Pflege organisieren
Pflegegrad-Punkte 2026: Tabelle der Punktgrenzen, wie die Punkte in den sechs Modulen entstehen, mit Beispiel
Der Pflegegrad ergibt sich aus Gesamtpunkten von 0 bis 100: Pflegegrad 1 ab 12,5, Pflegegrad 2 ab 27, Pflegegrad 3 ab 47,5, Pflegegrad 4 ab 70, Pflegegrad 5 ab 90 Punkten (§ 15 SGB XI). Die Punkte entstehen in sechs Modulen, die unterschiedlich gewichtet werden: Selbstversorgung 40 Prozent, Umgang mit Krankheit und Therapie 20, Mobilität 10, Alltagsgestaltung 15, kognitive Fähigkeiten und Verhalten zusammen 15 Prozent. In jedem Modul vergibt der Gutachter Einzelpunkte je Kriterium, die über eine Tabelle in gewichtete Punkte übersetzt werden; die Summe der gewichteten Punkte ist der Gesamtwert.
Pflegegrad-Punkte sind die Währung der Begutachtung: Der Gutachter vergibt in sechs Lebensbereichen Punkte, rechnet sie nach einer festen Tabelle um und landet bei einem Wert zwischen 0 und 100. Wer die Tabelle kennt, versteht sein Gutachten, erkennt Fehler und weiß, wie weit der nächste Pflegegrad entfernt ist.
Pflegegrad-Punkte-Tabelle: die Grenzen
| Pflegegrad | Gesamtpunkte | Beeinträchtigung der Selbständigkeit laut § 15 SGB XI |
|---|---|---|
| kein Pflegegrad | unter 12,5 | – |
| Pflegegrad 1 | 12,5 bis unter 27 | gering |
| Pflegegrad 2 | 27 bis unter 47,5 | erheblich |
| Pflegegrad 3 | 47,5 bis unter 70 | schwer |
| Pflegegrad 4 | 70 bis unter 90 | schwerste |
| Pflegegrad 5 | 90 bis 100 | schwerste, mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
Die Grenzen gelten unverändert seit 2017. Bei Kindern bis 18 Monate ist alles um einen Pflegegrad nach oben verschoben: 12,5 Punkte ergeben dort bereits Pflegegrad 2, 70 Punkte Pflegegrad 5 (§ 15 Abs. 7). Welche Leistungen zu welchem Pflegegrad gehören, steht auf der Seite Pflegegrad 1 bis 5.
Wie die Punkte entstehen: sechs Module, drei Schritte
Schritt 1: Einzelpunkte je Kriterium. Der Gutachter bewertet in jedem Modul feste Kriterien aus Anlage 1 zu § 15 SGB XI, in Modul 4 zum Beispiel 13 Tätigkeiten vom Waschen des Oberkörpers bis zur Toilettenbenutzung, jeweils mit 0 bis 3 Einzelpunkten für selbständig, überwiegend selbständig, überwiegend unselbständig und unselbständig. Essen zählt mit 0 bis 9, Trinken und Toilette mit 0 bis 6 Punkten stärker.
Schritt 2: Schweregrad je Modul. Die Einzelpunkte eines Moduls werden addiert und über die Tabelle in Anlage 2 einem von fünf Schweregraden zugeordnet (0 = keine bis 4 = schwerste Beeinträchtigung).
Schritt 3: Gewichtete Punkte. Jeder Schweregrad hat je Modul einen festen gewichteten Wert. Die gewichteten Werte der Module werden addiert, das ist der Gesamtpunktwert. Module 2 und 3 zählen dabei nur einmal, es gilt der höhere Wert.
