78 Abs. 1 Satz 3 SGB XI auch für Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 SGB XI gilt, und dass Kranken- und Pflegekassen ihn gleichermaßen vornehmen. Erfasst sind auch Hilfsmittel, deren Kosten sich beide Kassen teilen, etwa ein Pflegebett.
Der Bundesrat berät das Gesetz voraussichtlich am 20. November 2026; der Termin stammt aus der Fachpresse und ist nicht amtlich bestätigt.
Welche Produkte betroffen sind
| Produkt | Wer zahlt | Betroffen | Was sich für den Anbieter ändert |
|---|---|---|---|
| Rollator, Toilettensitzerhöhung, Badewannenlifter | Krankenkasse (§ 33 SGB V) | ja | 3 % weniger auf die Vertragspauschale |
| Inkontinenzprodukte auf Rezept | Krankenkasse, Monatspauschale je Kasse | ja | 3 % weniger auf die Pauschale, bei 24,40 € zum Beispiel 73 Cent im Monat |
| Hörgeräte, Kompressionsstrümpfe, Bandagen, Blutzuckerteststreifen | Krankenkasse | ja | 3 % weniger auf den Vertragspreis |
| Pflegebett, Lifter, Lagerungshilfen | Kranken- oder Pflegekasse, oft geteilt (§ 40 Abs. 5) | ja, laut Begründung ausdrücklich | 3 % weniger, egal welche Kasse zahlt |
| Hausnotruf-Basistarif | Pflegekasse (§ 40 Abs. 1) | ja, laut Begründung | 27,00 € netto werden rund 26,19 € |
| Pflegebox, Verbrauchsprodukte | Pflegekasse (§ 40 Abs. 2) | ja, laut Begründung | 42 € werden rund 40,74 € |
| Umbauzuschuss (bis 4.180 €), Arzneimittel, Zuzahlungen | – | nein | – |
Die Beträge in der rechten Spalte sind eigene Berechnungen aus Vertragspreis und Abschlag, gerundet.
Was sich für dich ändert und was nicht
Die Zuzahlung bleibt. Für Hilfsmittel der Krankenkasse zahlst du weiter 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel, bei Verbrauchsprodukten höchstens 10 Euro im Monat (§ 61 SGB V). Pflegehilfsmittel der Pflegekasse sind für Versicherte zuzahlungsfrei (Pflegebox, Hausnotruf-Basistarif) oder mit 10 Prozent bis höchstens 25 Euro belegt (technische Pflegehilfsmittel wie das Pflegebett). Der Abschlag ändert an diesen Regeln nichts.
Die Versorgung ohne Mehrkosten bleibt Pflicht. Vertragspartner der Kassen müssen dir eine Versorgung anbieten, die ohne Aufzahlung auskommt, und dich darüber beraten (§ 127 Abs. 5 SGB V). Mehrkosten darf der Anbieter nur verlangen, wenn du ein Produkt über dem medizinisch Notwendigen wählst, und das nur mit vorheriger Information und deiner Unterschrift (§ 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V). Den Abschlag auf dich abzuwälzen, wäre ein Verstoß gegen den Versorgungsvertrag.
Das Risiko liegt bei Qualität und Aufzahlungen. Wo die Pauschalen schon heute knapp sind, vor allem bei Inkontinenzprodukten, könnten Anbieter auf günstigere Standardprodukte umstellen oder stärker für Aufzahlungen werben. Wehren kannst du dich mit zwei Sätzen: „Ich möchte die Versorgung ohne Mehrkosten“ und „Bitte nennen Sie mir die Produkte, die ohne Aufzahlung lieferbar sind.“ Reicht die Qualität nicht, etwa weil Vorlagen nicht dicht halten, ist die Kasse zuständig, nicht dein Geldbeutel. Wie du das durchsetzt, steht auf der Seite Inkontinenzeinlagen auf Rezept.
Selbstzahler sind nicht betroffen, weil keine Kasse abrechnet. Die freien Preise können sich aber bewegen, wenn Anbieter ausgleichen wollen, was ihnen bei der Kasse fehlt.
Pflegebox und Hausnotruf: zwei Sonderfälle
Pflegebox. Hier treffen zwei Gesetze zusammen. Die Pflegereform (Pflegeneuordnungsgesetz) will die 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ab dem 1. Januar 2027 als eigene Leistung streichen; der Bundestag berät sie ab dem 5. November 2026. Kommt die Reform, ist der Abschlag für die Pflegebox gegenstandslos. Verzögert sich die Reform, läuft die Pflegebox mit 3 Prozent weniger für den Versender weiter. Die Rechnung je Pflegegrad und was mit laufenden Boxen passiert: Pflegebox und Pflegereform.
