Pflege organisieren
Verhinderungspflege 2027 beantragen: Geht das noch? Fristen für 2026, Zeitplan der Entscheidung, Checkliste bis Silvester
Ja, bis zum 31. Dezember 2026 kannst du Verhinderungspflege uneingeschränkt beantragen und nutzen, das Jahresbudget von 3.539 Euro steht bis Silvester. Ob es 2027 weitergeht, entscheidet der Bundestag: Der Regierungsentwurf der Pflegereform streicht die Verhinderungspflege zum 1. Januar 2027 und lässt Ersatzpflege im Entlastungsbudget aufgehen; die erste Lesung ist am 5. November 2026, die Schlussabstimmung am 11. Dezember, der Bundesrat am 18. Dezember. Wird das Gesetz so beschlossen, gibt es ab 2027 keinen Antrag auf Verhinderungspflege mehr. Ersatzpflege aus 2026 solltest du deshalb noch 2026 abrechnen, nicht erst im Folgejahr.
Stand dieser Seite: 24. Oktober 2026. Die Verhinderungspflege gilt bis zum 31. Dezember 2026 unverändert. Alles, was hier zu 2027 steht, stammt aus dem Regierungsentwurf der Pflegereform vom 30. September 2026 und ist noch kein Gesetz. Wir aktualisieren diese Seite nach jeder Entscheidung im Bundestag.
Die Frage kommt in vielen Varianten: Kann man 2027 noch Verhinderungspflege beantragen? Gibt es sie nächstes Jahr überhaupt noch? Wann wird das entschieden? Die kurze Antwort: Dieses Jahr ja, uneingeschränkt. Nächstes Jahr nur, wenn der Bundestag den Regierungsentwurf nicht so beschließt, wie er vorliegt. Und entschieden wird im Dezember. Diese Seite ordnet die drei Fälle, zeigt den Zeitplan und sagt, was du bis Silvester erledigen solltest, damit dir kein Geld verloren geht.
Kurz gesagt: drei Fälle, drei Antworten
| Deine Situation | Antwort | Was du tun solltest |
|---|---|---|
| Ersatzpflege hat 2026 stattgefunden (Urlaub der Pflegeperson, Nachmittage mit der Nachbarin) | Erstattung nach heutigem Recht sicher. Frist formal bis 31.12.2027, aber ohne Übergangsregel im Entwurf. | Quittungen sammeln und noch 2026 einreichen, nicht im Januar. |
| Du planst Ersatzpflege bis zum 31.12.2026 | Geht uneingeschränkt. Budget 3.539 Euro steht, keine Vorpflegezeit, Antrag vorher oder nachher. | Restbudget erfragen, stundenweise Einsätze und gegebenenfalls Kurzzeitpflege bis Dezember planen. |
| Du planst Ersatzpflege für 2027 | Nach dem Entwurf keine Verhinderungspflege mehr. Ersatzpflege durch Angehörige aus dem Entlastungsbudget, durch Pflegedienst aus dem Sachleistungsbudget, Notfall aus dem Überbrückungsbudget. | Entscheidung am 11. Dezember abwarten, mit dem Entlastungsbudget rechnen, Alternativen prüfen. |
Wann wird entschieden? Der Zeitplan
Das Pflegeneuordnungsgesetz ist ein eilbedürftiges Verfahren, weil es zum 1. Januar 2027 in Kraft treten soll. Der Zeitplan nach Bundestag und AOK-Gesetzesmonitor:
| Datum | Schritt | Bedeutung für die Verhinderungspflege |
|---|---|---|
| 5. Juni 2026 | Referentenentwurf des Gesundheitsministeriums | Erster Plan: Verhinderungspflege wird gestrichen, Überbrückungsbudget 1.855 bis 2.285 Euro |
| 30. September 2026 | Kabinettsbeschluss (Regierungsentwurf) | Überbrückungsbudget einheitlich 2.285 Euro, Streichung von § 39 und § 42a bestätigt |
| 9. Oktober 2026 | Zuleitung an den Bundesrat (Drucksache 587/26), Frist für die Stellungnahme 20. November | Länder können Änderungen anregen, nicht blockieren |
| 5. November 2026 | Erste Lesung im Bundestag | Debatte, Überweisung an den Gesundheitsausschuss |
| 11. oder 25. November 2026 | Anhörung im Gesundheitsausschuss | Sozialverbände und Kassen tragen Kritik vor; hier könnten Änderungsanträge zur Ersatzpflege entstehen |
| 11. Dezember 2026 | Zweite und dritte Lesung, Schlussabstimmung | Entscheidung, ob und wie die Verhinderungspflege 2027 endet |
| 18. Dezember 2026 | Bundesrat, zweiter Durchgang | Einspruchsgesetz: Der Bundesrat kann den Vermittlungsausschuss anrufen, aber nicht endgültig stoppen |
| Dezember 2026 | Unterschrift des Bundespräsidenten, Verkündung im Bundesgesetzblatt | Erst damit wird der Entwurf Gesetz |
| 1. Januar 2027 | Geplantes Inkrafttreten (Artikel 11 des Entwurfs) | Ab hier gilt das neue Recht, falls beschlossen |
Zwischen Schlussabstimmung und Jahreswechsel liegen drei Wochen. Wer die Entscheidung abwartet, hat also noch Zeit, Quittungen aus 2026 einzureichen, aber keine Zeit mehr, Ersatzpflege für 2026 zu organisieren. Deshalb jetzt planen, nicht im Dezember.
