Hilfsmittel & Wohnen
Hausnotruf 2027: Pflegekasse kürzt Anbietern 3 Prozent. Was sich für dich ändert und was nicht
Ab 1. Januar 2027 kürzen die Kassen jede Hilfsmittel-Rechnung um 3 Prozent, befristet bis Ende 2028. Nach der Begründung des Bundestags vom 15. Oktober 2026 gilt das auch für Pflegehilfsmittel wie den Hausnotruf: Der Anbieter bekommt statt 27 Euro netto nur noch rund 26,19 Euro im Monat von der Pflegekasse. Dein Anspruch ändert sich nicht. Der Vertrag zwischen Pflegekassen und Hausnotruf-Anbietern schreibt eine mehrkostenfreie Versorgung mit dem Basistarif vor und kann frühestens zum 31. März 2028 gekündigt werden; ein Aufschlag auf den Basistarif ist deshalb nicht vorgesehen. Der Bundesrat berät voraussichtlich am 20. November 2026.
Stand dieser Seite: 21. Oktober 2026. Der Bundestag hat die Regelung am 15. Oktober 2026 beschlossen, der Bundesrat berät voraussichtlich am 20. November 2026. Verkündet ist die Neufassung noch nicht. Was heute gilt, steht auf der Seite Hausnotruf.
Kurz gesagt: Der Anbieter bekommt weniger, dein Anspruch bleibt
Der Hausnotruf wird 2027 nicht gestrichen und nicht gekürzt. Was sich ändert, passiert zwischen Anbieter und Pflegekasse: Die Kasse überweist dem Anbieter für den Basistarif 3 Prozent weniger als vereinbart. Für dich ändert sich nach dem geltenden Vertrag nichts, weil der Anbieter verpflichtet ist, den Basistarif ohne Mehrkosten zu liefern.
| Bis Ende 2026 | 2027 und 2028 | |
|---|---|---|
| Dein Anspruch (§ 40 SGB XI) | Hausnotruf-Basistarif ab Pflegegrad 1 | unverändert |
| Vertragspreis Basistarif | 27,00 € netto im Monat | 27,00 € netto, bleibt vereinbart |
| Was die Pflegekasse überweist | 27,00 € netto | rund 26,19 € netto (Abschlag 3 %) |
| Bei umsatzsteuerpflichtigen Anbietern | 32,13 € brutto | rund 31,17 € brutto |
| Dein Eigenanteil im Basistarif | 0 € bei Vertragspartnern | laut Vertrag weiter 0 € |
| Zusatzleistungen (Schlüssel, Sturzsensor, Uhr) | privat | privat, unverändert |
Die Beträge ab 2027 sind eigene Berechnungen aus dem Vertragspreis von 27 Euro und dem gesetzlichen Abschlag von 3 Prozent, gerundet.
Woher der Abschlag kommt
Der Abschlag stammt nicht aus der Pflegereform, sondern aus dem Sparpaket für die Krankenkassen. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das der Bundestag am 10. Juli 2026 beschlossen hat, fügte in § 127 SGB V einen Absatz 1b ein: Für Hilfsmittelversorgungen in den Jahren 2027 und 2028 dürfen Leistungserbringer nur einen Preis abrechnen, der um 3 Prozent unter dem vertraglich vereinbarten Preis liegt. Gemeint waren Rollatoren, Inkontinenzmaterial, Hörgeräte und alles andere, was die Krankenkasse nach § 33 SGB V bezahlt.
Am 15. Oktober 2026 hat der Bundestag mit der Notfallreform diesen Absatz neu gefasst (Artikel 1 Nr. 18b des Gesetzes, Drucksache 21/8629). Zwei Dinge sind neu:
- Der Stichtag ist der Rechnungseingang. Es kommt nicht mehr darauf an, wann die Versorgung begonnen hat, sondern wann die Rechnung bei der Kasse eingeht: zwischen dem 1. Januar 2027 und dem 31. Dezember 2028. Die Kasse kürzt den Rechnungsbetrag pauschal um 3 Prozent, der Anbieter muss nichts umrechnen.
- Pflegehilfsmittel sind ausdrücklich dabei. Die Begründung des Gesundheitsausschusses sagt, dass der Abschlag über den Verweis in § 78 Abs. 1 Satz 3 SGB XI auch für Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 SGB XI gilt und dass Kranken- und Pflegekassen ihn gleichermaßen vornehmen. Der Hausnotruf ist ein solches Pflegehilfsmittel (Produktgruppe 52 des Pflegehilfsmittelverzeichnisses).