Hausnotruf. Der Vertragspreis der Pflegekassen beträgt 27 Euro netto im Monat; der Hausnotruf-Vertrag des GKV-Spitzenverbands gilt seit dem 1. April 2026 und kann frühestens zum 31. März 2028 gekündigt werden. Bis dahin sind Anbieter an den Preis und an die mehrkostenfreie Versorgung gebunden. Die Rechnung netto und brutto, was Anbieter tun können und was nicht: Hausnotruf 2027: Pflegekasse kürzt Anbietern 3 Prozent.
Zeitplan
| Schritt | Datum |
|---|---|
| Bundestag beschließt das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Abschlag für Hilfsmittel der Krankenkasse) | 10. Juli 2026 |
| Verkündung im Bundesgesetzblatt | 29. Juli 2026 |
| Bundestag beschließt die Notfallreform mit Neufassung des Abschlags (Rechnungseingang, Pflegehilfsmittel in der Begründung) | 15. Oktober 2026 |
| Bundesrat | voraussichtlich 20. November 2026 |
| Abschlag gilt für Rechnungen, die bei der Kasse eingehen | 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2028 |
| Parallel: erste Lesung der Pflegereform im Bundestag | 5. November 2026 |
Das solltest du jetzt tun
- Nichts kündigen, nichts vorziehen. Dein Anspruch bleibt. Wer ein Hilfsmittel braucht, beantragt es wie bisher; ein Beginn noch 2026 schützt nicht vor dem Abschlag, weil der Rechnungseingang zählt, und das betrifft ohnehin nur den Anbieter.
- Bei Aufzahlungen nachfragen. Lass dir ab 2027 jede Mehrkostenvereinbarung erklären und verlange die Variante ohne Mehrkosten. Bei Druck die Kasse einschalten.
- Pflegebox und Hausnotruf beantragen, wenn sie dir zustehen; für dich ändert sich am Preis nichts. Was dir mit Pflegegrad zusteht, zeigt der Pflegehilfsmittel-Check.
- Diese Seite nach dem 20. November wieder aufrufen. Dann steht fest, ob der Bundesrat zugestimmt hat. Den Überblick über die Pflegereform gibt die Seite Pflegereform 2027.
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Häufige Fragen
Quellen
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8629 vom 14.10.2026: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Gesetz zur Reform der Notfallversorgung, Artikel 1 Nr. 18b (§ 127 Abs. 1b bis 1d SGB V neu) mit Begründung S. 124 f. (Abschlag gilt über § 78 Abs. 1 Satz 3 SGB XI auch für Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 SGB XI, Durchführung durch Kranken- und Pflegekassen, Rechnungseingang maßgeblich), Vorabfassung (Stand 2026-10-21)
- Bundesministerium für Gesundheit: Bundestag beschließt Notfallreform, Pressemitteilung vom 15.10.2026 (mit Anpassungen zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) (Stand 2026-10-21)
- Bundesministerium für Gesundheit: Bundestag beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Pressemitteilung vom 10.07.2026 (Stand 2026-10-21)
- § 127 SGB V: Verträge über die Hilfsmittelversorgung, Abs. 1b in der seit Juli 2026 geltenden Fassung (Abschlag von drei Prozent für Versorgungen 2027 und 2028), Abs. 5 (Beratung über mehrkostenfreie Versorgung) (Stand 2026-10-21)
- § 33 SGB V: Hilfsmittel (Abs. 1 Satz 9: Mehrkosten nur bei Wahl über das Maß des Notwendigen hinaus) (Stand 2026-10-21)
- § 61 SGB V: Zuzahlungen (10 Prozent, mindestens 5, höchstens 10 Euro je Hilfsmittel; bei Verbrauch höchstens 10 Euro im Monat) (Stand 2026-10-21)
- § 78 SGB XI: Verträge zur Pflegehilfsmittelversorgung (Abs. 1 Satz 3: §§ 36, 126 und 127 SGB V gelten entsprechend) (Stand 2026-10-21)
- § 40 SGB XI: Pflegehilfsmittel (Abs. 1 technische Pflegehilfsmittel, Abs. 2 Verbrauch bis 42 Euro, Abs. 5 Kostenteilung bei doppelfunktionalen Hilfsmitteln) (Stand 2026-10-21)
- GKV-Spitzenverband: Vertrag über die Versorgung mit Hausnotrufsystemen nach § 78 Abs. 1 SGB XI, in Kraft seit 01.04.2026 (Anlage 1: 27,00 Euro netto; § 1 mehrkostenfreie Versorgung; § 13 Kündigung frühestens 31.03.2028) (Stand 2026-10-21)
- Gesetzentwurf der Bundesregierung: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Kabinettsbeschluss vom 30.09.2026 (§ 40 Abs. 2 soll ab 2027 gestrichen werden) (Stand 2026-09-30)
Autor/in
Redaktion
Redaktionsteam
Zuletzt aktualisiert
21.10.2026
Texte entstehen mit KI-Unterstützung und werden mit Gesetzestext und den Angaben des Bundesgesundheitsministeriums abgeglichen. So arbeiten wir.