Ersatzpflege aus 2026: bis wann du abrechnen kannst
Nach geltendem Recht setzt die Erstattung voraus, dass du den Antrag mit den Kostennachweisen „bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Inanspruchnahme folgt“, stellst (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Für Ersatzpflege aus 2026 ist das der 31. Dezember 2027. Das Gesundheitsministerium bestätigt diese Frist in seinem Online-Ratgeber ausdrücklich.
Das Problem: Der Regierungsentwurf ersetzt § 39 zum 1. Januar 2027 vollständig durch das Überbrückungsbudget und streicht § 42a. Eine Übergangsregel, die Erstattungsanträge für 2026 im Jahr 2027 nach altem Recht sichert, haben wir im Kabinettsentwurf nicht gefunden; die Übergangsvorschriften (§§ 142b, 144) betreffen Pflegegrade, Beratung und den Heimzuschuss bei Pflegegrad 1. Möglich ist, dass der Bundestag das nachträgt oder die Kassen Altfälle kulant bearbeiten. Sicher ist nur, was du 2026 einreichst.
Praktisch heißt das:
- Quittungen für jeden Einsatz 2026 jetzt ausstellen lassen, auch nachträglich für Einsätze aus dem Frühjahr. Datum, Uhrzeit, Stunden, Betrag, Unterschrift. Vorlage: Musterquittung Verhinderungspflege.
- Gesammelt bis Anfang Dezember einreichen, mit dem Formular der Kasse oder unserem Antrag auf Verhinderungspflege. Die Kasse braucht zwei bis vier Wochen.
- Einsätze zwischen Weihnachten und Silvester direkt im Januar nachreichen, so früh wie möglich.
Verhinderungspflege für 2027 beantragen: was nach dem Entwurf an die Stelle tritt
Wird der Entwurf so beschlossen, gibt es ab 2027 keinen Antrag auf Verhinderungspflege mehr, weil es die Leistung nicht mehr gibt. Ersatzpflege wird dann je nach Person aus einem der neuen Budgets bezahlt:
| Wer die Ersatzpflege 2027 übernimmt | Heute (bis 31.12.2026) | Regierungsentwurf ab 2027 | Antrag nötig? |
|---|---|---|---|
| Tochter, Enkel, Nachbarin, Freund | aus dem Jahresbetrag 3.539 €, zusätzlich zum Pflegegeld | aus dem Entlastungsbudget 380 / 630 / 890 / 1.080 € im Monat (Pflegegrad 2 bis 5), das das Pflegegeld ersetzt; kein zusätzliches Geld | nein, Budget wird wie Pflegegeld ausgezahlt |
| Pflegedienst oder Betreuungsdienst | aus dem Jahresbetrag | aus dem Sachleistungsbudget 890 / 1.590 / 2.090 / 2.530 € im Monat | Abrechnung über den Dienst |
| Ungeplanter Ausfall der Pflegeperson (Krankheit, Krise) | aus dem Jahresbetrag | Überbrückungsbudget 2.285 € im Jahr, nur Notdienst der ambulanten Pflege (2027 übergangsweise auch Pflegedienste) und Kurzzeitpflege | ja, über Dienst oder Einrichtung |
| Anerkannte Nachbarschaftshilfe | aus dem Jahresbetrag oder dem Entlastungsbetrag 131 € | Sozialraumbudget 175 € im Monat | Abrechnung über den anerkannten Anbieter |
Für Familien, die die Verhinderungspflege heute voll nutzen, fehlen damit je nach Pflegegrad 2.459 bis 3.167 Euro im Jahr; wer sie nicht nutzt, hat 372 bis 1.080 Euro mehr. Die vollständige Rechnung je Pflegegrad steht auf der Seite Verhinderungspflege 2027, die Regeln des neuen Budgets auf der Seite Entlastungsbudget.
Checkliste bis zum 31. Dezember 2026
- Restbudget erfragen. Pflegekasse anrufen oder ins Portal schauen: Wie viel von den 3.539 Euro ist 2026 noch offen? Was nicht genutzt wird, verfällt am 31. Dezember.
- Stundenweise Einsätze bis Dezember planen. Nachbarin, Enkelin oder Betreuungskraft für die verbleibenden Wochen fest vereinbaren, unter acht Stunden am Tag, damit das Pflegegeld voll bleibt. Regeln: Stundenweise Verhinderungspflege.