| Modul | Gewicht | Kriterien | Einzelpunkte je Schweregrad 0 / 1 / 2 / 3 / 4 | Gewichtete Punkte je Schweregrad |
|---|---|---|---|---|
| 1 Mobilität | 10 % | 5 | 0–1 / 2–3 / 4–5 / 6–9 / 10–15 | 0 / 2,5 / 5 / 7,5 / 10 |
| 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten | 15 % (mit Modul 3) | 11 | 0–1 / 2–5 / 6–10 / 11–16 / 17–33 | 0 / 3,75 / 7,5 / 11,25 / 15 |
| 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen | 15 % (mit Modul 2) | 13 | 0 / 1–2 / 3–4 / 5–6 / 7–65 | 0 / 3,75 / 7,5 / 11,25 / 15 |
| 4 Selbstversorgung | 40 % | 13 | 0–2 / 3–7 / 8–18 / 19–36 / 37–54 | 0 / 10 / 20 / 30 / 40 |
| 5 Umgang mit Krankheit und Therapie | 20 % | 16 | 0 / 1 / 2–3 / 4–5 / 6–15 | 0 / 5 / 10 / 15 / 20 |
| 6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte | 15 % | 6 | 0 / 1–3 / 4–6 / 7–11 / 12–18 | 0 / 3,75 / 7,5 / 11,25 / 15 |
Zwei Folgen dieser Systematik solltest du kennen:
- Schwellen entscheiden, nicht einzelne Kreuze. In Modul 4 bringen 7 Einzelpunkte 10 gewichtete Punkte, 8 Einzelpunkte schon 20. Ein einziges Kriterium, das der Gutachter eine Stufe zu gut bewertet, kann 10 Gesamtpunkte kosten. Deshalb lohnt es sich, das Gutachten Kriterium für Kriterium gegen das Pflegetagebuch zu prüfen.
- Selbstversorgung allein reicht nicht für Pflegegrad 3. Selbst die höchste Stufe dort bringt 40 Punkte. Für 47,5 müssen Mobilität, Kognition, Verhalten, Therapie oder Alltagsgestaltung dazukommen.
Was außerhalb der Wohnung und im Haushalt an Hilfe nötig ist (Module 7 und 8), wird zwar erfasst, fließt aber nicht in die Punkte ein (§ 18a Abs. 3 SGB XI).
Modul 5: Punkte nach Häufigkeit
Im Modul „Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen“ zählt nicht die Selbständigkeit, sondern wie oft Hilfe nötig ist. Medikamente geben, Insulin spritzen, Blutzucker oder Blutdruck messen, Kompressionsstrümpfe anziehen, Verbände wechseln, Arztbesuche begleiten: Jede Maßnahme wird mit ihrer Häufigkeit pro Tag, Woche oder Monat erfasst und nach Anlage 1 in Punkte umgerechnet. Wer täglich bei mehreren Maßnahmen Hilfe braucht, erreicht hier schnell 10 bis 20 gewichtete Punkte, oft der Unterschied zwischen Pflegegrad 2 und 3. Der Pflegegrad-Rechner rechnet die Häufigkeiten exakt nach den Regeln der Anlage 1 um.
Beispiel: wie 36 Punkte zustande kommen
Herr B., 79, Parkinson, lebt mit seiner Frau.
| Modul | Einschätzung | Einzelpunkte | Schweregrad | Gewichtet |
|---|---|---|---|---|
| 1 Mobilität | Umsetzen und Treppensteigen überwiegend unselbständig, Rest überwiegend selbständig | 7 | 3 | 7,5 |
| 2 Kognition | leichte Vergesslichkeit, zwei Kriterien „größtenteils vorhanden“ | 2 | 1 | 3,75 |
| 3 Verhalten | nächtliche Unruhe selten | 1 | 1 | 3,75 (zählt nicht, Modul 2 ist gleich hoch) |
| 4 Selbstversorgung | Duschen unselbständig, Unterkörper an- und auskleiden überwiegend unselbständig, Oberkörper waschen, Kämmen, Toilette, Oberkörper ankleiden überwiegend selbständig | 10 | 2 | 20 |
| 5 Krankheit und Therapie | Medikamente 3 mal täglich, Blutdruck täglich, Krankengymnastik 2 mal wöchentlich, Arzt 1 mal im Monat | 3 | 2 | 10 |
| 6 Alltag | Tagesablauf und Vorausplanen überwiegend selbständig | 2 | 1 | 3,75 |
| Gesamt | 45 |
45 Punkte sind Pflegegrad 2, zweieinhalb Punkte unter der Grenze zu Pflegegrad 3. Verschlechtert sich die Mobilität auf 10 Einzelpunkte (Schweregrad 4, 10 statt 7,5) oder braucht Herr B. künftig Hilfe beim Oberkörperwaschen und Essen (Modul 4 auf 19 Einzelpunkte, 30 statt 20), liegt er bei 47,5 oder mehr. Genau das ist der Moment für einen Antrag auf Höherstufung.