Dass die Pflegekassen betroffen sind, stand bisher in keinem Gesetzestext ausdrücklich. § 78 SGB XI verweist für Pflegehilfsmittel-Verträge seit jeher auf § 127 SGB V, und die Begründung vom Oktober zieht daraus die Folgerung. Auch Produkte, deren Kosten sich Kranken- und Pflegekasse teilen, etwa ein Pflegebett, werden erfasst.
Was das in Euro bedeutet
Grundlage ist die Preisvereinbarung im Hausnotruf-Vertrag des GKV-Spitzenverbands, die seit dem 1. April 2026 gilt: 27,00 Euro netto im Monat für den Basistarif, bei umsatzsteuerpflichtigen Anbietern plus 19 Prozent, also 32,13 Euro.
| Netto | Brutto (gewerbliche Anbieter) | |
|---|---|---|
| Vertragspreis im Monat | 27,00 € | 32,13 € |
| Abschlag 3 % | 0,81 € | 0,96 € |
| Zahlung der Pflegekasse im Monat | 26,19 € | 31,17 € |
| Weniger im Jahr je Kunde | 9,72 € | 11,57 € |
Eigene Berechnung, gerundet. Für Hilfsorganisationen wie Johanniter, Malteser, DRK oder ASB, deren Hausnotruf umsatzsteuerfrei ist, gilt die linke Spalte. Bei einem Anbieter mit 10.000 angeschlossenen Kunden sind das rund 97.000 Euro weniger im Jahr; das erklärt, warum die Branche den Abschlag kritisiert, und warum du beim Anbieter in den nächsten Monaten mit Briefen rechnen solltest.
Was sich für dich ändert: drei Fälle
Du hast einen Pflegegrad und den Basistarif über die Pflegekasse. Dein Anbieter ist Vertragspartner der Kassen und hat sich zur mehrkostenfreien Versorgung verpflichtet (§ 1 Abs. 1 des Vertrags). Mehrkosten darf er nur verlangen, wenn du Leistungen wählst, die über das Notwendige hinausgehen, und auch das nur nach vorheriger Information und mit deiner Unterschrift (§ 2 Abs. 7). Den Abschlag auf dich abzuwälzen, wäre ein Verstoß gegen den Vertrag. Bekommst du trotzdem eine Rechnung über 81 Cent oder einen „Ausgleichsbetrag“, frag schriftlich nach der Grundlage und informiere die Pflegekasse.
Du zahlst Zusatzleistungen selbst. Schlüsselhinterlegung, Einsatzdienst, Sturzsensor, Notrufuhr oder ein mobiles Gerät sind Privatpreise des Anbieters. Sie unterliegen dem Abschlag nicht, der Anbieter kann sie aber frei ändern. Wer 2027 eine Preiserhöhung bei den Extras ankündigt, muss die Kündigungsregeln deines Vertrags einhalten; was dabei gilt, steht auf der Seite Hausnotruf kündigen.
Du hast keinen Pflegegrad und zahlst alles selbst. Der Abschlag betrifft dich nicht, weil keine Kasse abrechnet. Die Selbstzahlerpreise sind aber frei; einzelne Anbieter könnten dort ausgleichen, was ihnen bei der Kasse fehlt. Warum sich der Antrag auf Pflegegrad 1 gerade jetzt lohnt, steht auf der Seite Hausnotruf ohne Pflegegrad.
Was Anbieter tun können und was nicht
Der Vertrag zwischen GKV-Spitzenverband und den Hausnotruf-Anbietern ist am 1. April 2026 in Kraft getreten und kann frühestens zum 31. März 2028 gekündigt werden, mit drei Monaten Frist zum Quartalsende. Das gilt auch für die Preisvereinbarung. Bis dahin sind 27 Euro der Vertragspreis und die mehrkostenfreie Versorgung ist Pflicht. Anbieter haben also drei Wege:
- Den Abschlag tragen. Für 2027 und das erste Quartal 2028 bleibt ihnen kaum etwas anderes.
- Neu verhandeln. Ab April 2028 könnten die Verbände einen höheren Preis fordern, der den Abschlag ausgleicht. Der Abschlag endet nach heutigem Stand am 31. Dezember 2028.
- Bei den Extras nachbessern. Preise für Zusatzleistungen und Selbstzahler sind nicht gebunden.
Was ein Anbieter nicht darf: den Basistarif für Kassenkunden mit einem Aufschlag versehen oder Kassenkunden ablehnen, solange er Vertragspartner ist.
