Hilfsmittel & Wohnen
Hausnotruf steuerlich absetzbar? Was das Finanzamt seit dem BFH-Urteil 2023 anerkennt
In der eigenen Wohnung nein: Der Bundesfinanzhof hat am 15. Februar 2023 entschieden (VI R 7/21), dass ein Hausnotruf, bei dem die Zentrale nur den Alarm annimmt und Hilfe organisiert, keine haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG ist, weil die Leistung nicht im Haushalt erbracht wird. Im betreuten Wohnen ja: Gehört der Notruf zur Betreuungspauschale und kommt bei Alarm Personal der Einrichtung in die Wohnung, sind 20 Prozent der Kosten abziehbar (BFH 2015, VI R 18/14). Für alle anderen bleibt: Der Zuschuss der Pflegekasse von 27 Euro im Monat deckt den Basistarif ohnehin meist ab.
Kurz erklärt: haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG
Für haushaltsnahe Dienstleistungen zieht das Finanzamt 20 Prozent der Kosten direkt von der Einkommensteuer ab, höchstens 4.000 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Das ist mehr wert als ein Abzug vom Einkommen, weil es die Steuer selbst mindert. Drei Bedingungen gelten immer:
- Die Leistung wird im Haushalt erbracht (§ 35a Abs. 4). Putzen, Gartenpflege, Pflege und Betreuung in der Wohnung zählen; ein Dienst, der irgendwo anders stattfindet, nicht.
- Nur Arbeitskosten, keine Material- oder Gerätekosten (§ 35a Abs. 5). Der Anbieter muss sie in der Rechnung getrennt ausweisen.
- Rechnung und Überweisung. Barzahlung schließt den Abzug aus.
Genau an der ersten Bedingung scheitert der Hausnotruf in der eigenen Wohnung.
Das BFH-Urteil 2023: kein Abzug für den Notruf zu Hause
Der Fall: Eine alleinlebende Rentnerin hatte bei einem Hausnotruf-Anbieter das Paket „Standard“ gebucht, also Gerät, Funkknopf und die Rufbereitschaft der Zentrale rund um die Uhr. Einen Einsatzdienst, bei dem Mitarbeiter in die Wohnung kommen, enthielt der Vertrag nicht. Sie setzte die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung an, das Finanzamt lehnte ab. Das Sächsische Finanzgericht gab ihr recht (Urteil vom 14. Oktober 2020, 2 K 323/20), das Finanzamt ging zum Bundesfinanzhof.
Die Entscheidung: Der Bundesfinanzhof hob das Urteil am 15. Februar 2023 auf (VI R 7/21). Die Rufbereitschaft sei zwar typischerweise haushaltsnah, die maßgebliche Leistung werde aber nicht im Haushalt erbracht. Was der Anbieter schulde, sei das Bereithalten von Personal in der Zentrale, die Annahme des Notrufs und die Benachrichtigung von Angehörigen, Hausarzt oder Rettungsdienst. Eine Hilfe in der Wohnung selbst sei nicht Vertragsgegenstand, sondern nur die Vermittlung der Hilfe Dritter.
Seitdem lehnen die Finanzämter den Abzug für den klassischen Hausnotruf ab. Ein Einspruch mit Verweis auf das frühere Finanzgerichtsurteil hat keine Aussicht mehr.
Die Ausnahme: betreutes Wohnen
Anders hatte der Bundesfinanzhof schon 2015 für das betreute Wohnen entschieden (Urteil vom 3. September 2015, VI R 18/14). Dort gehörte der Notruf zur Betreuungspauschale der Seniorenresidenz: Die Pflegekräfte im Haus trugen einen Piepser, der Alarm ging direkt an sie, und sie kamen in die Wohnung. Diese Soforthilfe vor Ort ist eine Leistung im Haushalt, deshalb sind 20 Prozent des darauf entfallenden Pauschalenanteils abziehbar. Das Bundesfinanzministerium hat das in sein Schreiben zu § 35a vom 9. November 2016 übernommen (Tz. 11): Notruf innerhalb des betreuten Wohnens ja, außerhalb nein.
Für die Steuererklärung brauchst du dann eine Bescheinigung der Einrichtung, die den Anteil der Betreuungspauschale für Notruf und Soforthilfe ausweist. Viele Einrichtungen stellen sie jährlich von selbst aus; sonst fordere sie an.
Grauzone: Tarif mit Einsatzdienst
Hilfsorganisationen wie Johanniter, Malteser, DRK oder ASB bieten Tarife an, bei denen ein eigener Mitarbeiter mit hinterlegtem Schlüssel in die Wohnung kommt. Diesen Fall hat der Bundesfinanzhof nicht entschieden; im Urteil von 2023 fehlte der Einsatzdienst gerade. Kommt vertraglich jemand in den Haushalt und hilft dort, spricht einiges dafür, dass zumindest dieser Teil der Kosten eine Leistung im Haushalt ist. Sicher ist das nicht, und das Finanzamt wird im Zweifel ablehnen.