- Jahresurlaub oder Erholung der Pflegeperson vorziehen, wenn er für das Frühjahr 2027 geplant war. 2026 zahlt die Kasse ihn aus der Verhinderungspflege, 2027 nach dem Entwurf nicht mehr gesondert.
- Kurzzeitpflege mitdenken. Der Jahresbetrag gilt für beides. Wer nach einem Krankenhausaufenthalt Kurzzeitpflege braucht, nutzt ihn 2026 noch bis 3.539 Euro; 2027 wären es 2.285 Euro aus dem Überbrückungsbudget.
- Alle Quittungen aus 2026 bis Anfang Dezember einreichen. Nicht auf die Frist bis Ende 2027 verlassen.
- Durchrechnen. Der Verhinderungspflege-Rechner zeigt für deine Einsätze Erstattung, Angehörigen-Höchstbetrag, Eigenanteil, Restbudget und Pflegegeld-Kürzung.
- Für 2027 mit dem Entlastungsbudget rechnen. Wer eine 24-Stunden-Betreuung mit der Verhinderungspflege gegenfinanziert, sollte die Rechnung auf der Seite 24-Stunden-Betreuung und Pflegereform prüfen. Wer die Betreuung noch 2026 mit dem vollen Budget starten will, kann sich bei pflege.de Angebote vermitteln lassen: Zum Anbieter*.
Wenn der Bundestag nachbessert
Die Streichung der Verhinderungspflege ist der Punkt des Entwurfs, an dem Sozialverbände, Pflegekassen und Länder am lautesten Änderungen fordern, weil Familien mit stundenweiser Ersatzpflege durch Angehörige am meisten verlieren. Drei Ausgänge sind denkbar:
- Der Entwurf wird unverändert beschlossen. Dann gilt ab 1. Januar 2027 die Tabelle oben. Verhinderungspflege gibt es nur noch für 2026, abgerechnet möglichst 2026.
- Der Bundestag ergänzt eine Übergangsregel oder eine Ersatzpflege-Komponente im Entlastungsbudget. Dann wäre Ersatzpflege durch Angehörige 2027 weiter gesondert erstattungsfähig, in welcher Höhe, ist offen.
- Das Verfahren verschiebt sich. Scheitert der Zeitplan bis zum 18. Dezember, kann das Gesetz nicht zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Dann gilt die Verhinderungspflege mit 3.539 Euro auch 2027 weiter, bis ein neues Datum feststeht.
Wir tragen das Ergebnis jeder Verfahrensstufe hier und auf der Seite Pflegereform beschlossen nach.
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Das solltest du jetzt tun
- Heute: Restbudget 2026 erfragen, Quittungen für alle Einsätze dieses Jahres ausstellen lassen.
- Bis Ende November: Verbleibende Einsätze und gegebenenfalls Kurzzeitpflege planen, Antrag und Quittungen bei der Kasse einreichen.
- 11. Dezember: Ergebnis der Schlussabstimmung prüfen, hier oder bei der Pflegekasse.
- Januar 2027: Nachzügler-Quittungen aus Dezember sofort einreichen, Budgetplanung auf das neue Recht umstellen.
Was heute gilt, mit Tabelle, Antrag und Abrechnung, steht auf der Seite Verhinderungspflege; alle Teile der Reform erklärt die Seite Pflegereform 2027.
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Häufige Fragen
Quellen
- Gesetzentwurf der Bundesregierung: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Kabinettsbeschluss vom 30.09.2026, Artikel 1 Nr. 32 (§ 39 Überbrückungsbudget), Nr. 38 (Streichung § 42a), Artikel 11 (Inkrafttreten 01.01.2027) (Stand 2026-09-30)
- Bundesministerium für Gesundheit: Pressemitteilung „Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz“ (Stand 2026-09-30)
- AOK-Bundesverband, Gesetzesmonitor: Pflegeneuordnungsgesetz (Termine des Verfahrens: Bundesrat Drucksache 587/26, Lesungen, Bundesrat 18.12.2026) (Stand 2026-10-21)
- § 39 SGB XI: Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (geltende Fassung; Abs. 1 Satz 2: Erstattungsantrag bis zum Ablauf des Folgejahres) (Stand 2026-10-24)
- § 42a SGB XI: Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (geltende Fassung, 3.539 Euro je Kalenderjahr) (Stand 2026-10-24)
- Bundesministerium für Gesundheit: Verhinderungspflege, Online-Ratgeber Pflege (Erstattung für 2026 muss bis 31.12.2027 beantragt werden; Stand 14.09.2026) (Stand 2026-10-24)
Autor/in
Redaktion
Redaktionsteam
Zuletzt aktualisiert
24.10.2026
Texte entstehen mit KI-Unterstützung und werden mit Gesetzestext und den Angaben des Bundesgesundheitsministeriums abgeglichen. So arbeiten wir.