Pflege organisieren
Zuzahlung 2027: Medikamente kosten 7,50 bis 15 Euro, Krankenhaus 15 Euro am Tag. Was steigt, was bleibt, was du jetzt tun kannst
Ab dem 1. Januar 2027 steigen die gesetzlichen Zuzahlungen der Krankenkasse um 50 Prozent: je Medikamentenpackung und je Hilfsmittel mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro statt 5 bis 10 Euro, im Krankenhaus 15 statt 10 Euro je Tag (weiter höchstens 28 Tage), bei Physiotherapie, Logopädie und häuslicher Krankenpflege 15 statt 10 Euro je Verordnung plus 10 Prozent. Beschlossen hat das der Bundestag am 10. Juli 2026 mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Die Belastungsgrenze bleibt bei 2 Prozent der Bruttoeinnahmen, bei schwerwiegend chronisch Kranken 1 Prozent; wer viele Zuzahlungen hat, ist deshalb früher im Jahr befreit. Pflegebox, Hausnotruf und andere Pflegehilfsmittel der Pflegekasse sind nicht betroffen.
Die Pflegereform bekommt die Schlagzeilen, das zweite Gesetz dieses Sommers trifft Pflegehaushalte aber früher und direkter: Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, dem Sparpaket der Krankenkassen, steigen zum 1. Januar 2027 alle Zuzahlungen um die Hälfte. Wer vier Dauermedikamente nimmt, einmal im Jahr ins Krankenhaus muss und Physiotherapie bekommt, zahlt künftig mehrere hundert Euro mehr, bis die Belastungsgrenze greift. Die bleibt nämlich, wo sie ist. Diese Seite zeigt alt und neu nebeneinander, rechnet drei typische Fälle durch und sagt, was du bis Jahresende regeln kannst.
Alt und neu: alle Zuzahlungen in einer Tabelle
| Leistung | bis 31. Dezember 2026 | ab 1. Januar 2027 | Regel |
|---|---|---|---|
| Arzneimittel, Verbandmittel | 10 %, mindestens 5, höchstens 10 € je Packung | 10 %, mindestens 7,50, höchstens 15 € je Packung | nie mehr als der Preis (§ 61 Satz 1 SGB V) |
| Hilfsmittel (Rollator, Hörgerät, Anti-Dekubitus-Matratze, Kompressionsstrümpfe) | 10 %, mindestens 5, höchstens 10 € je Hilfsmittel | 10 %, mindestens 7,50, höchstens 15 € je Hilfsmittel | § 33 Abs. 8 in Verbindung mit § 61 Satz 1 |
| Verbrauchshilfsmittel (Inkontinenzmaterial, Verbandstoffe) | 10 %, höchstens 15 € im Monat (seit 30. Juli 2026, vorher 10 €) | unverändert 15 € im Monat | § 33 Abs. 8 Satz 3 |
| Krankenhaus | 10 € je Kalendertag | 15 € je Kalendertag | höchstens 28 Tage im Jahr, unverändert (§ 39 Abs. 4) |
| Stationäre Reha und Vorsorge | 10 € je Tag | 15 € je Tag | Tagessatz nach § 61 Satz 2 |
| Heilmittel (Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie) | 10 % plus 10 € je Verordnung | 10 % plus 15 € je Verordnung | § 61 Satz 3 |
| Häusliche Krankenpflege | 10 % plus 10 € je Verordnung | 10 % plus 15 € je Verordnung | höchstens 28 Tage im Jahr, unverändert (§ 37 Abs. 5) |
| Fahrkosten | 10 %, mindestens 5, höchstens 10 € je Fahrt | 10 %, mindestens 7,50, höchstens 15 € je Fahrt | § 60 Abs. 2 |
| Belastungsgrenze | 2 % der Bruttoeinnahmen, 1 % bei schwerwiegend chronisch Kranken | unverändert | § 62 nicht geändert |
| Pflegehilfsmittel der Pflegekasse (Pflegebox, Hausnotruf, Pflegebett) | zuzahlungsfrei bzw. 10 %, höchstens 25 € | unverändert | § 40 SGB XI, anderes Gesetz |
Die Erhöhung um 50 Prozent ist einmalig. Eine jährliche Anpassung an die Preisentwicklung, wie sie im Entwurf stand, hat der Bundestag gestrichen; die nächste Änderung bräuchte wieder ein Gesetz.
Wie es dazu kam
Die gesetzliche Krankenversicherung steuerte für 2027 auf ein Defizit von rund 19 Milliarden Euro zu. Das Kabinett beschloss am 29. April 2026 ein Sparpaket, Bundestag und Bundesrat stimmten am 10. Juli 2026 zu, verkündet wurde es am 29. Juli, in Kraft trat es am 30. Juli 2026. Die meisten Regeln treffen Krankenhäuser, Pharmaindustrie und Apotheken; die Versicherten spüren vor allem drei Punkte: die höheren Zuzahlungen ab 2027, den 3-Prozent-Abschlag auf Hilfsmittel, der die Anbieter trifft, und die schon seit Juli geltende Anhebung der Monatsgrenze für Verbrauchshilfsmittel von 10 auf 15 Euro.