Wer es versuchen will, braucht drei Dinge: eine Rechnung, in der der Einsatzdienst getrennt vom Basistarif und von Gerätekosten steht, den Vertrag als Nachweis, dass der Einsatz in der Wohnung geschuldet ist, und die Bereitschaft, Einspruch einzulegen. Für den Basistarif allein bleibt es bei der Ablehnung.
Was sonst bleibt
Außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG). Theoretisch kommen Krankheitskosten in Betracht. Praktisch scheitert das an zwei Hürden: Das Finanzamt verlangt den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit, bei Hilfsmitteln meist eine Verordnung vor dem Kauf, und die zumutbare Belastung von einem bis sieben Prozent des Einkommens muss überschritten sein. Bei ein paar Euro im Monat ist das fast nie der Fall. Realistisch wird es nur, wenn im selben Jahr hohe andere Krankheits- oder Pflegekosten anfallen.
Pflege-Pauschbetrag für Angehörige (§ 33b Abs. 6 EStG). Wer einen Angehörigen mit Pflegegrad 2 oder höher unentgeltlich zu Hause pflegt, bekommt einen Pauschbetrag von 600 Euro (Pflegegrad 2), 1.100 Euro (Pflegegrad 3) oder 1.800 Euro (Pflegegrad 4, 5 oder hilflos). Der Betrag hat mit den Hausnotruf-Kosten nichts zu tun, er steht dir unabhängig davon zu und wird oft vergessen.
Der Zuschuss der Pflegekasse ist die eigentliche Entlastung. Mit Pflegegrad zahlt sie seit dem 1. April 2026 27 Euro im Monat für den Basistarif, bei gewerblichen Anbietern mit Umsatzsteuer 32,13 Euro. Wie du ihn beantragst, steht auf der Seite Hausnotruf beantragen.
Rechenbeispiel: Was der Abzug überhaupt bringen würde
| Ohne Pflegegrad, Selbstzahler | Mit Pflegegrad, Basistarif | Mit Pflegegrad, plus Einsatzdienst 10 € | |
|---|---|---|---|
| Kosten im Monat | 32,13 € | 32,13 € | 42,13 € |
| Zuschuss der Pflegekasse | 0 € | 32,13 € | 32,13 € |
| Eigener Anteil im Jahr | 385,56 € | 0 € | 120 € |
| Steuerersparnis, wenn 20 % anerkannt würden | 77 € | 0 € | 24 € |
| Tatsächlich zu Hause abziehbar | nein | nein | unsicher |
Eigene Rechnung mit dem Vertragspreis der Pflegekassen (27 Euro netto, 32,13 Euro brutto) und einem angenommenen Einsatzdienst von 10 Euro im Monat; die Preise der Anbieter stehen auf der Seite Hausnotruf-Kosten. Der Steuerabzug ist also selbst im besten Fall ein kleiner Posten. Wichtiger ist, dass du mit Pflegegrad den Zuschuss bekommst.
Das solltest du jetzt tun
- Zuschuss statt Steuer: Mit Pflegegrad den Hausnotruf bei der Pflegekasse beantragen. Das bringt mehr als jeder Steuerabzug.
- Betreutes Wohnen: Bescheinigung der Einrichtung über den Notruf-Anteil der Betreuungspauschale anfordern und in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen eintragen.
- Einsatzdienst gebucht: Getrennte Rechnung verlangen, Abzug versuchen, Ablehnung einkalkulieren.
- Pflegende Angehörige: Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG prüfen, der wird unabhängig vom Hausnotruf gewährt.
- Eigenanteil kennen: Der Hausnotruf-Kosten-Rechner zeigt, was nach dem Zuschuss bleibt.
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Häufige Fragen
Quellen
- § 35a EStG: Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (Abs. 2: 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro; Abs. 4: im Haushalt; Abs. 5: Rechnung, unbare Zahlung, nur Arbeitskosten) (Stand 2026-10-14)
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.02.2023, VI R 7/21: Keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG für ein Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe (Zusammenfassung Haufe) (Stand 2023-05-04)
- DATEV-Magazin: BFH zu Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem, keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG (VI R 7/21) (Stand 2023-05-04)
- NWB Experten-Blog: Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14.10.2020, 2 K 323/20 (Vorinstanz, hatte den Abzug zugelassen) (Stand 2021-01-15)
- Vereinigte Lohnsteuerhilfe: Betreutes Wohnen zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen (BFH-Urteil vom 03.09.2015, VI R 18/14; BMF-Schreiben vom 09.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Tz. 11) (Stand 2026-10-14)
- § 33b EStG: Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen (Abs. 6 Pflege-Pauschbetrag 600, 1.100 und 1.800 Euro) (Stand 2026-10-14)
- Verbraucherzentrale NRW, Pflegewegweiser: Hausnotruf, was hat sich bei den Kosten 2026 geändert (27 Euro seit 01.04.2026) (Stand 2026-09-19)
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Zuletzt aktualisiert
14.10.2026
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