Zeitplan
| Schritt | Datum |
|---|---|
| Bundestag beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Abschlag für Hilfsmittel der Krankenkasse) | 10. Juli 2026 |
| Verkündung im Bundesgesetzblatt | 29. Juli 2026 |
| Bundestag beschließt Notfallreform mit Neufassung des Abschlags (Rechnungseingang, Pflegehilfsmittel in der Begründung) | 15. Oktober 2026 |
| Bundesrat, zweiter Durchgang | voraussichtlich 20. November 2026 |
| Abschlag gilt für Rechnungen, die bei der Kasse eingehen | 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2028 |
| Hausnotruf-Vertrag frühestens kündbar | 31. März 2028 |
Der Bundesratstermin stammt aus der Fachpresse und ist nicht amtlich bestätigt. Die Drucksache liegt bisher als Vorabfassung vor; wir tragen die endgültige Fassung und die Fundstelle im Bundesgesetzblatt hier nach.
Zwei Gesetze, die man leicht verwechselt
Parallel läuft die Pflegereform, das Pflegeneuordnungsgesetz. Sie betrifft Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Pflegebox und die Punktgrenzen der Pflegegrade; den Hausnotruf lässt sie unverändert, ausdrücklich auch bei Pflegegrad 1. Die erste Lesung im Bundestag ist am 5. November 2026. Was die Pflegereform für den Hausnotruf bedeutet, steht auf der Seite Hausnotruf und Pflegereform, der Überblick auf der Seite Pflegereform 2027.
Was der Abschlag für Rollator, Inkontinenzprodukte, Pflegebett und alle anderen Hilfsmittel bedeutet, steht auf der Seite Hilfsmittel-Abschlag 2027. Für die Pflegebox treffen beide Gesetze zusammen: Die Pflegereform will die 42 Euro für Verbrauchsprodukte ab 2027 streichen, der Abschlag würde sie bis dahin auf rund 40,74 Euro für den Anbieter kürzen. Einzelheiten auf der Seite Pflegebox und Pflegereform.
Das solltest du jetzt tun
- Nichts kündigen. Dein Anspruch und der Basistarif bleiben. Wer den Hausnotruf noch nicht hat, kann ihn jetzt beantragen; die Zusage gilt über den Jahreswechsel hinaus. Wie das geht: Hausnotruf beantragen.
- Post vom Anbieter lesen. Preisänderungen bei Zusatzleistungen sind möglich. Vergleiche mit dem Hausnotruf-Kosten-Rechner, ob ein Wechsel günstiger ist.
- Keinen Aufschlag auf den Basistarif akzeptieren. Verlangt der Anbieter für Kassenkunden plötzlich einen Eigenanteil im Basistarif, nachfragen und die Pflegekasse einschalten.
- Ohne Pflegegrad: Antrag auf Pflegegrad 1 noch 2026 stellen. Ab 2027 soll die Punktgrenze steigen; mit Pflegegrad ist der Basistarif gedeckt, Abschlag hin oder her.

pflegetipp.de
VersandanbieterBasisstation mit eingebauter SIM-Karte, Zusatzoptionen Sturzsensor (12,90 €), Kombi-Notruf mit GPS oder Notrufuhr (je 24,90 € im Monat).
- Preis: 32,13 € im Monat ohne Pflegegrad, mit Pflegegrad laut Anbieter 0 €
- Geräte: Basisstation mit Mobilfunk, Notrufknopf als Armband oder Kette, wasserdicht, optional mobiles GPS-Gerät, optional Notrufuhr, optional Sturzsensor
- Funktioniert ohne Festnetz
- Stellt den Antrag bei der Pflegekasse
- Kündigung: monatlich kündbar
- Anschluss: Versand in 2 bis 3 Werktagen, selbst einstecken
- Für wen geeignet: Wer einen Pflegegrad hat, kein Festnetz braucht und das Gerät selbst anschließen kann.

SmartVersorgt
VersandanbieterNotrufzentrale rund um die Uhr, übernimmt den Antrag bei der Pflegekasse; vom selben Unternehmen kommt die Pflegebox BluBox.
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- Stellt den Antrag bei der Pflegekasse
- Anschluss: SIM-Karte vorinstalliert, nach dem Einstecken einsatzbereit
- Für wen geeignet: Wer Hausnotruf und Pflegebox aus einer Hand beantragen will.

Gardia
NotrufarmbandReines Armband ohne Basisstation, funktioniert zu Hause und unterwegs; Notrufzentrale von Bosch rund um die Uhr, App für Angehörige mit Standort und Akkustand.
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- Funktioniert ohne Festnetz
- Stellt den Antrag bei der Pflegekasse
- Kündigung: monatlich kündbar, erster Monat kostenlos, 30 Tage Rückgabe
- Für wen geeignet: Wer ein einziges Gerät für drinnen und draußen möchte und den Kaufpreis des Armbands selbst tragen kann.