Was die Statistik sagt
Der Medizinische Dienst Bund hat 2025 bei allen Begutachtungen am häufigsten Pflegegrad 2 empfohlen (31,3 Prozent), dann Pflegegrad 3 (23,2) und Pflegegrad 1 (18,4); Pflegegrad 4 und 5 machten zusammen 15,8 Prozent aus, 11,4 Prozent galten als nicht pflegebedürftig. Bei Erstbegutachtungen lag Pflegegrad 1 bei 29 Prozent und 21,3 Prozent der Antragsteller bekamen keinen Pflegegrad, weil sie unter 12,5 Punkten blieben. Wer früh beantragt, landet also oft knapp über oder unter der ersten Schwelle; das Pflegetagebuch entscheidet dort mit.
Punktgrenzen 2027: was der Reformentwurf ändern will
Der Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30. September 2026 hebt die unteren Grenzen an: Pflegegrad 1 ab 15 statt 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 ab 30 statt 27, Pflegegrad 3 ab 50 statt 47,5; Pflegegrad 4 und 5 bleiben bei 70 und 90. Wer bis zum 31. Dezember 2026 eingestuft ist, soll seinen Pflegegrad behalten. Nach dem Entwurf gilt das Recht am Tag des Antrags, deshalb lohnt es sich, einen Antrag oder eine Höherstufung nicht aufzuschieben. Beschlossen ist nichts, der Bundestag berät ab 5. November 2026; den Stand zeigt die Seite Pflegereform.
Das solltest du jetzt tun
- Punkte vorab schätzen mit dem Pflegegrad-Rechner, Kriterium für Kriterium.
- Pflegetagebuch führen, damit die Einschätzung belegbar ist: Vorlage.
- Gutachten lesen wie eine Tabelle: Jedes Kriterium hat eine Nummer und eine Stufe. Abweichungen vom Tagebuch sind Widerspruchsgründe, siehe Widerspruch.
- Nahe an einer Schwelle? Bei Verschlechterung früh die Höherstufung beantragen, der Pflegegrad gilt dann rückwirkend ab Antrag.
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Punkte nach dem Begutachtungsinstrument (NBA) und wahrscheinlicher Pflegegrad.
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Häufige Fragen
Quellen
- § 15 SGB XI: Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit (Module, Gewichtung, Punktgrenzen, besondere Bedarfskonstellation, Kinder) (Stand 2026-10-18)
- Anlage 1 zu § 15 SGB XI: Einzelpunkte der Module 1 bis 6 (Stand 2026-10-18)
- Anlage 2 zu § 15 SGB XI: Bewertungssystematik (Einzelpunkte je Modul, Schweregrade, gewichtete Punkte) (Stand 2026-10-18)
- Medizinischer Dienst Bund: Richtlinien zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, Stand September 2026 (Kapitel 4, besondere Bedarfskonstellation, Kapitel 7.4 Berechnungsregeln) (Stand 2026-09-01)
- Medizinischer Dienst Bund: Report Pflegebedürftigkeit 2026 (Begutachtungsdaten 2025: Verteilung der empfohlenen Pflegegrade) (Stand 2026-07-15)
- Gesetzentwurf der Bundesregierung: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Kabinettsbeschluss vom 30.09.2026 (Anhebung der Punktgrenzen, nicht beschlossen) (Stand 2026-09-30)
Autor/in
Redaktion
Redaktionsteam
Zuletzt aktualisiert
18.10.2026
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