Mit der Pflegereform hat das nichts zu tun. Das Pflegeneuordnungsgesetz regelt Pflegegeld, Entlastungsbetrag und Beiträge der Pflegeversicherung; über dessen Zahlen entscheidet der Bundestag erst im Dezember. Die Zuzahlungen der Krankenkasse sind bereits Gesetz.
Drei Rechnungen: was die Erhöhung im Jahr kostet
Frau A., 79, lebt allein, Rente 16.800 Euro im Jahr, Pflegegrad 2. Vier Dauermedikamente in Normalpackungen, alle drei Monate ein Rezept, dazu zwei Physiotherapie-Verordnungen im Jahr.
| 2026 | 2027 | |
|---|---|---|
| 16 Packungen à mindestens 5 bzw. 7,50 € | 80 € | 120 € |
| 2 Heilmittel-Verordnungen (10 % von 250 € plus Pauschale) | 70 € | 80 € |
| Zuzahlungen im Jahr | 150 € | 200 € |
| Belastungsgrenze (2 % von 16.800 €) | 336 € | 336 € |
| Befreiung erreicht? | nein | nein |
Für Frau A. steigen die Kosten um 50 Euro, die Grenze erreicht sie nicht. Ab Pflegegrad 3 wäre sie als schwerwiegend chronisch krank anerkannt, dann läge ihre Grenze bei 168 Euro und 2027 wäre sie ab dem Herbst befreit.
Ehepaar B., Rente zusammen 30.000 Euro, er Pflegegrad 3 mit Dauerbehandlung. Sechs Dauermedikamente, Inkontinenzmaterial auf Rezept, ein Krankenhausaufenthalt von zehn Tagen.
| 2026 | 2027 | |
|---|---|---|
| 24 Packungen (Mischung aus Mindest- und Höchstbetrag, Mittel 7 bzw. 10,50 €) | 168 € | 252 € |
| Inkontinenzmaterial, 12 Monate à höchstens 15 € | 180 € | 180 € |
| Krankenhaus 10 Tage | 100 € | 150 € |
| Zuzahlungen im Jahr | 448 € | 582 € |
| Belastungsgrenze: 1 % von (30.000 € minus 7.119 € Freibetrag) | 228,81 € | 228,81 € |
| Erstattung oder Befreiung | ja, Grenze im Juli erreicht | ja, Grenze im Mai erreicht |
Das Paar zahlt in beiden Jahren nur bis zur Grenze, also 228,81 Euro; 2027 erreicht es sie zwei Monate früher. Wer hier die Vorauszahlung wählt, ist ab Januar befreit.
Herr C., 84, Grundsicherung im Alter, Pflegegrad 4. Für ihn rechnet die Kasse nur mit der Regelbedarfsstufe 1, 6.756 Euro im Jahr; als chronisch Kranker liegt seine Grenze bei 67,56 Euro. Das sind 2027 schon fünf Mindestzuzahlungen à 7,50 Euro plus ein Rest. Sein Pflegedienst sollte die Befreiung im Januar mit Vorauszahlung erledigen; danach gibt es kein Zuzahlungs-Thema mehr im Jahr.
Deine eigene Grenze mit Freibeträgen, Chroniker-Regel und Stand der Quittungen rechnet der Zuzahlungsbefreiung-Rechner aus; er zeigt die Zuzahlungen für 2026 und 2027 nebeneinander.
Was sich nicht ändert
- Kinder und Jugendliche unter 18 zahlen weiter keine Zuzahlung, außer bei Fahrkosten und Zahnersatz.
- Die Belastungsgrenze bleibt bei 2 beziehungsweise 1 Prozent, die Freibeträge für Partner (7.119 Euro) und Kinder (9.756 Euro) gelten weiter; für 2027 werden sie turnusmäßig mit der Bezugsgröße angepasst, das ist keine Folge des Sparpakets.
- Pflegehilfsmittel der Pflegekasse: Pflegebox (42 Euro) und Hausnotruf-Basistarif bleiben zuzahlungsfrei, technische Pflegehilfsmittel wie das Pflegebett bei 10 Prozent, höchstens 25 Euro. Dass die Anbieter ab 2027 3 Prozent weniger bekommen, darf nicht bei dir ankommen.
- Inkontinenzmaterial: Die Monatsgrenze von 15 Euro gilt seit Juli 2026 und bleibt; Einzelheiten auf der Seite Inkontinenzeinlagen auf Rezept.
- Die Regel „nie mehr als der Preis“: Eine Packung für 6 Euro kostet 2027 weiter 6 Euro, nicht 7,50 Euro.