Johanniter
HilfsorganisationAb dem Komfortpaket Schlüsselhinterlegung und eigener Einsatzdienst rund um die Uhr, im Premiumpaket wöchentliche Anrufe.
- Preis: Basis ab 27 €, Komfort ab 55 €, Premium ab 85 € im Monat, regional abweichend
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Malteser
HilfsorganisationAb Komplettsicherheit Bereitschaftsdienst mit Schlüsselhinterlegung, im Plus-Paket Bewegungserkennung; Angehörigen-App.
- Preis: Grundsicherheit 27,00 €, Komplettsicherheit 60,40 €, Komplettsicherheit Plus 64,90 € im Monat
- Anschluss: laut Anbieter derzeit keine Anschlussgebühr (Aktion bis Oktober 2026)
- Geräte: Hausnotrufgerät mit Lautsprecher, Notrufknopf als Armband oder Kette, optional Bewegungsmelder und Rauchmelder
- Funktioniert ohne Festnetz
- Einsatzdienst mit Schlüsselhinterlegung buchbar
- Kündigung: ein Monat zum Monatsende
- Für wen geeignet: Wer einen Bereitschaftsdienst vor Ort und eine kurze Kündigungsfrist will.
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VersandanbieterDrei Gerätelinien vom einfachen Notrufknopf bis zum mobilen Notruf mit automatischer Sturzerkennung.
- Preis: Preise je Modell auf Anfrage, libifyBasic mit Pflegegrad laut Anbieter kostenlos
- Geräte: libifyBasic: Basisstation mit Funksender, libifyHome: Sturzerkennung, App, libifyMobil 2.0: mobiler Notruf mit GPS und Sturzsensor
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- Für wen geeignet: Wer viel unterwegs ist oder eine automatische Sturzerkennung möchte.
Diese Übersicht enthält Links zu Anbietern. Partnerlinks sind mit * gekennzeichnet und können oben stehen, die Reihenfolge ist keine Bewertung. Angaben laut Anbieterseiten, Stand 20.09.2026, ohne Gewähr.* Partnerlink: Schließt du über diesen Link etwas ab, erhalten wir vom Anbieter eine Vergütung. Für dich ändern sich weder Preis noch Leistung.
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Häufige Fragen
Quellen
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8629 vom 14.10.2026: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Gesetz zur Reform der Notfallversorgung, Artikel 1 Nr. 18b (§ 127 Abs. 1b SGB V neu) und Begründung S. 124 f. (Abschlag gilt über § 78 Abs. 1 Satz 3 SGB XI auch für Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 SGB XI), Vorabfassung (Stand 2026-10-21)
- Bundesministerium für Gesundheit: Bundestag beschließt Notfallreform, Pressemitteilung vom 15.10.2026 (mit Anpassungen und Folgeregelungen zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) (Stand 2026-10-21)
- Bundesministerium für Gesundheit: Bundestag beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Pressemitteilung vom 10.07.2026 (Stand 2026-10-21)
- § 127 SGB V: Verträge über die Hilfsmittelversorgung, Abs. 1b in der seit Juli 2026 geltenden Fassung (Abschlag von drei Prozent für Versorgungen 2027 und 2028) (Stand 2026-10-21)
- § 78 SGB XI: Verträge zur Pflegehilfsmittelversorgung (Abs. 1 Satz 3: §§ 36, 126 und 127 SGB V gelten entsprechend) (Stand 2026-10-21)
- GKV-Spitzenverband: Vertrag über die Versorgung der Versicherten mit Hausnotrufsystemen nach § 78 Abs. 1 SGB XI, in Kraft seit 01.04.2026 (§ 1 Abs. 1 mehrkostenfreie Versorgung, § 2 Abs. 7 Mehrkosten nur für Leistungen über das Notwendige hinaus, § 13 Kündigung frühestens zum 31.03.2028, Anlage 1 Preisvereinbarung 27,00 Euro netto) (Stand 2026-10-21)
- § 40 SGB XI: Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Abs. 1 technische Pflegehilfsmittel, Abs. 2 Verbrauch bis 42 Euro) (Stand 2026-10-21)
- Gesetzentwurf der Bundesregierung: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Kabinettsbeschluss vom 30.09.2026 (Hausnotruf unverändert, § 40 Abs. 2 gestrichen) (Stand 2026-09-30)
Autor/in
Redaktion
Redaktionsteam
Zuletzt aktualisiert
21.10.2026
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