Was du bis Jahresende tun kannst
- Quittungen 2026 sammeln und die Grenze prüfen. Wer 2026 schon nahe an der Grenze ist, reicht jetzt ein und holt sich die Erstattung; alte Quittungen gelten bis zu vier Jahre.
- Großpackungen verordnen lassen. Die Zuzahlung fällt je Packung an. Eine N3-Packung für drei Monate kostet 2027 höchstens 15 Euro, drei N1-Packungen mindestens 22,50 Euro. Das gilt auch für Trinknahrung und Verbandmittel. Frag den Arzt außerdem nach einer Wiederholungsverordnung für Dauermedikamente, das spart Praxisbesuche, aber keine Zuzahlung.
- Vorauszahlung für 2027 durchrechnen. Liegt der Haushalt sicher über der Grenze, überweis den Jahresbetrag im Januar und hinterlege den Befreiungsausweis bei Stammapotheke, Versandapotheke und Sanitätshaus. Bei Pflegegrad 3 bis 5 vorher die 1-Prozent-Grenze bei der Kasse feststellen lassen (ärztliche Bescheinigung plus Pflegegrad-Bescheid).
- Geplante Eingriffe und Reha: Der Tagessatz steigt um 5 Euro, bei 28 Tagen sind das 140 Euro mehr. Das allein ist kein Grund, einen Eingriff vorzuziehen, aber ein Grund, die Befreiung rechtzeitig zu beantragen.
- Werbung mit „Zuzahlung geschenkt“ einordnen. Einige Versandapotheken werben damit, die höhere Zuzahlung zu übernehmen. Ob das zulässig ist, ist umstritten; für die Belastungsgrenze zählt nur, was du wirklich gezahlt hast. Mehr dazu im Vergleich der Versandapotheken.
Zeitplan
| Schritt | Datum |
|---|---|
| Referentenentwurf GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz | 16. April 2026 |
| Kabinettsbeschluss | 29. April 2026 |
| Erste Lesung Bundestag, erster Durchgang Bundesrat | 12. Juni 2026 |
| Zweite und dritte Lesung Bundestag, Bundesrat | 10. Juli 2026 |
| Verkündung im Bundesgesetzblatt (2026 I Nr. 228) | 29. Juli 2026 |
| Inkrafttreten des Gesetzes, Monatsgrenze Verbrauchshilfsmittel 15 Euro | 30. Juli 2026 |
| Neue Zuzahlungsbeträge | 1. Januar 2027 |
| Hilfsmittel-Abschlag 3 Prozent (Anbieter) | 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2028 |
Wir aktualisieren diese Seite, sobald die Kassen ihre Merkblätter für 2027 veröffentlichen und die Bezugsgröße 2027 feststeht.
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Häufige Fragen
Quellen
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228), Artikel 1 Nr. 23: neuer § 61 SGB V ab 01.01.2027; Nr. 12a: § 33 Abs. 8 SGB V (15 Euro je Monat); Volltext bei buzer.de (Stand 2026-07-30)
- Bundesministerium für Gesundheit: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Verfahrensstand (Kabinett 29.04., Bundestag und Bundesrat 10.07., Inkrafttreten 30.07.2026) (Stand 2026-10-25)
- Bundesministerium für Gesundheit: Bundestag beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Zuzahlungen um 50 Prozent angehoben, keine weitere Dynamisierung), Pressemitteilung vom 10.07.2026 (Stand 2026-07-10)
- § 61 SGB V in der bis 31.12.2026 geltenden Fassung: Zuzahlungen (10 Prozent, mindestens 5, höchstens 10 Euro; 10 Euro je Krankenhaustag; 10 Prozent plus 10 Euro je Verordnung) (Stand 2026-10-25)
- § 62 SGB V: Belastungsgrenze (2 Prozent, 1 Prozent bei schwerwiegend chronisch Kranken), durch das Gesetz nicht geändert (Stand 2026-10-25)
- § 33 Abs. 8 SGB V: Zuzahlung bei Verbrauchshilfsmitteln höchstens 15 Euro im Monat (Synopse der Änderung vom 30.07.2026) (Stand 2026-07-30)
- § 39 Abs. 4 SGB V: Krankenhaus-Zuzahlung für längstens 28 Tage je Kalenderjahr (unverändert) (Stand 2026-10-25)
- Pharmazeutische Zeitung: BMG soll Zuzahlungsproblem lösen (Versandapotheken werben mit Übernahme der höheren Zuzahlung), 28.07.2026 (Stand 2026-07-28)
- Verbraucherzentrale: Zuzahlungen, die Regeln für eine Befreiung bei der Krankenkasse (Vorauszahlung, Nachweise), Stand 17.12.2025 (Stand 2025-12-17)
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Zuletzt aktualisiert
25.10.2026
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